Hallo,
ich sitze gerade vor dem BGB wie der Ochs vorm Berg… Ich verstehe einen Absatz im BGB nicht. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen?
Es geht um Zahlungsverzug:
In § 286 Abs. 2 Nr. 4 steht, dass es keiner Mahnung bedarf, wenn
„… aus besonderen Gründen unter Abwägung der beidseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist.“
Was um alles in der Welt soll damit gemeint sein? Habt ihr ein Beispiel für einen besonderen Grund beidseitiger Interessen für mich?
Damit nicht nur dem Tannenbaum in ein paar Tagen ein Licht aufgeht sondern auch mir, wäre ich über eine Antwort sehr dankbar.
Viele Grüße
F.
Der Gläubiger braucht den Schuldner nicht zu mahnen, wenn dafür ausnahmsweise ein guter Grund vorliegt, wie ich das mal nennen möchte.
Beispiele:
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Die (Vertrags-)Parteien haben sich darauf verständigt, dass eine Mahnung nicht erforderlich sein soll.
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Der Schuldner hat - ohne Vereinbarung - einseitig darauf verzichtet.
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Wenn ein Schuldner sich vertraglich auch zur Leistung an einen Dritten verpflichtet hat, dann gerät er insgesamt in Verzug, wenn er gegenüber dem eigenen Vertragspartner in Verzug geraten ist.
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Bei einer Haftung nach § 819 BGB wird die Mahnung ebenfalls als entbehrlich angesehen. Grund: Die verschärfte Haftung steht der Haftung ab Rechtshängigkeit gleich.