Hallo!
Kennt jemand von Euch ein ähnliches Problem bzw. kann eine
Lösung vorschlagen?
Die Betroffenen wohnten bis vor 2 Jahren in einem 3-Familien
Haus, alle 3 Parteien sind Eigentümer. Die 3 Wohnungen sind
110, 90 und 70 qm gross. Bis zum Auszug zahlte jeder der
Parteien monatlich 120 EURO „Hausgeld“
Prinzipiell ist das so geregelt. Der Verwalter, kann auch ein Miteigentümer sein, erstellt einen Kostenplan für das nächste Jahr. Hier werden alle zu erwartenden Kosten aufgeführt. Es wird eine Instandhaltungsrücklage vorgesehen, die mehrheitlich von den Eigentümern beschlossen wird (im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften).
Die Kosten werden dann auf die Eigentümer umgelegt. Entweder im Rahmen der Teilungserklärung, wenn da was geregelt ist. Ansonsten schreibt das WEG als Verteilungsquote den Miteigentumsanteil vor.
Wie bei euch, dass jeder egal wie groß die Wohnung ist, pauschal das Gleiche bezahlt, erscheint mir willkürlich, es sei denn es ist so in der Teilungserklärung geregelt ( m.E. wäre das für den 70qm Eigentümer grob unbillig).
(Nebenkostenvorauszahlung). Eine jährl. Nebenkostenabrechnung
mit Aufschlüsselung der Kostenarten gab es nie;
Darauf hast du selbstverständlich einen Anspruch, da Wohngeld nur ein Vorschuss ist.
Der Verwalter ist verpflichtet diese Nebenkostenabrechnung vorzulegen.
Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf eine Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung.
Wenn dies nicht passiert ist, weil die technischen Voraussetzungen nicht gegeben waren, muss m.E. wenigstens nach MEA oder nach beheizbarer Fläche abgerechnet werden.
weil es keine
Heizzähler gibt, wurde angenommen, dass sämtliche Kosten
„gedrittelt“ wurden; nur bei der Wasserabrechnung wurde am
Jahresende ermittelt, wieviel cbm Verbrauch jede Partei hatte
und es wurde die Wassernachzahlung für jede Partei ermittelt.
Es muss explizit in der Teilungserklärung stehen, dass Wasser nach Verbrauch abzurechnen ist. Ansonsten gilt auch hier…nach MEA, selbst wenn Wasseruhren vorhanden sind.
Nun zog vor 1 Jahr die betroffene Partei aus der 70 qm Wohnung
aus und erwartet eine Kostenrückerstattung, denn das
Versorgungsunternehmen leistete eine Rückerstattung von über
400 EURO für 2004.
Anscheinend wird bei euch abgerechnet (oder auch nicht), nicht wie es im Gesetz oder in der Teilungserklärung steht, sondern wie man gerade Laune hat.
Warum soll jetzt ausgerechnet beim Wasserverbrauch eine Ausnahme gemacht werden.
Die anderen 2 Parteien weigern sich aber mit in etwa folgender
Argumentation: „das war doch damals so vereinbart, dass die
Kosten gedrittelt werden und die Rückzahlung der
Wasservorauszahlungen durch das Versorgungsunternehmen
fliessen in die allgemeinen Rücklagen ein!“.
Was war vereinbart? Natürlich könnt ihr drei untereinander wirksam vereinbaren, was ihr wollt. Bei einer Eigentümergemeinschaft setzt das allerdings gewisse Formalien vor. vgl.: die Eigentümerversammlung. Dann gibt es sicherlich ein Protokoll über die Beschlüsse, die diese Abweichungen von der Teilungserklärung dokumentiert.
Die Beschlüsse falls sie rechtskräftig vereinbart wurden, jedenfalls das Abrechnungsprozedere betreffend, sind nicht bindend für evtl. Rechtsnachfolger.
Mit anderen Worten: Die 2 Parteien weigern sich:
- Der ausgezogenen Partei die anteilige Rückzahlung der
Wasservorauszahlung (Verbrauch in 2004 war praktisch NULL cbm)
auszuzahlen.
Was war denn abweichend vereinbart?
- Das monatliche „Hausgeld“ der Partei von 120 EURO für 2005
anzupassen.
Was war denn abweichend vereinbart?
- Eine transparente Nebenkostenabrechnung (mit
Aufschlüsselung sämtlicher Kosten, incl. Schornsteinfeger,
Müll, Versicherungen, Rücklagen, Heizkosten - nach WOHNFLÄCHE
gem. Heizkostenverordnung - etc.) zu erstellen.
Kann die betroffene Partei überhaupt auf transparente
Nebenkostenaufstellung und Änderung des „Drittel-Modus“
bestehen, nachdem zuvor jahrelang „gedrittelt“ wurde?
Was schlagt Ihr zur Lösung vor?
Ich würde einen formalen Weg vorschlagen. Ich würde den „Verwalter“ auffordern, eine Abrechnung vorzulegen.
Falls sich herausstellt, dass sich niemand als Verwalter fühlt, muss eine ETV veranstaltet werden, um einen Verwalter zu bestellen.
Falls die beiden anderen sich weigern oder irgendwie querstellen, muss beim Amtsgericht ein Antrag auf Bestellung eines Notverwalters gestellt werden.
Du hast ein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung deines Eigentums.
Und dieser Verwalter muss eine Abrechnung vorlegen, die den gesetzlichen Ansprüchen genügt. Und der Verwalter haftet dafür!
Er muss auch eine jährliche Betriebskostenabrechnung vorlegen, die nachzuvollziehen ist.
Der Verwalter muss sich jedes Jahr wg. seiner Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung Entlastung holen. Es muss formal darüber abgestimmt werden. Wenn dies bei euch nicht passiert ist, sind diese Abrechnungen noch offen!
Gruß n.