Hallo Leute,
habe ne Frage zum § 312d, IV, 1 BGB:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen
Bedürfnisse zugeschnitten sind oder…“
Fiktiver Fall: Ich bestelle mir Bretter -online mit einem
Pulldownmenü (Länge und Holzart) ausgewählt- und will
widerrufen.
Wie konkret muss die Kundenspezifikation sein, damit das
Widerrufsrecht nicht gilt?
Und grundsätzlich, was ist, wenn dies nur ein Teil der
Gesamtlieferung ist? Ich gehe doch davon aus, dass das
Widerrufsrecht auch teilweise in Anspruch genommen werden
kann…?
§ 312d IV ist aufgrund des verbraucherschutzes (sehr) eng auszulegen, d.h. es müssen besondere voraussetzungen vorliegen, was der fall wäre, wenn die vom Kunden gewählte Komposition so speziell ist, dass sich das hieraus entstandene Produkt bei anderen Kunden nur unter großen Schwierigkeiten und mit erheblichem Wertverlust veräußern lässt.
das ist bei zugeschnittenen Brettern mM nicht der fall (so lassen sich z.B. auch kürzere bretter daraus herstellen)
[ein bspl. zum verständnis der engen auslegung ist, dass selbst auf kundenwunsch gefertigte pc’s wie z.b. bei dell nicht unter den Ausschluss des widerrufsrechts fallen)
Unabhängig davon, ob sich das Widerrufsrecht auf einen abtrennbaren Teil des Vertrags beschränkt oder ob der Vertrag im Ganzen noch widerrufbar ist, sollte dem Verbraucher die Möglichkeit eines Teilwiderrufs generell offen gehalten werden, soweit dies dem Unternehmer unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist (Rechtsgedanke von § 306 Abs. 1 und 3)