§29 BGB Notvorstand Verein

Hallo,
angenommen Verein „V“ hat in der Satzung stehen §9 geschäftsführender Vorstand ist der Vorstand gem. §26 BGB und besteht aus Vorsitzendem, stellv. Vorsitzendem, Kassier und Schriftführer. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzende sind je alleinvertretungsberechtigt.

Nun könnte ja der Fall eintreten dass z.B. eine Amtszeit endet, nehmen wir mal den a) Schriftführer und kein Nachfolger gefunden wird. Grundsätzlich ist der Verein ja immer noch handlungsfähig durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter, oder? Aber in §29 heisst es dass ein Notvorstand zu bestellen ist falls der Vorstand nicht vollständig ist.

Nehmen wir mal b) der Vorsitzende hört auf: wäre es hier ein Unterschied da er ja alleinvertretungsberechtigt war, aber der Stellvertreter könnte ja immer noch für den Verein handeln

c) Vorsitzender und Stellvertreter hören zusammen auf, wie verhält es sich dann?

Letzte Frage dazu: wie lange kann so ein Notvorstand mit einem Vertreter des Amtsgerichtes fungieren? Gibt es hier Vorgaben bis es letztendlich zur Vereinsauflösung kommt?

Hallo,
in den Fällen a) und b) ist die Rechtslage so, wie du schreibst: Der Verein ist aktiv handlungsfähig. Im Fall c) sehe ich das Problem, dass nicht geregelt ist, wie Schriftführer und Kassierer vertreten. Man kann die Satzung hier so auslegen, dass sie nur gemeinsam miteinander vertretungsberechtigt sein sollen. In diesem Fall wäre also der Verein auch bei Amtsbeendigung der beiden Vorsitzenden noch handlungsfähig.
Zur letzten Frage: Der Verein muss nicht aufgelöst werden, nur weil ein vertretungsfähiger Vorstand fehlt. Das ist nur eine der Konsequenzen. Vielmehr müssen die Mitglieder versuchen, einen funktionierenden Vorstand zu finden.
Das Amtsgericht bestimmt idR keine Dauer bei der Notvorstandsbestellung.
Gruss B. Kaufmann

Schriftführer ist unerheblich man könnte in Personalunion das vom stellv. Vorsitzenden mit erledigen.
Wäre das nicht rechtens und ein Mitglied würde Klage erheben, wäre das Vereinsregister in der Pflicht den Voirstand anzumahnen. Dann kann man immer noch reagieren.
Anders beim ersten Vorsitzenden hört der auf muss der 2. Neuwahlen einleiten.

Hören beide auf müssen sie ebenso Neuwahlen einleiten
Findet sich dann keinber der den Posten übernimmt kommt es nach 6 Monaten zur  Auflösung.
Hier gibt das Vereinsregister klare Vorgaben. Und ebenso  der Notar der dies beim Vereingericht einreichen muss.

Hallo Coyoteugly012

ich bin kein Experte.
Sicherlich ist in eurer Satzung geschrieben, was den Vorstand ausmacht.
Dies ist meist der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Schriftführer und dann noch der Kassier.
Sobald einer dieser Vorstandsmitglieder aufhört ist dieser Posten mit
einem kommisarischen Vereinsmitglied - bis zur nächsten Vorstandswahl- zu besetzen.
Einer allein kann den Verein nicht vertreten.
Aber wie gesagt, ich bin kein Experte.
Schaue mal auf die Seite Jurathek - da antworten meist angehende Juristen.

by fly

Hey coyoteugly012,

Anfrage kam 2 mal bei mir rein.

Siehe vorherige Antwort.

Wünsche viel Glück.
by fly

Nötig wäre für eine fundierte Antwort der Wortlaut der Satzung. Ansonsten stimmen die grundsätzlichen Anmerkungen von B.Kaufmann.
Zu c)
Das ist immer eine Einzelfallentscheidung, Fristen gibts es keine.