Hallo,
das Thema ist ein nicht ganz so einfaches. Zunächst einmal:
die ursprüngliche NK Abrechnung ist fristgerecht eingegangen. Mit seinen Nachforderungen ausgeschlossen ist ein VM nur dann, wenn er eine formell unwirksame Abrechnung eingereicht und die Korrektur dann außerhalb der Frist vorgelegt hätte. Das ist hier nicht der Fall.
Formell unwirksam ist eine Abrechnung z.B. dann, wenn auf Grundlage der Abrechnung das richtige Ergebnis nicht ermittelt werden kann, ohne dass die Struktur der Abrechnung geändert wird, wie z. B. bei fehlender Trennung von einzelnen Kostenarten oder Fehlens eines Vorwegabzuges bei gemischt genutzten Gebäuden.
Das ist hier auch nicht der Fall, denn der Mieter (oder der Mieterbund) hat ja klar erkannt, das zuviel abgerechnet wurde.
Das der VM auf die Einwendungen seiner Mieter nicht reagiert ist natürlich unverständlich.
Das er 2011 noch aus dieser Abrechnung Nachforderungen stellt ist vom Grund her richtig, da seine Forderungen nach den gesetzlichen Verjährungsfristen erst nach 3 Jahren verjähren. Dabei beginnt diese Frist immer am Ende des Jahres (hier 2008) in dem die Forderung entsteht.
Die zeitnahe Korrektur anzusprechen ist durchaus richtig, dass gilt aber zunächst einmal für den Fall das der VM - ohne Einspruch seines Mieters - nach Ablauf der Abrechnungsfrist feststellt, dass die Abrechnung einen Fehler enthält. Deutsche Gerichte haben befunden, dass er dann zeitnah (etwa 3 Monate) nach Ablauf der Frist noch Korrekturen anbringen kann.
Soweit erst mal zu den Fakten bezüglich der Abrechnung überhaupt. Natürlich gibt es hier auch noch dies und das zu berücksichtigen, aber man kann an dieser Stelle das so wohl erst mal stehen lassen.
Bezüglich des angesprochenen Beispielfalles: In dieser Situation wäre eine anwaltliche Beratung wohl angeraten. M.E. ist es nicht möglich - seitens des VM - zunächst 300,-- Euro zu verlangen und wenn diese angezweifelt werden, die Forderung hochzuschrauben.
Sicherlich würde ein solcher VM aber doch seine Forderung - bzw. die Erhöhung derselben - begründen?
Mindestens müsste der Mieter im Beispielfall die Übung von 2008 wiederholen: Der Nachforderung begründet widersprechen und um Korrektur bzw. um Aussprache bitten.
Besser wäre es aber sicher die ursprüngliche und die neue Forderung noch einmal von einer zweiten Seite aus (fachlich) prüfen zu lassen.
Gruß
Nita