3 Jährige Verjährungsfrist bei Betriebskostenabr

Mal angenommen K wohnt 3 Jahre in einer Mietwohnung und bekommt jährlich eine Betriebskostenabrechnung bei der er jedes Jahr Nachzahlungen leisten muss. Er zahlt diese weil er dem Vermieter vertraut seine Arbeit in Sache Abrechnung richtig gemacht zu haben.
Nun zieht er um und bekommt innerhalb den darauf folgenden 2 Jahren noch die letzten 2 Betriebskostenabrechnungen mit Nachzahlungsforderungen für die 2 letzten Jahre die er dort gewohnt hat. Die erste bezahlt er und als K die letzte Betriebskostenabrechnung bekommt, merkt er dass er die ganzen letzten 3 Jahre der alten Wohnung zuviel bezahlt hat, weil sich der Vermieter verrechnet hat und beim Anteil 55 Quadratmeter berechnet wurden obwohl der Mieter eine 30 Quadratmeter hatte.
Kann sich jetzt K trotzdem noch auf die Die 3 Jährige Verjährungsfrist mit beginnt mit dem Schluss des Jahres als er die Betriebskostenabrechnungen bekommen hatte aus § 195 BGB berufen und für alle Abrechnungen eine Rückzahlung fordern, oder greift diese nicht mehr weil er mit erfüllten Nachzahlungen sein Einverständnis vorerst gezeigt hat?

Danke im Voraus!

Hallo Paul,

hier habe ich eine bessere Antwort gefunden, als ich sie geben könnte:

http://www.frag-rechtstipps.de/mietr%C3%BCckforderun…

Gruß!

Horst

Eine Nachforderung ist nur ein Jahr möglich - aber das zulässige Abrechnungsjahr kommt dazu - also nach zwei Jahren ist Sense . Diese Mitteilung von einem Vermieter aus Wilhelmshaven. ([email protected])

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