§3 EntgeFG kennt den einer

Hallo liebe Helfer,
ich würde gerne wissen wie das so geht mit §3 Absatz 1 2.Teil.

Ich war jetzt nach 1 1/2 Jahren wieder einen Tag arbeiten.
Mich machte jetzt einer auf dies § aufmerksam.
KANN MIR aber nicht vorstellen das er bei mir zutrifft.

Über ein paar Meinungen wäre erfreud.

Gruß
Ela

Hier der Text:

EntgFG § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Also: Du behälst den Anspruch, wenn nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit 6 Monate vergangen sind oder seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit 12 Monate vergangen sind. 1.)scheint nicht zuzutreffen, 2. ja. Da das eine „oder“-Bestimmstung ist, bist Du m.E. aus dem Schneider und behälst Deinen Anspruch auf Lohnfortzahlung auch, wenn Du wieder an der gleichen Krankheit erkrankst und gleichgültig, wann das geschieht.

Aber das ist nur eine reine Interpretation des Textes, ohne den Rest des Gesetzes oder seine Auslegung zu kennen.

Gruß
Christian