2Jahres Mietvertag ausserordentlich kündigen

Hallo, ich habe folgende Frage:
Stelle man sich vor zwei Personen beziehen zusammen eine Wohnung als Wohngemeinschaft. Der Mietvertrag umfasst eine Kündigungssperrfrist von 24 Monaten.
Einer der Mieter ist Student und der Andere muss die Stadt beruflich verlassen.
Ist eine ausserordentliche Kündigung möglich oder nicht?
Meines Wissens nach ist ein 2 Jahresvertrag mit einem Studenten sittenwidrig und berufliche Gründe verschieben ja den Lebensmittelpunkt…

Hallo,

nein eine ausserordentliche Kündigung ist nicht möglich, weder für den Studenten noch für den, der beruflich wechseln muss. Auch ein VM hat ein Recht darauf, die gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen und dadurch Planungssicherheit bezüglich seiner Wohnung bzw. dem Einkommen aus Vermietung zu haben.

Es m.W. ist auch nicht sittenwidrig mit einem Studenten eine Kündigungsausschlussklausel zu vereinbaren.

Gruß
Nita

nach meinem (amateur) wissen über das mietrecht ist eine kündigungssperre höchstens bei zeitmietverträgen vorgesehen. §573c BGB scheint für unbefristete mietverhältnisse recht eindeutig zu sein:

(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorrübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach §549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 und 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Absatz 4 trifft hier ja imho zu, oder? also würde ich den mieterverein fragen. der hilft…

Hallo,

Absatz 4 trifft hier ja imho zu, oder? also würde ich den
mieterverein fragen. der hilft…

nur wenn der Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts nur den Mieter betrifft. Haben beide auf dieses Kündigungsrecht verzichtet (max. bis 4 Jahre), so trifft § 573c Abs. 4 BGB nicht zu.

Gruß

Joschi