Hallo,
dies ist nun mein zweiter Versuch auf dieses Thema eine
Antwort zu
erhalten.
Ist das Thema vielleicht zu abstrakt, nicht regelgerecht oder
einfach nur nicht interessant genug?
Ho, Brauner. Es ist eben etwas verzwickt und nicht immer hat man Zeit und Lust die erforderlichen - korrekten - Daten zusammenzustellen. Vergib uns!
Zunächst einmal muss der Mieter sich fragen: War ihm (ihnen) bei Einzug bekannt, dass dieses Haus womöglich durch den Umbau hellhörig ist? Macht immer viel aus, weil dann impliziert sein könnte, dass man die Situation akzeptiert hat
Frage: Was kann das Pärchen tun? Kann es überhaupt was tun
oder
muss es sich damit abfinden?
Über das oben Gesagte hinaus gilt aber auch grundsätzlich:
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Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben (§18,2 MBO). Diese Forderung der Landesbauordnungen werden durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ konkretisiert.
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Im Streitfall müsste zunächst geprüft werden, ob die Wohnung den Bestimmungen dieser o.g. Schallschutznorm, oder auch alternativ regional geltenden Bestimmungen, entspricht.
Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter evtl. die Miete kürzen. Bis zu 20% sind Mietern hier schon zugesprochen worden.
Der VM hat prinzipiell das Recht den Mieter zu nehmen, der ihm passt. Er muss dabei nicht auf andere Mieter achten, die ihre - zugegebenermaßen ja schöne - Ruhe pflegen wollen. Zu Kinderlärm sagt die Rechtsprechung:
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Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02 sehr eindeutig und ausführlich zur Frage der Lärmbelästigung durch Wohngeräusche (Kinder) im Mietrecht geäußert:
Die normalen Wohngeräusche anderer Mieter sind in einem Mietshaus hinzunehmen; hierzu gehören auch Geräusche, die von Kindern der Mieter ausgingen.
Weiter der BGH dazu: dass Kinder grundsätzlich eine Lärmbelästigung verursachten, die das in einem Mietshaus zulässige Maß an Geräuschimmissionen übersteige, sei eine unzulässige Verallgemeinerung, die auch nicht zu belegen sei. Der Abschluß eines Mietvertrages mit einer Person, die mit einem Kind - gleich welchen Alters - in die Wohnung einziehen wolle, sei dem Vermieter nicht unzumutbar. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müßten fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben. Dies gelte im vorliegenden Fall auch für die Befürchtung des Vermieters, bei einem Einzug des Zeugen D. mit seinem Kind sei mit Beschwerden der Mieterin in der darunterliegenden Wohnung
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Weiterhin gilt folgendes:
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Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98).
Die Pflichten der Mieter im Hinblick auf Lärmverursachung und Lärmvermeidung umschrieb auch das Landgericht München in einem Urteill aus dem Jahr 1990 genau und ausführlich, andere Gerichte haben ähnlich entschieden:
Zur Reduzierung des Trittschalls ist dem Mieter einer hellhörigen Altbauwohnung durchaus zumutbar, die Wohnung nur mit Hausschuhen zu begehen und dies auch von den Gästen zu verlangen. Die bloße Aufforderung an die Gäste, Lärm zu vermeiden, reicht nicht aus. LG München I, 25. Zivilkammer, Urteil vom 8. November 1990, Az: 25 O 7514/89.
Die rechtlichen Möglichkeiten :
Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesenliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren. Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. (Siehe auch die vorstehende Entscheidung des BGH zu Wohngeräuschen). Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Zimmerlautstärke ist einzuhalten.
Man bezeichnet dies als den privatrechtlichen Immissionsschutz ( § 906 BGB). Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Eigentümer/Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Bringt dies keine Abhilfe empfiehlt es sich dem Vermieter durch eine ensprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur er kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen.
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Es gilt hier, wie bei sehr vielen anderen Sachen auch, dass eine präventive Vermeidung kaum gelingen wird. Was im Vorhinein getan werden kann, nämlich den VM bitten auf die anderen Mieter Rücksicht zu nehmen, wurde laut UP getan. Danach kann man nur abwarten und im Fall des Falles - siehe oben.
Hoffe, dass ist jetzt erst mal genug Info.
Vielen Dank für eine Anwort
Bitte. Besser spät als nie.
Gruß
Nita