2ter Versuch zu Trittschall

Hallo Zusammen,

dies ist nun mein zweiter Versuch auf dieses Thema eine Antwort zu
erhalten.
Ist das Thema vielleicht zu abstrakt, nicht regelgerecht oder einfach nur nicht interessant genug?

Hier die Situation nocheinmal:

ein befreundetes Pärchen bewohnt seit 10 Jahren eine Mietwohnung
in Paterre in einem 3 geschossigen Haus.
Dieses wurde in den 60er Jahren aus einem alten Bauernhaus umgebaut
und besitzt keine Betondecken.Es sind Stahlträger eingezogen worden
mit Holz beplankt und obenauf teilweise gekachelt.
Man kann sich vorstellen wie sich das auf den Trittschall und anderes
auswirkt.
Nun war es bisher so, dass sich die Bewohner des Hauses rücksichtsvoll
umd umsichtig verhielten, es waren auch keine kleinen Kinder oder
Haustiere dabei.
Nachdem der Mieter in der Mitte (2 Etage,70 Jahre alt)verstarb
bat das Pärchen den Vermieter auf die gegebenen Umstände, bei einer
Weitervermietung Rücksicht zu nehmen.
Dem Vermieter ist dies anscheinend egal, nachdem er einem Ehepaar
mit 3 Kleinkindern die Wohnung angeboten hatte.
Auch ist dem Vermieter die hellhörigkeit des Hauses bekannt.

Frage: Was kann das Pärchen tun? Kann es überhaupt was tun oder
muss es sich damit abfinden?

Vielen Dank für eine Anwort

LG Rudidudi

Hallo,

dies ist nun mein zweiter Versuch auf dieses Thema eine
Antwort zu
erhalten.

Ja was soll man da auch antworten? Dumm gelaufen? Da der Vermieter ja keine Rücksicht darauf nimmt, wie das Haus gebaut ist, kann besagtes Ehepaar wohl wenig gegen den Lärm unternehmen.

Es wird jedenfalls kein Gericht den Kindern verbieten, in der Wohnung herumzulaufen - was man ohnehin nicht könnte.

Daher sehe ich hier die einzige Lösung in einem Umzug.

Schöne Grüße

Petra

Hallo,

dies ist nun mein zweiter Versuch auf dieses Thema eine
Antwort zu
erhalten.
Ist das Thema vielleicht zu abstrakt, nicht regelgerecht oder
einfach nur nicht interessant genug?

Ho, Brauner. Es ist eben etwas verzwickt und nicht immer hat man Zeit und Lust die erforderlichen - korrekten - Daten zusammenzustellen. Vergib uns!

Zunächst einmal muss der Mieter sich fragen: War ihm (ihnen) bei Einzug bekannt, dass dieses Haus womöglich durch den Umbau hellhörig ist? Macht immer viel aus, weil dann impliziert sein könnte, dass man die Situation akzeptiert hat

Frage: Was kann das Pärchen tun? Kann es überhaupt was tun
oder
muss es sich damit abfinden?

Über das oben Gesagte hinaus gilt aber auch grundsätzlich:

quote

Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben (§18,2 MBO). Diese Forderung der Landesbauordnungen werden durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ konkretisiert.

unquote

Im Streitfall müsste zunächst geprüft werden, ob die Wohnung den Bestimmungen dieser o.g. Schallschutznorm, oder auch alternativ regional geltenden Bestimmungen, entspricht.

Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter evtl. die Miete kürzen. Bis zu 20% sind Mietern hier schon zugesprochen worden.

Der VM hat prinzipiell das Recht den Mieter zu nehmen, der ihm passt. Er muss dabei nicht auf andere Mieter achten, die ihre - zugegebenermaßen ja schöne - Ruhe pflegen wollen. Zu Kinderlärm sagt die Rechtsprechung:

quote

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02 sehr eindeutig und ausführlich zur Frage der Lärmbelästigung durch Wohngeräusche (Kinder) im Mietrecht geäußert:
Die normalen Wohngeräusche anderer Mieter sind in einem Mietshaus hinzunehmen; hierzu gehören auch Geräusche, die von Kindern der Mieter ausgingen.
Weiter der BGH dazu: dass Kinder grundsätzlich eine Lärmbelästigung verursachten, die das in einem Mietshaus zulässige Maß an Geräuschimmissionen übersteige, sei eine unzulässige Verallgemeinerung, die auch nicht zu belegen sei. Der Abschluß eines Mietvertrages mit einer Person, die mit einem Kind - gleich welchen Alters - in die Wohnung einziehen wolle, sei dem Vermieter nicht unzumutbar. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müßten fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben. Dies gelte im vorliegenden Fall auch für die Befürchtung des Vermieters, bei einem Einzug des Zeugen D. mit seinem Kind sei mit Beschwerden der Mieterin in der darunterliegenden Wohnung

