2ndHandshop - Geld oder Gutschein zurück?

Hallo!

Gerd Gutgläubig hat sich im SecondHandShop einen ca 5 jahre alten gebrauchten Fernseher gekauft. Dieser wies einen Fehler im Bild auf und wurde gegen ein ca 15 Jahre altes Gerät getauscht, welches ebenfalls einen Fehler (diesmal am Netzschalter) aufweist. Nun ist Gerd ziemlich sauer, möchte nicht noch einmal „ins Klo greifen“ u verlangt nun sein Geld zurück. Der Betreiber des Shops bietet ihm aber nur einen Gutschein (einzelner Shop, keine Kette o.ä.) an. Alternativ wird ihm in Aussicht gestellt, dass das defekte Gerät repariert und weiterverkauft wird u Gerd erhält das Geld nach dem Verkauf des Gerätes. Mit beidem (Gutschein und Reparatur u anschliessendem Verkauf) ist Gerd nicht einverstanden. Hat Gerd ein Anrecht auf das Bargeld, oder muss er sich mit dem Gutschein bzw der Wartezeit bis zum Verkauf des reparierten Gerätes abfinden?

Ich interpretiere die geltende Rechtslage so, dass Gerd sehr wohl auf sein Geld bestehen kann, da bereits eine Nachbesserung erfolglos versucht wurde. Auf der Kauf-Quittung steht zwar drauf „Keine Auszahlung von Bargeld“, aber so einfach kann sich ein Shop-Betreiber doch nicht vorm Gesetz drücken, oder? Wenn ja, hängt Gerd sich demnächst ein Schild um den Hals „Ich darf nicht angezeigt werden.“, geht damit in den nächsten Supermarkt u nimmt sich, was er will, ohne zu bezahlen…

Gruss

Mutschy

Hallo,

Ich interpretiere die geltende Rechtslage so, dass Gerd sehr
wohl auf sein Geld bestehen kann, da bereits eine
Nachbesserung erfolglos versucht wurde.

eine reicht aber nicht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html

Gruß

S.J.

Hallo!

eine reicht aber nicht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html

Was is aber mit dem Aufwand? Um zum Shop zu kommen, sind 15 km (einfach) zu bewältigen, Sprit gits nich umsonst u auch gesundheitlich is Gerd nich grade in bester Verfassung. Die Fernsehschlepperei geht nämlich ganz schön in die Knochen… Ich meine, mich entsinnen zu können, dass auch nach dem ersten erfolglosen Versuch wegen zu hohem Aufwand zurückgetreten werden kann.

Gruss

Mutschy

… dann wird es wohl ein Fehler im BGB sein
Hallo,

Ich meine, mich entsinnen zu können, dass auch nach dem ersten
erfolglosen Versuch wegen zu hohem Aufwand zurückgetreten
werden kann.

dann wird es wohl ein Fehler im BGB sein.

Wenn Du „meinst Dich entsinnen zu können“ hat das natürlich deutlich mehr Gewicht, als eine gesetzliche Regelung.

By the way: Was fragst Du hier denn eigentlich, wenn Du es (besser) zu wissen meinst?

Gruß

S.J.

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was hindert jemanden daran - solange er keine unwahrheiten verbreitet vorausgesetzt - sich vor den laden zu stellen, und jedem der den laden betreten will, deine erfahrungen zu erzählen?

in der regel hat man dann das bargeld schnell wieder zurück.

jana

Hallo,

was hindert jemanden daran - solange er keine unwahrheiten
verbreitet vorausgesetzt - sich vor den laden zu stellen, und
jedem der den laden betreten will, deine erfahrungen zu
erzählen?

Blöde Idee, wenn man dadurch eine Forderung durchsetzen will, auf die man gar keinen Anspruch hat. Mir kämen da irgendwie Schadensersatzanprüche in den Sinn.
Gruß
loderunner (ianal)