Hallo,
einen Rückforderungsanspruch nach dem Auszug würde ich bestreiten. Der BGH hat für Recht erkannt, dass nicht nur die Abweichung massgeblich sein muss, sondern sich aus der Abweichung auch durch die geringere Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung ergeben muss.
Eine solche wurde hier wohl erst nach dem Auszug festgestellt. Warum auch immer, der Mieter hat während der Mietzeit keinerlei Beeinträchtigungen wegen einer zu kleinen Wohnung - wie berechnet - wahrgenommen.
Angenommen ein Mieter zieht aus und lässt im Zuge dessen von
einem Profi seine bisherige Mietwohnung ausmessen. Dabei wird
festgestellt, dass die Quadratmeterzahl im Mietvertrag ca. 10%
mehr beträgt als die tatsächliche Wohnugsgröße.
Hier steht die Glaubwürüdigkeit des Mieters auf dem Spiel, denn wer lässt eigentlich erst eine Wohnung ausmessen, wenn er auszieht. Hier ist wohl - bitte korrigiere mich - dem Mieter längst bekannt, dass die Wohnung zu klein ist, er hat aber abgewartet bis er ausgezogen ist, um dann die Forderungen zu stellen. Mit diesem Gedankengang muss der Mieter auch bei einem Rechtsstreit durch das Gericht rechnen.
Nun wird zum Mieter gesagt, dass er zu einem RA gehen soll, da
seit 2004 gesetzlich festgeschrieben wäre, dass er
ungerechtfertigte Kosten drei Jahre rückwirkend einfordern
kann.
Ich sehe keine Chance, dass der Mieter einen Rückforderungsanspruch hat.
Ist dieser Hinweis denn im Bezug auf die Größe der Wohnung
korrekt? Immerhin muss einem Mieter diese Differenz doch
auffallen.
eben
Handelt es sich bei solchen Fällen denn nicht um
ein Einverständnis des Mieters? Wenn nein, welche Kosten sind
denn dann rückwirkend vom Vermieter zu holen? Die zuviel
gezahlten Nebenkosten (bei den Posten mit Wohnflächenumlage)
können es ja nicht sein. Oder habe ich da bisher im Forum
etwas falsch verstanden?
Doch die Kosten kann der Mieter zurück verlangen. Aber, wenn die Wohnfläche falsch ist und die Gesamtwohnfläche somit auch geändert werden muss, sind die Auswirkungen für den Mieter beinahe Null.
Und dann ist noch zu klären, dass nicht nur ein Quadratmeterpreis feststehen muss - so läuft derzeit die Rechtssprechung - sondern dass der VM auch wenn er unterhalb der ortsüblichen Miete ist bis zur Ortsüblichkeit immer noch dann die Richtigkeit der Miete erklären kann.
Ich kann hier keinem Mieter empfehlen unter solchen Vorzeichen einen Anwalt aufzusuchen und die Miete zurück zu verlangen, es sei denn, es gibt Rechtsschutz und der Mieter trägt kein Risiko.
Grüsse Günter