3. Befristung bei Schwesterunternehmen zulässig?

Hallo an alle!

Von verschiedener Seite habe ich inzwischen gehört, dass befristete Arbeitsverträge nach den 2 Jahren Maximaldauer erneut befristet wurden:

Fall 1 : Bei einem Konzern wurde der betroffene AN in eine Außenstelle versetzt und erhielt dort für weitere 2 Jahre einen befristeten Vertrag. Die Tätigkeit an sich blieb die gleiche.

Fall 2 : Eine Unternehmensgruppe beschäftigt AN nach 2 Jahren weiter, jedoch wieder mit einem befristeten Vertrag, der über die Schwestergesellschaft läuft.

Im Fall 1 war das Aufgabengebiet das gleiche, jedoch bei örtlicher Veränderung.
Im Fall 2 änderte sich für den AN ausschließlich die Firma, die den Lohn überwies. Sowhol Tätigkeit als auch Ausführungsort blieben die selben.

Meine Fragen :
1.) Ist es denn zulässig, sich dieser „Krücke“ zu bedienen, und eine Niederlassung oder eine Schwestergesellschaft als neuen AG einzusetzen?
2.) Welche Rolle spielt dabei die räumliche Veränderung für den AN?

Für Antworten zu diesem Thema schon vorab ein großes Dankeschön!

Herzliche Grüße
Hanna

Hallo,

Vorausssetzung Nr. 1 für eine erneute sachgrundlose Befristung ist, dass der Arbeitgeber ein anderer ist. Eine rechtlich unselbständige Niederlassung erfüllt die Voraussetzung nicht.

Voraussetzung Nr. 2 ist, dass diese Konstruktion nicht als Umgehung gewertet wird. Bei räumlicher Veränderung gar kein Problem.

Bei gleicher Tätigkeit am gleichen Ort bei anderem AG hat das BAG das „jedenfalls“ noch dann nicht als Problem gesehen, wenn es um die zweiten 2 Jahre geht (entschieden für einen AN, der nach den 2 Jahren als Leiharbeitnehmer im konzerneigenen Verleihunternehmen eingestellt und auf denselben Arbeitsplatz entliehen wurde).

Daneben können Befristungen aber auch mit Sachgrund zulässig sein. In einer unselbständigen Niederlassung kann ja z.B. eine Mitarbeiterin schwanger geworden sein und sich nun in Elternzeit befinden, man braucht aber Ersatz. Also kann man problemlos den für 2 Jahre ohne Sachgrund befristeten Mitarbeiter nach Ablauf seiner Befristung für weitere 2 oder 3 Jahre - je nach Dauer der Elternzeit - beschäftigen.

VG
EK