Hallo!
Ein Fallbeispiel:
Ein Mitarbeiter wird z.B. am 28. Juni 65 Jahre alt. Gem. § 99 SGB VI hat er ab dem 01.07. Anspruch auf Regelaltersrente.
Der anwendbare Tarifvertrag besagt, dass der Jahres-Urlaubsanspruch gezwölftelt werden kann, wenn der Arbeitnehmer im ersten Kalenderhalbjahr ausscheidet (dann hätte er nur Anspruch auf 6/12 des Jahresurlaubs). Nun ist er aber bis zum 30.6., 24 Uhr, noch Beschäftigter der Firma, und nach BGB endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des letzen Tages der Beschäftigung, egal um welche Uhrzeit.
Scheidet er nun im ersten oder im zweiten Kalenderhalbjahr aus? Und somit: Hätte er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub oder dürfte der Arbeitgeber zwölfteln?
Hallo,
Ein Mitarbeiter wird z.B. am 28. Juni 65 Jahre alt. Gem. § 99 SGB VI hat er ab dem 01.07. Anspruch auf Regelaltersrente.
Der anwendbare Tarifvertrag besagt, dass der Jahres-Urlaubsanspruch gezwölftelt werden kann, wenn der Arbeitnehmer im ersten Kalenderhalbjahr ausscheidet (dann hätte er nur Anspruch auf 6/12 des Jahresurlaubs).
Dieses „nur“ muss man sich wirklich auf der Zunge zergehen lassen. Da arbeitet jemand ein halbes Jahr, hat anschließend bezahlten Dauerurlaub bis ans Lebensende und möchte am liebsten noch für das halbe Jahr Arbeit einen kompletten Jahresurlaub. Welch ein Luxusproblemchen.
Nun ist er aber bis zum 30.6., 24 Uhr, noch Beschäftigter der Firma, und nach BGB endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des letzen Tages der Beschäftigung, egal um welche Uhrzeit.
Nach BGB, weil der Arbeitsvertrag nichts anderes dazu sagt? Denn im Grunde sprechen weder § 99 SGB VI noch das BGB kaum dagegen weiterzuarbeiten.
Scheidet er nun im ersten oder im zweiten Kalenderhalbjahr aus? Und somit: Hätte er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub oder dürfte der Arbeitgeber zwölfteln?
Ist er am 01.07. um 0.00 Uhr noch im Arbeitsverhältnis? Wenn nicht, dann ist er offenkundig bereits im ersten Halbjahr ausgeschieden. Denn zum 1. Habbjahr gehört auch die letzte Sekunde des ersten Halbjahres.
Grüße