was wäre, wenn in einem Vertrag, in diesem Fall in einem Mietvertrag (ich denke, dass die Rechtslage aber in Verträgen gleich ist, hab da aber nicht so viel Ahnung von), ein Fehler passiert ist, so dass sich zwei Sätze hintereinander widersprechen. Der erste stellt eine völlig andere Situation dar als der zweite dar, sie sollten aber eigentlich das selbe meinen, und der zweite sollte eigentlich nur noch mal zur Verdeutlichung/genauen Erklärung dienen.
Beide Vertragsparteien haben unterschrieben, nun sagt die eine Partei, A (Vertragsaufsetzer) der zweite Satz ist ausschlaggebend und Partei B, der Satz B ist der eigentliche Satz.
Das Problem ist, dass diese Sätze in diesem Mietvertrag so wichtig sind, dass wenn der erste Satz gilt, Partei B den Vertrag kündigen kann.
Deshalb schreibt Partei B eine Kündigung und schreibt, dass der erste Satz schon alles sagt, und der zweite nur zur Erklärung dient.
Partei A: „nein, die Kündigung ist nicht wirksam, das geht nicht“
Klang jetzt alles sehr Kompliziert Vielleicht hat da jemand trotzdem was draus verstanden und kann uns hier weiterhelfen… Wer hat denn nun recht und wer nicht?
Wären für jeden Gedankengang dankbar! Besonders von Personen vom Fach
Der erste stellt eine völlig andere Situation
dar als der zweite dar, sie sollten aber eigentlich das selbe
meinen, und der zweite sollte eigentlich nur noch mal zur
Verdeutlichung/genauen Erklärung dienen.
Hallo,
einfacher wäre es, wenn beide Sätze hier mal im Klartext
dargestellt würden.
das Problem ist ja, dass man nichts konkretes reinschreiben darf(Artikel wird sonst gelöscht), aber ich schreib die Sätze trotzdem mal rein, vielleicht gilt das in dem Fall ja nicht, sind ja nur die genauen Sätze (?):
"Für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Juli 2010 wird für beide Vertragsparteien das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass erstmals ab dem 01. August 2009 das Recht auf Kündigung von einer der Vertragsparteien ausgeübt werden darf.“
offensichtlich besteht ein Tippfehler bei einer der beiden Jahre 2009/2010 .
Sollte nunmehr gegklagt werden ist der Kläger in der Beweispflicht welche Zahl richtig ist - ist dies irgendwie möglich, evtl. mit anderen Daten des Vertrages???
"Für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Juli 2010
wird für beide Vertragsparteien das Kündigungsrecht
ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass erstmals ab dem 01. August
2009 das Recht auf Kündigung von einer der
Vertragsparteien ausgeübt werden darf.“
Das ist doch kein Widerspruch. Der Vertrag ist für 5 Jahre fest
abgeschlossen.
"Für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. Juli 2010
wird für beide Vertragsparteien das Kündigungsrecht
ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass erstmals ab dem 01. August
2009 das Recht auf Kündigung von einer der
Vertragsparteien ausgeübt werden darf.“
Also bei Mietverträgen können beide Seiten max. 4 Jahre auf eine Kündigung verzichten (BGH Urteil VIII ZR 27/04). Siehe auch http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=204…
Das bedeutet lediglich, dass man ab dem 1.August 09 eine Kündigung aussprechen kann, diese aber erst ab dem 31.Juli gültig ist. Evtl. wurden hier aber auch die möglichen Kündigungsfristen für Mieter (3 Monate) und Vermieter (hängt von der bisherigen Länge des Mietverhältnisses ab) miteingerechnet.
wow, danke für die schnellen und vielen Antworten!
Ja, wir denken auch, dass das ein Tippfehler war!
Am Anfang hieß es es wären 5 Jahre Kündigungsauschluss. Jetzt heißt es es würden 4 drin stehen (damit nicht gekündigt werden kann)
Diese Daten stehen nirgends anders noch einmal geschrieben.
Auf jeden Fall noch einmal DANKE für die Hilfe!
Wir wären an ein paar zusätzlichen Meinungen auch noch interessiert…