3 Nachmieter

Guten Tag,
kann es sein, dass die Mär von den drei Nachmietern im 3.Reich entstanden ist?
Ist die unten aufgeführte Entscheidung ein Einzelfall oder entsprach das einer Tendenz ?
Gruß
Peter

http://www.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/981…
Rn 36
„…In einer anderen Sache hatte ein Hauseigentümer eine Mietpartei auf Zahlung von rückständigem Mietzins verklagt.18) Die beklagten Eheleute hatten die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, dem Kläger aber vier interessierte Nachmieter genannt. Der Kläger hatte sich darauf - ohne dies zu begründen - nicht eingelassen und verlangte nun von den Beklagten die Erfüllung des Mietvertrags.
Der Amtsgerichtsrat wies die Klage ab, da es unerheblich wäre, ob der Mietvertrag zum von den Beklagten vorgebrachten Zeitpunkt aufgelöst worden sei oder später. Unter Berufung auf die Weigerung des Klägers, an einen der vorgeschlagenen Nachmieter zu vermieten, fügte der Richter hinzu:
„Es ist in höchstem Maße asozial zu nennen, wenn ein Hauseigentümer in der heutigen, ganz besonders wohnungsarmen Zeit seine Räume leerstehen läßt und sie der Allgemeinheit nicht zur Verfügung stellt. Die Klage war daher als völlig unbegründet abzuweisen.“…“

Ich denke nicht, dass der Mythos von den drei Nachmietern im 3. Reich entstanden ist. Es gab im ALR (Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten) eine Vorschrift, wonch der Vermieter nach Treu und Glauben (heute § 242 BGB) verpflichtet sein kann, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen (I 21 §§ 376, 377 ALR). Auch heute könnte man eine Entscheidung mit dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht in Ausnahmefällen darauf gründen.