rückwirkende Mietminderung?

Hallo Ihr Wissenden,

nehmen wir mal an wir haben heute im TV einen Bericht gesehen, der uns stutzig gemacht hat.

Angenommen ein Mieter zieht aus und lässt im Zuge dessen von einem Profi seine bisherige Mietwohnung ausmessen. Dabei wird festgestellt, dass die Quadratmeterzahl im Mietvertrag ca. 10% mehr beträgt als die tatsächliche Wohnugsgröße.

Nun wird zum Mieter gesagt, dass er zu einem RA gehen soll, da seit 2004 gesetzlich festgeschrieben wäre, dass er ungerechtfertigte Kosten drei Jahre rückwirkend einfordern kann.

Ist dieser Hinweis denn im Bezug auf die Größe der Wohnung korrekt? Immerhin muss einem Mieter diese Differenz doch auffallen. Handelt es sich bei solchen Fällen denn nicht um ein Einverständnis des Mieters? Wenn nein, welche Kosten sind denn dann rückwirkend vom Vermieter zu holen? Die zuviel gezahlten Nebenkosten (bei den Posten mit Wohnflächenumlage) können es ja nicht sein. Oder habe ich da bisher im Forum etwas falsch verstanden?

Gruß Steffen B.

Hallo Ihr Wissenden,

nehmen wir mal an wir haben heute im TV einen Bericht gesehen,
der uns stutzig gemacht hat.

Angenommen ein Mieter zieht aus und lässt im Zuge dessen von
einem Profi seine bisherige Mietwohnung ausmessen. Dabei wird
festgestellt, dass die Quadratmeterzahl im Mietvertrag ca. 10%
mehr beträgt als die tatsächliche Wohnugsgröße.

Nun wird zum Mieter gesagt, dass er zu einem RA gehen soll, da
seit 2004 gesetzlich festgeschrieben wäre, dass er
ungerechtfertigte Kosten drei Jahre rückwirkend einfordern
kann.

Ist dieser Hinweis denn im Bezug auf die Größe der Wohnung
korrekt? Immerhin muss einem Mieter diese Differenz doch
auffallen. Handelt es sich bei solchen Fällen denn nicht um
ein Einverständnis des Mieters? Wenn nein, welche Kosten sind
denn dann rückwirkend vom Vermieter zu holen? Die zuviel
gezahlten Nebenkosten (bei den Posten mit Wohnflächenumlage)
können es ja nicht sein.

Genau die sind es wenn Unterschiede da sind.
Die Miete ist es nur wenn ein qm Preis vereinbart war.
Die Miete beträgt 5€/m 2 * 80 m2 = 400€ dann kann man zurückfordern was überzahlt wurde.
Steht da Die Wohnung ist 88m2 groß und kostet 400€ sieht es dumm aus wg. der M.
Jakob
Oder habe ich da bisher im Forum

etwas falsch verstanden?

Gruß Steffen B.

hallo,

es kommt auch darauf an, was man unter wohnfläche versteht. da bei ungebundenen mietraum (also nicht WBS) die WoFläVO nicht gilt, ist die frage ob man am ort der wohnung allgemein unter wohnfläche die fläche gem. der VO (also abzug der flächen wo die lichte höhe von 1m (?) nicht erreicht wird) oder wohnfläche als einfache mathematische berechnung der grundflächen gem. DIN xxx versteht.

es ist vertrakt und es müssen schon anzeichen bestehen, das hier die wohnfläche als solche oder solche vereinbart wurde.

mfg vom

showbee

Auch hallo.

Das müsste sämtliche (Un)Klarheiten *g* beseitigen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
(pdf-Datei)

HTH
mfg M.L.

Hallo

muss richtig heissen: Rückzahlung wegen falsche m2 ,

Viele glauben noch an das „Gute“ im Menschen :wink: Meine Wohnung war auch zu gross angegeben und es fehlten schon im Plan 5m2, die Wohnung darüber ist die Gleiche, da hat der Mieter zig Jahre für 5m2 zuviel gezahlt.

Wer selber nicht nachmissst ist in meinen Augen selber schuld …
Die 10 % Regel scheint wohl mittlerweile anerkant zu sein,
Günter wird es sicherlich wissen

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Hallo,

einen Rückforderungsanspruch nach dem Auszug würde ich bestreiten. Der BGH hat für Recht erkannt, dass nicht nur die Abweichung massgeblich sein muss, sondern sich aus der Abweichung auch durch die geringere Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben muss.

Eine solche wurde hier wohl erst nach dem Auszug festgestellt. Warum auch immer, der Mieter hat während der Mietzeit keinerlei Beeinträchtigungen wegen einer zu kleinen Wohnung - wie berechnet - wahrgenommen.

Angenommen ein Mieter zieht aus und lässt im Zuge dessen von
einem Profi seine bisherige Mietwohnung ausmessen. Dabei wird
festgestellt, dass die Quadratmeterzahl im Mietvertrag ca. 10%
mehr beträgt als die tatsächliche Wohnugsgröße.

