§3 EStG

Hallo,

im §3 EStG steht:

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr.

Fallen auch Einnahmen unter 2100 € / Jahr aus selbständiger Tätigkeit unter diesen Freibetrag, sofern die Tätigkeit in dem o.g. Bereich stattfindet?
Muss trotzdem ein freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet werden?
Müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden, obwohl diese unter dem Freibetrag liegen?

Eine fiktive Person möchte damit versuchen, dem hohen Beitrag der KV für Selbständige zu umgehen, da ohnehin nur ein kleines Taschengeld zu befürchten ist.

Gruß
Tato

Ja, wozu gäbe es sonst diese Vorschrift: Nebenberuflichkeit und natürlich Anmeldung und Erklärung bei der ESt-Erklärung!!

E.

Hallo,

Fallen auch Einnahmen unter 2100 € / Jahr aus selbständiger
Tätigkeit unter diesen Freibetrag, sofern die Tätigkeit in dem
o.g. Bereich stattfindet?

Ja.

Muss trotzdem ein freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt
angemeldet werden?

Wie trotzdem?

Müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung angegeben
werden, obwohl diese unter dem Freibetrag liegen?

Ja.

Eine fiktive Person möchte damit versuchen, dem hohen Beitrag
der KV für Selbständige zu umgehen, da ohnehin nur ein kleines
Taschengeld zu befürchten ist.

Die fiktive Person ist also schon selbstständig tätig?

Gruß

Hallo,

Muss trotzdem ein freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt
angemeldet werden?

Wie trotzdem?

Na, es könnte ja auch sein, dass es ausreicht, die Einnahmen einfach am Jahresende in der Steuererklärung anzugeben…

Eine fiktive Person möchte damit versuchen, dem hohen Beitrag
der KV für Selbständige zu umgehen, da ohnehin nur ein kleines
Taschengeld zu befürchten ist.

Die fiktive Person ist also schon selbstständig tätig?

Nein.
Nehmen wir mal an, die Person ist arbeitslos, fällt aus allen Förderungen (ALG 1 / 2) wegen „Vermögen“ heraus und muss sich freiwillig versichern.
Sie möchte vermeiden, zukünftig 215 statt 143 Euro an die Krankenkasse zu zahlen, nur weil 30€ aus selbständiger Tätigkeit eingenommen wurden.

Gruß
Tato

Hallo,

bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen krankenversicherungs spielt es keine Rolle, wie diese Einnahmen steuerlich behandelt werden.

Für die Beitragsberechnung der KV sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, zu berücksichtigen. Das bedeutet, auch von den steuerfreien Übungsleiter-Einnahmen sind KV-Beiträge zu berechnen.

Gruß Woko

Hallo,

bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder in der
gesetzlichen krankenversicherungs spielt es keine Rolle, wie
diese Einnahmen steuerlich behandelt werden.

Für die Beitragsberechnung der KV sind alle Einnahmen und
Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder
verbraucht werden könnten, zu berücksichtigen. Das bedeutet,
auch von den steuerfreien Übungsleiter-Einnahmen sind
KV-Beiträge zu berechnen.

Die 2.100€ sind nicht nur steuer- sondern auch SV-abgabenfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, d.h. auch wenn man mehr erhält, sind die ersten 2.100€ frei. Das könnte man noch um einen 400€-Job erhöhen, so dass man im Monat 575€ als Übungsleiter SV-abgabenfrei erhalten kann.
Genaueres kann sicherlich auch der jeweilige Verein sagen. Schließlich wollen die selbst ja auch Geld sparen.

Gruß

Hallo,

es ist richtig, dass die Übungsleiterpauschalen bis 2.100 € sozialversicherungsfrei und steuerfrei bei Arbeitnehmern sind und nicht als Arbeitsentgelt einer Beschäftigung gelten. Auch bei Selbständigen gelten diese nicht als Arbeitseinkommen z.B. bei der Berücksichtigung als Gesamteinkommen ( z.B. Prüfung des Familienhilfeanspruches der KV).

Dies ist hier auch nicht strittig, sondern die Beitragsberechnung von freiwilligen KV-Mitgliedern. Hier sind diese Einnahmen nach § 240 SGB V sehr wohl anzusetzen, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Der neue Spitzenverband der KV hat hierzu ab 1.1.2009 für alle KK verbindliche Bemessungsgrundsätze aufgestellt. Nach § 3 dieser Grundsätze sind alle Einnnahmen zum Lebensunterhalt, unabhängig von der steuerlichen Behandlung, zu berücksichtigen.

Hier die Besmessungsgrundsätze zum Nachlesen:

http://www.versicherungswissen.org/KV/Beitrag-freiwi…

Gruß Woko

Hallo,

Nach § 3 dieser Grundsätze sind alle Einnnahmen zum
Lebensunterhalt, unabhängig von der steuerlichen Behandlung,
zu berücksichtigen.

Also würden freiwillig versicherte auf ihren 400€-Job auch noch einmal 15,5% KV-Beitrag zahlen?
Abgesehen davon gibt es nun einmal Einahmen, die explizit sozialabgabenfrei sind. Und dazu gehört nun mal auch die Übungsleiterpauschale.
Abgesehen davon, ist der Mindestbeitrag (der auch ohne Einkommen fällig würde), den freiwillig Versicherte zahlen ohnehin so hoch, dass im hier diskutierten Fall, selbst die maximalen 2.100€ nicht zu einer Erhöhung des Beitrages führen.

Gruß