Hallo Günter,
Hallo,
ich hätte gerne Antwort auf die folgende Fragen:::
1.) Wie ist die aktuelle Gesetzeslage bzgl.
Eigenbedarfskündigung ? Also gesetzt den Fall eine Mietwohnung
wird als ETW verkauft und der Mieter will in der Wohnung
bleiben. Womit hat er zu rechnen bzw. worauf kann er sich
berufen ?
Zuwerst einmal muss geklärt werden, ob die Wohnung in einem
Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietwohnungen liegt, die alle
nun als Eigentumswohnugnen verkauft werden sollen. Oder geht
es in einem Mehrfamilienhaus nur um eine Wohnung, der jetzige
VM verkauft und der neue Eigentümer will selbst einziehen.
Zu dieser Frage:
Noch weiß ich nichts genaues
Andeutungen schwirren rum.
a) Die Wohnung liegt in einem Mehrfamilienhaus
b) ich vermute, es wird zunächst nur 1 nämlich die attraktivste, zum Verkauf angeboten.
c) eine offizielle Ankündigung ist bisher nicht erfolgt - aber klar scheint zu sein, dass die nun durchgeführten Modernisierungen dem Zweck dienen, den Preis zu verbessern.
Da die Kommunikation mit VM und HV gleich Null ist, hätte ich gerne eine vorausschauende Einschätzung, womit zu rechnen ist.
Hierbei geht es auch um die mögliche Vorschrift, dass die
Umwandlung von Mietwohnugnen in Eigentumswohnungen
Kündigungsfristen ab drei Jahren unterliegen kann.
Ja, genau da setzt meine Überlegung ein.
Mein Wissensstand ist noch so, dass eine 10jährige Sperrfrist besteht für jemanden der schon lange = 30 Jahre in der Wohnung lebt. Hat sich daran etwas geändert ?
Eigenbedarf ist in der Regel durchsetzbar. Der Mieter sollte
daher keinen Rechtsstreit beginnen, wenn er ohnehin erkennen
muss, dass die Voraussetzungen des Eigenbedarfes vorliegen.
Sicher wird mancher Rat dahin gehen, die Klage des VM
abzuwarten und dann erst zu räumen. Der Rat kostet dem Mieter
unwahrscheinlich Geld. Also nicht klagen oder verklagen
lassen, wenn es andere Auswege gibt.
Ja, vielen Dank für diesen Hinweis. Es muss wohl überlegt werden, worauf man sich da einlässt - aber auch nicht vorzeitig das Handtuch wirft.
Anwälte haben für ihren Mandanten dessen Bestes zu wollen.
Dessen Bestes ist zwar sein Geld, aber hier geht es draum,
dass der Mandant Geld spart.
*seufz* - mitdenkende Rechtsanwälte sind auch nicht allzu dicht gesät wie mir scheint, aber die Dinge werden auch immer komplizierter.
2.) Gibt es eine gesetzliche = einklagbare Verpflichtung des
alten Eigentümers, die langjährigen Mieter zunächst zu
befragen, ob sie die Wohnung kaufen wollen ?
Nein. Einzige Ausnahme ist die Eintragung im Grundbuch, dass
der Mieter ein Vorkaufsrecht hat und der Mieter wäre darauf
nicht angesprochen worden. Eine Klage lohnt sich allerdings
nur dann, wenn der Mieter zu jetzigen Kaufpreis diese Wohnung
auch nachweislich gekauft hätte.
und 3.) gesetzt den Fall, die Wohnung wäre verkauft oder stehe
zum Verkauf und der Mieter ist nicht gefragt worden - gibt es
da eine Handhabe ??
Nur wenn - wie oben - ein Eintrag im Grundbuch vorhanden ist.
Nun, da das nicht der Fall ist, kann ich diese Idee wohl streichen.
Danke Günter und Gruss
gretell