Hallo liebes Forum!
Ich bin gerade dabei, meine Seminararbeit zu schreiben (Thema: Zur Haftung
bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns) und bin da auf ein
kleines (?) Problem gestoßen. Wäre super, wenn Ihr Euch mal ein paar
Gedanken machen könntet und vielleicht ein paar gute Tips für mich hättet.
Folgendes:
Bei §28 war ja lange (im Grunde sicher immer noch) umstritten, inwiefern die
Kaufmannseigenschaft des Altinhabers Pflicht für die Anwendung sei. Ohne
jetzt groß auf den Meinungsstand in der Literatur einzugehen, nur kurz die
Stellung der Rspr:
In RGZ 164,115, und später auch in BGH NJW 1966,1917 wurde die
Anwendbarkeit auf den Minderkaufmann jedenfalls dann bejaht, wenn durch
Eintritt eine vollkaufmännische Gesellschaft entsteht, hauptsächlich mit der
Wortlauts-Begründung - ein Minderkaufmann sei ja gerade Kaufmann. (Zum Teil
wird entgegen diesem unter Bezugnahme auf den enthaltenen Vertrauensschutz
etc… Vollkaufmannseigenschaft gefordert). Konsequenterweise hat die Rspr.
in BGH JZ 1969,320 die Anwendung auf einen nichteingetragenen Soll-Kaufmann
verneint, weil dieser eben erst mit Eintragung Kaufmann werde.
Mein Problem liegt jetzt darin, daß es diese Kaufmannsbegriffe ja heute
nicht mehr gibt. Wie sollten solche Fälle jetzt heute behandelt werden? Gehe
ich stur nach dem Wortlaut, wäre §28 auf den ehemaligen Minderkaufmann nicht
anwendbar, weil dieser ja als heutiger Kleingewerbetreibender kein Kaufmann
ist, hingegen wäre §28 auf den ehemaligen Nichteingetragenen Sollkaufmann
anwendbar, weil dieser ja jetzt schon kraft Handelsgewerbe Kaufmann ist. War
eine derartige Änderung der Haftungsbedingung jedurch überhaupt durch das
HRefG beabsichtigt? Oder sollte jetzt eher durch Auslegung und entsprechende
Anwendung versucht werden, den ehemaligen Sinngehalt des §28 zu erhalten…?
Das würde natürlich nette Abgrenzungsprobleme mit sich bringen? Welcher
Kleingewerbetreibende fällt hier drunter, welcher nicht???
Leider habe ich hierzu keine Literatur gefunden… Kommentare sind noch auf
älterem Stand (zumindest gibt es bei uns in der Bib keine, bei denen auch
schon §§25ff. in neuerer Auflage erschienen sind… - weiß jemand
vielleicht, ob es da schon welche gibt?) und auch über juris-online konnte
ich keine Aufsätze hierzu finden. Gibt es irgendwo eine Art „Motive“ für das
HRefG um einfach mal zu sehen, ob der Gesetzgeber sich über diese
Problematik Gedanken gemacht hat?
Folgeproblem betrifft dann die analoge Anwendbarkeit auf die GbR:
Das ist/war auch sehr umstritten, allerdings konnte ich hier auch keine
aktuelleren Aufsätze zu finden.
Auch diese Problematik hat durch das HRefG jetzt natürlich eine ganz andere
Gestaltung bekommen. Nachdem heute jeder Kaufmann ein Handelsgewerbe
betreibt, ist dann auch die durch Eintritt eines anderen entstehende
Personengesellschaft schon kraft Handelsgewerbe OHG bzw. KG. GbR kann somit
nur noch dann entstehen, wenn der bisherige Inhaber kein Kaufmann (dann aber
auch die Problematik von oben - §28 überhaupt einschlägig?) war, die
enstehende Gesellschaft aber eingetragenen wird (§105 II), oder (glaub ich
zumindest - hab ich da einen Denkfehler drin?) wenn der bisherige Eigentümer
Kaufmann war, das Gewerbe aber einen kaufm. Geschäftsbetrieb nicht mehr
erfordert und er gelöscht wird, oder (sofern er Kannkaufmann ist) die
freiwillige Eintragung gelöscht wird. Bei der 2. Alternative bin ich mir da
aber nicht so ganz sicher, ob das ein klassicher Fall ist - ich müßte ja
dann irgendwie simultane Eintragung bzw. Löschung unterstellen, wobei die
GbR ja eigentlich gar nicht einzutragen ist… Also ist entweder der
Gesellschafter schon eingetreten, und dann erst wird gelöscht, dann bestand
aber ja vorher (wenn auch kurzzeitig) eine OHG, oder die Eintragung wurde
schon vorher gelöscht, dann hapert es ja evtl. schon wieder an der
Kaufmannseigenschaft, bzw. ich habe das gleiche Problem wie hier die 1.
Alternative???
Ich hoffe, das ist jetzt alles nicht zu konfus… bin da auch selber noch
etwas unklar…
Ich freue mich auf jeden Fall über jegliche Gedanken , insb. da ich
befürchte, mich bei der Argumentation hier überhaupt nicht auf Literatur
verlassen zu können…
Liebe Grüße und schon mal vielen Dank für Eure Mühe,
Katrin
)