unquote

Weiterhin gilt folgendes:

quote

Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98).
Die Pflichten der Mieter im Hinblick auf Lärmverursachung und Lärmvermeidung umschrieb auch das Landgericht München in einem Urteill aus dem Jahr 1990 genau und ausführlich, andere Gerichte haben ähnlich entschieden:
Zur Reduzierung des Trittschalls ist dem Mieter einer hellhörigen Altbauwohnung durchaus zumutbar, die Wohnung nur mit Hausschuhen zu begehen und dies auch von den Gästen zu verlangen. Die bloße Aufforderung an die Gäste, Lärm zu vermeiden, reicht nicht aus. LG München I, 25. Zivilkammer, Urteil vom 8. November 1990, Az: 25 O 7514/89.
Die rechtlichen Möglichkeiten :

Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesenliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren. Ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. (Siehe auch die vorstehende Entscheidung des BGH zu Wohngeräuschen). Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Zimmerlautstärke ist einzuhalten.
Man bezeichnet dies als den privatrechtlichen Immissionsschutz ( § 906 BGB). Gegen den jeweiligen Verursacher stehen sowohl dem Eigentümer/Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher zu (§§ 862, 907, 1004 BGB). Es empfiehlt sich, sich in Fällen einer Beeinträchtigung bei dem Verursacher schriftlich zu beschweren, wobei er gleichzeitig zur Unterlassung aufgefordert werden sollte. Bringt dies keine Abhilfe empfiehlt es sich dem Vermieter durch eine ensprechende Beschwerde Mitteilung zu machen und Ihn aufzufordern, gegen den Verursacher vorzugehen, um so Abhilfe zu schaffen. Der Vermieter hat durch das Mietrecht weitergehende rechtliche Möglichkeiten, denn nur er kann die Wohnung des Verursachers bei entsprechenden Beschwerden der Mitmieter kündigen.

unquote

Es gilt hier, wie bei sehr vielen anderen Sachen auch, dass eine präventive Vermeidung kaum gelingen wird. Was im Vorhinein getan werden kann, nämlich den VM bitten auf die anderen Mieter Rücksicht zu nehmen, wurde laut UP getan. Danach kann man nur abwarten und im Fall des Falles - siehe oben.

Hoffe, dass ist jetzt erst mal genug Info.

Vielen Dank für eine Anwort

Bitte. Besser spät als nie.

Gruß
Nita

Dieses wurde in den 60er Jahren aus einem alten Bauernhaus
umgebaut
und besitzt keine Betondecken.Es sind Stahlträger eingezogen
worden mit Holz beplankt und obenauf teilweise gekachelt.

Warum muss alles aus Beton sein, solange der Bau sich im Rahmen der Normen bewegt ist doch alles in Ordung.

umd umsichtig verhielten, es waren auch keine kleinen Kinder oder
Haustiere dabei.

Ja die Haustirre, Fische treten schon verdammt laut auf den Boden auf, dass kann ich verstehen dass dies nervt.

Nachdem der Mieter in der Mitte (2 Etage,70 Jahre alt)verstarb

Nun ja dass durfte sie ja wohl auch.

bat das Pärchen den Vermieter auf die gegebenen Umstände, bei
einer Weitervermietung Rücksicht zu nehmen.

Ist ja auch in Ordung.

Dem Vermieter ist dies anscheinend egal, nachdem er einem
Ehepaar mit 3 Kleinkindern die Wohnung angeboten hatte.
Auch ist dem Vermieter die hellhörigkeit des Hauses bekannt.

Klar er vermietet ja nicht zum Spaß sondern um Geld dafür zu bekommen, was heute aber verdammt schwierig bei den Mietpreise und der Gesetzeslage ist.

Frage: Was kann das Pärchen tun? Kann es überhaupt was tun
oder muss es sich damit abfinden?

Erst mal schauen, ob der Lährmschutz der damaligen Norm entspricht.
Wenn ja, dann mal schauen ob der Geräuschpegel der anderen Mieter über das Übliche hinaus geht, Sprich nur Geschrei, rumhüpfende Elternteile und Fische und Schnecken, Laute Musik ect pp.

Ja und dann kann man schauen, wenn der Geräuschpegel zu hoch ist kann man dann dagegen vorgehen, oder wenn nicht muss mal wohl damit leben oder auszihen.

Vielen Dank für eine Anwort LG Rudidudi

Bitte schön und ein ruhiges Wochenende

Nasewesi

Tja, tja, tja,

was soll man sagen. Ich gehe mal davon aus, dem Ehepaar war es durchaus bewusst in ein hellhöriges Haus zu ziehen. Nachbarn sterben, Nachbarn ziehen aus, Nachbarn bekommen Kinder. Dies alles ist normal und legal.

