3 Monatsfrist Verplegungsmehraufwand

Hallo zusammen :smile:

Verpflegungsmehraufwendungen gibt es ja nur für die ersten 3 Monate.

Beispiel: 5 Tage / Woche Auswärts

-> Verpflegungsmehraufwand für
5 Tage x 4 Wochen x 3 Monate = 60 Tage
oder 90 Tage?

Das kann man sicherlich nicht pauschal beantworten. Einzelfallbetrachtung.

Hallo,

da es laut Gesetz eine 3-Monats-Frist ist, geht es hier nach Kalendermonaten. Das heißt, wenn jemand am 01.03. auf einer Baustelle auswärts seine Tätigkeit beginnt, dann endet die Frist am 31.05., egal wieviele Tage man dort war.
Früher gab es eine Unterbrechungsfrist von 4 Wochen, ab wo die Frist neu zu laufen begann. Bin jetzt aber nicht ganz sicher, ob das noch gilt.
Urlaub unterbricht die Frist nicht.

LG

Den Verpflegungsmehraufwand bekommt man bei Dienstreisen oder doppelter Haushaltsführung lediglich für einen Zeitraum von 3 Monaten (nicht 90 Tagen). Ab dem ersten Tag des 4. Monats gibt es keinen Verpflegungskostenmehraufwand mehr, weil der Gesetzgeber annimmt, dass man in diesen 3 Monaten Zeit hatte, sein Leben und seine Einkäufe dort in dem neuen Ort der Arbeitsstätte so zu organisieren, wie zuhause. Der Zeitraum würde sich bei Montagearbeitern auch nicht durch einzelne Arbeitstage am Betriebssitz verlängern, ebenso nicht durch Urlaub oder Krankheit. Erst wenn man länger als 4 Wochen woanders gearbeitet hat, dann beginnt die 3-Monatsfrist aufs Neue.

Hallo covincover,
soviel wie ich weiß, sind es 3 Monate unabhängig davon wieviele Arbeitstage innerhalb dieser Zeit liegen. Dann muss mindestens 1 Arbeitstag woanders dazwischen sein.
Viele Grüße
eve135

Hallo,
als Verpflegungsmehraufwand werden die zusätzlichen Kosten bezeichnet, die anfallen, weil sich jemand aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann.
Bei einer 5 Tage Woche ( Wochende in der eigenen Wohnung ) also 60 Tage

Gruss

siehe hier

http://www.lohn-info.de/reisekosten_verpflegungsmehr…

Keine Ahnung, Sorry!

ich lguab 60 Tage, weil es um die drei Monate geht, die man sich darauf vorbereiten kann, dort (am Einsatzort) selbständig Verpflegung zu organisieren.

Hallo,

bei der 3 Monatsfrist handelt es sich um 3 Kalendermonate. Nicht um 90 Tage, die Monatsübergreifend zusammen gezählt werden.

Grüße

Geben Sie dem F.-Amt die Tage an die Sie in der Zweitwohnung sind! Wenn Sie über die Wochenenden nicht nach Hause fahren, geben Sie diese Tage mit an und warten die Berechnung vom Amt ab.

Mfg.

Nur für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung können Sie Pauschbeträge für Verpflegung absetzen (§ 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG; R 9.11 Abs. 7 LStR 2011). Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Verpflegungspauschbeträge. Es ist nicht möglich, Kosten für Verpflegung einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge anzusetzen.

Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von Ihrer Hauptwohnung am einzelnen Kalendertag.

Das bedeutet:

Für die An- und Rück-Reisetage zu und von der Hauptwohnung (z.B. freitags und sonntags) steht Ihnen der Verpflegungspauschbetrag nicht in voller Höhe zu. Er ist abhängig davon, wie lange Sie an den Reisetagen von Ihrer Hauptwohnung abwesend sind.

An den Tagen, an denen Sie sich vollständig zu Hause aufhalten (z.B. samstags), wird ein Verpflegungspauschbetrag nicht gewährt.

So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag in den ersten drei Monaten

Abwesenheitsdauer
Zweitwohnung in Deutschland
Zweitwohnung im Ausland

ganzer Kalendertag
24,00 €
länderspezifischer Verpflegungspauschbetrag

an den Reisetagen

mindestens 14 Stunden
12,00 €
2/3 des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages

mindestens 8 Stunden
6,00 €
1/3 des länderspezifischen Verpflegungspauschbetrages

unter 8 Stunden
kein Pauschbetrag
kein Pauschbetrag

Herr Schröder kommt freitags gegen 20:00 Uhr zu Hause an und fährt montags gegen 5:00 Uhr wieder zurück an den Beschäftigungsort. An Verpflegungspauschbeträgen kann er für die ersten drei Monate geltend machen:

39 volle Kalendertage (Dienstag bis Donnerstag)
× 24,00 €
= 936,00 €

26 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 14 Stunden (Montag und Freitag)
× 12,00 €
= 312,00 €

Für Samstag und Sonntag gibt es keinen Pauschbetrag.

Auf die Verpflegungspauschbeträge haben Sie einen Rechtsanspruch! Das Finanzamt darf die Pauschbeträge nicht wegen »offensichtlich unzutreffender Besteuerung« kürzen (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, BStBl. 2006 II S. 567). Die Pauschbeträge dürfen Sie auch dann in voller Höhe ansetzen, wenn Sie an einer kostengünstigen Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen oder wenn Sie vom Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten erhalten. Der Arbeitgeber muss aber den Sachbezugswert der kostenlos gewährten Mahlzeiten als Arbeitslohn versteuern.

Die Drei-Monats-Frist ist verfassungsgemäß - auch im Fall beiderseits berufstätiger Ehepartner (BFH-Urteil vom 8.7.2010, VI R 10/08, BStBl. 2011 II S. 32).

Verpflegungskosten In Wegverlegungsfällen meist keine Verpflegung absetzbar

Hallo, bei den 3 MOnaten handelt es sich wirklich um 3 Monate,die auch nicht zusamenhängend seien müssen, gleiche Arbeitsorte mit gleichen Tätigkeiten werden ebenfalls zusammengefasst, wenn Zeiten dazwischen liegen. Urlaub und Krankheit haben ebenfalls keinen Einfluss auf diese Frist. Viele Grüße P.D.

Hallo Covincover.

maßgeblich sind 90 Tage

Viele Grüße

Hallo,

3 Monate, in Worten: drei Monate.
Dies sind 13 Wochen (ein Monat hat nämlich mehr Tage als 4 Wochen) oder zwischen 89 und 92 Kalendertagen, je nach dem von wann bis wann.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche ergibt sich folgende Berechnung:
5 Tage x 13 Wochen = 65 Arbeitstage
Bei dem Arbeitnehmer, der 3 Monate am Stück auswärtig tätig ist, ohne Zwischenheimfahrt, sieht die Berechnung in der Regel wie folgt aus:
7 Tage x 13 Wochen = 91 Tage

Hallo,

da man nur 60 Tage AUSWÄRTS ist, natürlich nur für 60 Tage.

Gruß
Lawrence