Guten Tag,
es wäre schön, wenn mir hier jemand einen Rat geben könnte.
Jemand hatte im Jahr 2004 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 2002. Diese Prüfung wurde ohne Beanstandung abgeschlossen (gut für ihn…)
Jetzt hat sich das FA wieder gemeldet und möchte den Zeitraum 2002-heute prüfen???
Nun zu meinen Fragen:
- ist solch ein langer Zeitraum normal?
- darf das FA den Zeitraum 2002 noch einmal prüfen? Dann könnten die ja theoretisch einen einmal ergebnislos geprüften Zeitraum immer wieder prüfen, bis sie vielleicht doch etwas finden. Ist mir etwas schleierhaft
- kann man sich dagegen wehren und macht das überhaupt Sinn, oder handelt man sich damit nur Ärger ein?
Vielleicht hat ja jemand einen hilfreichen Tipp.
Danke schon mal im voraus.
Chris911
Jetzt hat sich das FA wieder gemeldet und möchte den Zeitraum
2002-heute prüfen???
Was genau soll denn geprüft werden?
2002-jetzt klingt eher nach LSt…
Nein, sie wollen tatsächlich für den Zeitraum 2002 und später eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchführen.
Chris911
Servus,
das kann leicht sein und ist auch angezeigt, wenn bei der ersten Sonderprüfung Fragen aufgeworfen worden sind, die sich erst im Zeitablauf klären lassen, bis hin zur ganz grundsätzlichen Frage der Unternehmereigenschaft. Oder wenn in 2002 größere Anschaffungen mit Vorsteuerabzug gewesen sind, die ganz offensichtlich über längere Zeit zu Leistungsentnahmen führen, und Zweifel daran bestehen, ob USt auf die Leistungsentnahmen erklärt und abgeführt worden ist etc.
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben ist, kann irgendein Zeitraum beliebig oft geprüft werden, solange dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot respektiert werden. Für 2002 stellt sich eventuell die Frage der Festsetzungsverjährung, aber das steht auf einem anderen Blatt und hindert erstmal nicht am Prüfen, allenfalls an der Verwertung der Ergebnisse der Prüfung.
Schöne Grüße
MM
MM,
danke für die Info. Anzumerken ist noch, dass die damalige Prüfung mit einem Prüfbericht ohne jede Beanstandung abgeschlossen wurde
was bedeutet das mit dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ und dem „Willkürverbot“?
Danke schon mal.
Chris911
Servus,
um den Fall beurteilen zu können, wären viele Einzelheiten notwendig, die in einer so knappen Diskussion wie hier nicht an- und ausgeführt werden können.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und das Willkürverbot bei (u.a.) Handeln der Behörde lassen sich aus Art. 20 Abs 3 und aus Art 3 Abs 1 GG herleiten.
Zur Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gehört u.a., dass der erzielte Vorteil (für den Fiskus, somit das Gemeinwesen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nachteil (für den einzelnen Steuerpflichtigen) steht, der aus der Maßnahme erwächst.
Zum Verbot behördlicher Willkür gehört, dass das Handeln der Behörde sachlich begründet sein muss und nicht von persönlichen Motiven („dem Querulanten heizen wir jetzt mal ein - der wird auch noch ruhiger werden“) beeinflusst werden darf.
Was genau zu der neu angeordneten Sonderprüfung den Anlass gibt, muss die Behörde allerdings dem StPfl nicht mitteilen, so dass er letztlich nicht beurteilen kann, ob sie sachlich begründet ist oder nicht. Bei einem Mandat, das ich kenne, könnte ich zumindest in wesentlichen Punkten eine Meinung formulieren, beim vorgetragenen Fall aber nicht.
Schöne Grüße
MM