3 verschiedene Flurkarten für ein Grundtück

Mein Enkel hat vor mehreren Jahren ein Grundstück geerbt welches Teil einer WEG ist, die aus 2 Grundstücken (Sondernutzungsrecht)mit einer gemeinsamen Auffahrt (gemeinsames Nutzungsrecht) besteht. Um diese Auffahrt gibt es einen Streit, denn es bestehen DREI verschiene
Ausführungen des „Auszug aus der Flurkarte“ alle drei Auszüge sind vom gleichen Beamten des Katasteramtes am gleichen Tag im August 1986 unterzeichnet worden.

Ein Auszug befindet sich als ORIGINAL bezeichnet in den Unterlagen des Notars, der damals die Gründung der WEG beglaubing hat.

Ein weiterer, anderer Auszug befindet sich in der
„1. Ausfertigung der Notariatsurkunde zum Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum“ vom gleichen Notar, die mein Enkel in Händen hat und ein

dritter Auszug befindet sich in der Grundakte des Grundbuchamtes.

Alle drei (Auszüge der) Flurkarten unterscheiden sich nur im Hinblick auf das gemeinsame Nutzungsrecht der Auffahrt.Die beiden Sondernutzungsrechte sind rot und blau
eingezeichnet und alles was ausserhalb der roten/blauen Flächen liegt ist gelb als gemeinsames Nutzungsrecht im Vertrag bezeichnet.

In allen drei vohandenen Auszügen ist aber gerade diese gelbe Fläche durch farbliche Klekse, undefinierbars schwarze Striche und Punkte völlig „vermanscht“. Ich vermute, das kommt daher, dass 1986 noch keine Farbkopierer in kleinen Kanzleien zur Verfügung standen und deshalb jede einzelne schwarze Kopie der Fluekarte nachträglich per Hand farblich markiert wurde und dadurch diese Unterschiede entstanden.

Nun meine Frage hierzu: welche der 3 Flurkarten ist rechtsgültig? Das „Original“ beim Notar, welches ja auch erst später farblich aufbereitet wurde, oder die Flurkarte in der „1. Ausfertigung des Vertrages zur Gründung eine WEG“ die sich in Händen meines Enkels befindet oder letztendlich die Ausfertigung die sich als offizielles Dokument in der Grundakte des Grundbuchamtes befindet?

Wer weiss was?

Danke im voraus
Kolokoltroni

Hallo,
keines der drei ist ein Auszug aus der Flurkarte. Die enthalten keine Sondernutzungsrechte, sondern nur Flurstücksgrenzen (und weiteres, was hier nix zur Sache tun dürfte).

Hier hat man es eher mit drei verschiedenen Ausfertigungen oder Ablichtungen eines Lageplans (auf der Basis der Flurkarte) als Anlage zum Kaufvertrag bzw. zur Teilungserklärung zu tun. Dafür ist üblicherweise nur die maßgeblich, die im Original mit der Teilungserklärung beurkundet wurde. Wenn allerdings schon aufgrund einer fehlerhaften Ablichtung dieses Plans etwas davon abweichend ins Grundbuch übernommen wurde, wirds kompliziert…

Was am Kaufvertrag dranhang, dürfte hier normalerweise weniger kritisch sein, weil eine ETW in einem Kaufvertrag üblicherweise auch ganz gut textlich umschrieben wird und niemand etwas verkaufen kann, was ihm nicht gehört :wink: (ist nur blöd, wenns trotzdem jemand gemacht hat :wink: - auch hier gibts schön komplizierte Ausnahmen, die nur ein Notar vor Ort auseinanderknobeln kann :smile:)

Für gewöhnlich würde vermutlich ein Notar in die Originalurkunde der Teilungserklärung gucken und das mit dem Grundbuchinhalt vergleichen.

Gruß vom
Schnabel