Es kann von keinem Vermieter verlangt werden einen „normalen“ Mieter abzulehnen weil er normale Geräusche von sich gibt und jemanden zu suchen der auf Wolken daherschwebt.

Also 2 Möglichkeiten. Wenn die Lautstärke einfach nur üblich ist, dass heisst Schrittgeräusche, gelegentlich fällt mal was runter, Kinder spielen und sind auch mal lauter, man hört vielleicht auch mal Stimmen oder leise die Musik wurschtel blah, daran gewöhnen.

Oder: Ausziehen.

Geräusche durch Kinder, normale Geräusche wie laufen mit Schuhen auch auf dem Holzfussboden, auch mal ein Hund der sich auf den Boden legt und dabei einen „Bumms“ erzeugt (oder ein Wuff) gehören zum Leben. Nur weils vorher ruhig war hat man nicht den Anspruch auf weiterhin Ruhe.

Nur wenn die z.B. Lautstärke dauerhaft massiv! überhand nimmt, Nachts der Punk abgeht und die Polizei wegen Ruhestörung geholt werden muss und man trotz Lautstärke 10 den Fernseher nicht mehr versteht, weil drüben mit Presslufthammer getanzt wird, dann kommen wir in die Phase wo ein „Abstellen“ durch den Vermieter greift.

Falls deine Bekannten mal Interesse haben sollen sie hier vorbeischauen. Unsere Nachbarn haben 2 Kinder vom Jugendamt in Pflege genommen. Morgens um 6 gehts los, den ganzen Tag Geschrei (Tatü-Tata, Lokgeräusche nachmachen …) und wirklich so laut, dass wir den Fernseher nicht mehr verstehen, Fussballspielen im Wohnzimmer, gegen Schränke und Wände treten, wenn man was nicht will, Nachts vorher jede Stunde ein Heulanfall, das ganze bis Abends um 21 Uhr (und eben Nachts). Nicht mal da kann man was machen. Es sind Kinder und die armen Würmer kommen aus ganz üblem Hause. Es ist besser geworden, aber wir hatten Monate, da sind wir im Durchschnitt Nachts 5 x geweckt worden. Noch Fragen?

Grüße Ute

Hallo,

eine ergänzende Frage hätte ich noch:

Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz
haben (§18,2 MBO). Diese Forderung der Landesbauordnungen
werden durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Norm
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ konkretisiert.

Im Streitfall müsste zunächst geprüft werden, ob die Wohnung
den Bestimmungen dieser o.g. Schallschutznorm, oder auch
alternativ regional geltenden Bestimmungen, entspricht.

Sind hier dann aber nicht die zur Zeit des Baus/Umbaus geltenden techn. und sonstigen Regeln und Anforderungen als Maßstab heranzuziehen?

Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter evtl. die Miete
kürzen. Bis zu 20% sind Mietern hier schon zugesprochen
worden.

Das käme dann doch nicht in Betracht, oder?

Hierfür würde doch auch folgendes sprechen:

Die Pflichten der Mieter …

Hoffe, dass ist jetzt erst mal genug Info.

Du hast eine sehr ausführliche und tolle Antwort gegeben*

Gruß
Der Franke

Hi,

eine ergänzende Frage hätte ich noch:

Sind hier dann aber nicht die zur Zeit des Baus/Umbaus
geltenden techn. und sonstigen Regeln und Anforderungen als
Maßstab heranzuziehen?

Das ist sehr wahrscheinlich. Es sind sogar evtl. geltende regionale, abweichende, Regelungen in Betracht zu ziehen. Wir kennen ja alle die Rechtsprechung in Bezug auf Trittschall in Altbauwohnung z.B. Es ist sehr schwierig bis nahezu unmöglich alle Eventualitäten im Forum auf den Tisch zu bringen im ernsthaften Fall wäre ich persönlich immer dafür dies noch einmal mit einem Experten vor Ort zu diskutieren.

Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter evtl. die Miete
kürzen. Bis zu 20% sind Mietern hier schon zugesprochen
worden.

Das käme dann doch nicht in Betracht, oder?

Deswegen ja auch: …bis zu… denn es ist ja bekannt, das der Einzelfall immer eine Rolle spielt. Eher die Mietkürzung niedriger ansetzen wäre wohl immer ein probates Mittel.

Hierfür würde doch auch folgendes sprechen:

Die Pflichten der Mieter …

Eben. Die Mieter vergessen in ihrer (vermeintlich gerechten) Empörung oft, dass sie mit dem Mietvertrag auch Pflichten übernommen haben, bzw. wissen oft nicht welche diese sind. Gut das es dieses Forum gibt, da kann man wenigstens Anhaltspunkte bekommen, nicht?

Gruß
Nita