Hier steht die Glaubwürüdigkeit des Mieters auf dem Spiel, denn wer lässt eigentlich erst eine Wohnung ausmessen, wenn er auszieht. Hier ist wohl - bitte korrigiere mich - dem Mieter längst bekannt, dass die Wohnung zu klein ist, er hat aber abgewartet bis er ausgezogen ist, um dann die Forderungen zu stellen. Mit diesem Gedankengang muss der Mieter auch bei einem Rechtsstreit durch das Gericht rechnen.

Nun wird zum Mieter gesagt, dass er zu einem RA gehen soll, da
seit 2004 gesetzlich festgeschrieben wäre, dass er
ungerechtfertigte Kosten drei Jahre rückwirkend einfordern
kann.

Ich sehe keine Chance, dass der Mieter einen Rückforderungsanspruch hat.

Ist dieser Hinweis denn im Bezug auf die Größe der Wohnung
korrekt? Immerhin muss einem Mieter diese Differenz doch
auffallen.

eben

Handelt es sich bei solchen Fällen denn nicht um

ein Einverständnis des Mieters? Wenn nein, welche Kosten sind
denn dann rückwirkend vom Vermieter zu holen? Die zuviel
gezahlten Nebenkosten (bei den Posten mit Wohnflächenumlage)
können es ja nicht sein. Oder habe ich da bisher im Forum
etwas falsch verstanden?

Doch die Kosten kann der Mieter zurück verlangen. Aber, wenn die Wohnfläche falsch ist und die Gesamtwohnfläche somit auch geändert werden muss, sind die Auswirkungen für den Mieter beinahe Null.

Und dann ist noch zu klären, dass nicht nur ein Quadratmeterpreis feststehen muss - so läuft derzeit die Rechtssprechung - sondern dass der VM auch wenn er unterhalb der ortsüblichen Miete ist bis zur Ortsüblichkeit immer noch dann die Richtigkeit der Miete erklären kann.

Ich kann hier keinem Mieter empfehlen unter solchen Vorzeichen einen Anwalt aufzusuchen und die Miete zurück zu verlangen, es sei denn, es gibt Rechtsschutz und der Mieter trägt kein Risiko.

Grüsse Günter

Hallo zusammen,

danke für die zahlreichen und ausführlichen Antworten.

Nur zur Klarstellung: auch wenn ich vor geraumer Zeit eine ähnlich gelagerte Frage hatte, handelte es sich bei diesem Thread um eine Nachfrage auf Grund einer Fernsehreportage…

Wir konnten uns beim besten Willen nicht vorstellen, dass diese Rechtsempfehlung des vermeintlichen Profis (ein von einem Mieterverein empfohlener Architekt) und indirekt des Fernsehsenders (Slogan: Wie sie als Mieter sparen können) so wirklich sinnvoll und richtig sein kann. Na ja, bei dem Sender nicht weiter verwunderlich… *fg*

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo,

selbstverständlich ist die in der Fassung vom 01.01.2004 geltende Wohnflächenberechnung auch bei nicht geförderten Wohnungen anzuwenden. Über den Begriff Wohnfläche gibt es keinerlei Begriffsprobleme. Als Wohnfläche gelten sämtliche innerhlab eienr Wohnung sich befindlichen Räume oder Nebenräume, die zum Wohnung angemietet sind. Die Schrägen, Einbauten, Balkon, usw. sind entsprechend abzurechnen. Ebenso gibt es keine Unterscheidung, was am Ort als Wohnfläche gilt. Länge x Breite ist nun mal Quadratmeter, bundesweit, europaweit und weltweit anerkannt.

Dies ist hier aber in dem vorliegenden Fall nicht das Problem. Es ghet um die rückwirkende Mietmidnerung wegen einer zu hoch berechneten WF. Hierzu hat der BGH eine Entscheidung getroffen. mit der jeder leben kann, weil die Entscheidung logisch und nachvollziehbar ist. Es gilt hier also nicht nur da sobjektive Empfinden, dass die Wohnung zu klein ist, sondern der Mieter muss auch das subjektive Empfinden haben, dass die ihm genannte Größe der Wohnung auss einer Sicht zu klein ist und er eingeschränkt wird.

Grüsse Günter

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Nachfrage off topic
Hallo Günter,

bezüglich der Wohnflächendefinition ist mir nun noch eine Frage eingefallen:
Angenommen im Haus befindet sich eine Kammer, die keine Isolierung aufweist. Der Raum ist einseitig vom Dach begrenzt (Dachbalken und -ziegel liegen frei) und ohne Heizung. Es handelt sich nicht um den Dachboden sondern um einen Raum unterhalb, der nie ausgebaut wurde. Ist hier eine prozentuele Anrechnung als Wohnfläche zulässig?

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo Steffen,

es muss ja nicht jeder Raum beheizbar sein, um zur Wohnung zu gehören und zumindest einen Nutzen zu erfüllen. Wenn der Raum als Lagerraum innerhalb der Wohnung genutzt wird oder als Besenkammer ist er anzurechnen.

Wobei ich hier eine Anfügung machen muss. Der Raum - sofern er zur Wohnung gehört - wäre als Mangel zu sehen, denn der Raum ist offenbar nicht isoliert. Im Winter kann dies aber dazu führen, dass kalte Luft in die Wohnung dringt.

Grüsse Günter

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