§ 315 BGB - Unbilligkeit -

Hallo,

… möchte mal folgende Frage in den Raum stellen.

Ist bei einer Privaten Krankenversicherung ein Einwand wegen, meiner Meinung nach, überhöhter Beitragsanhebung für das Jahr 2006 nach § 315 BGB - Unbilligkeit - möglich und wenn ja, wo kann man sich darüber schlau machen ?

Danke im Voraus !

Gruß
Ready XL

Als erstes einmal gilt lex speciales vor lex generalis, d.h gibt es ein Spezielleres Gesetzt ist es dem algemeinerem Gesetzt vorzuziehen.

Die Anpassung wird durch einen Treuhänder vorgenommen. Dieser ist laut VVG gezwungen die Beiträge anzupassen wenn die Ausgaben die Einnahmen um mind. 10% übersteigen, denn eine Versicherung ist dazu verpflichtet die Erfüllbarkeit der Verträge zu garantieren.

Ich glaube du hast keine chance, aber da ich kein Rechtsanwalt bin…
lasse ich mich gerne eines besseren belehren wenn es jemand weiß.

Mfg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi

ich kann mich den Ausführungen von Mario Meier nur anschliessen. Solltest Du noch jung und gesund sein, solltest Du Dich ggf. für eine Beitragsstabielilere Geselschaft entscheiden. Du hast durch die Anpassung des Beitrags ein Kündigungsrecht.

Lg
Björn Bause

vielen Dank an die Herren, abar das mit der Kündigung ist so eine Sache- bin „Neurentner“.

Danke für die schnellen Antworten!

Ready XL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

… tja als „Neurentner“ wohl schwiereig.

Ready XL

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nimm nicht alles ernst, was hier gesagt wird
Hallo,

einfache Frage an Dich zurück:

Die Krankheiten, die ein Mensch bekommt sind im Durchschnitt immer gleich, unabhängig von der Wahl seiner PKV! Die Behandler, die er dann aufsucht, sind im Durchschnitt gleich, die Behandlungen auch, ergo auch die Kosten.

Wenn jemand die PKV günstiger anbietet, dann ist er entweder schlechter in der Leistung oder in der Kalkulation.

Die Stornowahrscheinlichkeit könnte höher kalkuliert sein, oder das Wachstum ist zurzeit überproportional oder etc.

Die Gesellschaften die in der Vergangenheit weniger angepasst haben - also die beitragsstabileren, die sind die, die als nächstes anpassen müssen.

Du kannst vielleicht drei Jahre sparen, aber Du wirst dreißig Jahre drauf zahlen.

Bevor Du wechselst oder Dir jemand einen Wechsel vorschlägt - Thema Behandlung ohne Diagnose - solltest Du ersteinmal sagen, wie lange Du bei welcher Gesellschaft in welchem Tarif bist.

Dann kommt die Krankengeschichte - also die Diagnosen, die Dein Arzt in den Akten hat, nicht die, die er Dir genannt hat.

In der Regel wirst Du immer jemanden finden, der Dir zurzeit irgendetwas billger verkaufen kann, das wird aber niemals nachhaltig sein.

Du kannst nicht gegen die Beitragsanpassung vorgehen, nicht mit dem Paragraphen.

Du kannst aber die Anpassung anzweifeln, jedoch mit sehr geringem Erfolg. Die BAP Klausel wurde erst vor kurzem vom BGH überprüft und teilweise verworfen. Das was jetzt gilt ist ganz aktuell und wird von den Gesellschaften auch eingehalten. Du müsstest aber einen sehr spezialisierten Anwalt finden, der die Klage in der richtigen Systematik aufbaut. Es wird eine sehr teure Stufenklage werden. Fraglich ist, ob Du Beweise findest, die die BAP nichtig machen würde.

P.S.: Der genannt Satz 10% mehr Kosten als kalkuliert ist nicht richtig. Bereits ab 5% Abweichung kann man anpassen.

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Therapie ohne Diagnose
kan n gefährlich sein!!!

Erst fragen, dann schießen!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Hallo

Die Anpassung wird durch einen Treuhänder vorgenommen.

Nein, durch die Gesellschaft vorgenommen und vorher vom Aktuar erstellt/berechnet. Der Treuhänder segnet sie nach Überprüfung nur ab!

Dieser
ist laut VVG gezwungen die Beiträge anzupassen wenn die
Ausgaben die Einnahmen um mind. 10% übersteigen, denn eine
Versicherung ist dazu verpflichtet die Erfüllbarkeit der
Verträge zu garantieren.

Ab 10% Muss? Ggf. auch bei 5%. Steht in den MB/KK.

Ich glaube du hast keine chance, aber da ich kein Rechtsanwalt
bin…
lasse ich mich gerne eines besseren belehren wenn es jemand
weiß.

Er müsste erst den Beweis erbringen! D.h., dem Aktuar und dem Treuhänder Fehler nachweisen.

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

Ab 10% Muss? Ggf. auch bei 5%. Steht in den MB/KK.

Ab 10% muß er ab 5% kann er…

Nein!
Das steht für jeden Tarif in den MB/KK und/oder im Geschäftsplan der Kalkulation, den Du i.d.R. nicht kennst!

Wenn der Sicherheitszuschlag 5% ist, dann muss er bei 5% anpassen! Andernfalls würde er ja Verluste erwirtschaften!

Darüber hinaus gilt das nicht immer. Es gibt da eine Ausnahme! Und zwar, wenn der Versicherer nachweisen kann des es sich um eine temporäre Verwerfung handelt!

Viele Grüße
Thorulf Müller

[email protected]

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

guck mal hier… das habe ich gerade gefunden :smile:

http://www.beitragsanpassung.de/themen/beitragsanpas…

kan n gefährlich sein!!!

Erst fragen, dann schießen!

Deswegen schreibe ich ja: WENN…DANN…KÖNNTEST

kan n gefährlich sein!!!

Erst fragen, dann schießen!

Deswegen schreibe ich ja: WENN…DANN…KÖNNTEST

???:

„„ich kann mich den Ausführungen von Mario Meier nur anschliessen. Solltest Du noch jung und gesund sein, solltest Du Dich ggf. für eine Beitragsstabielilere Geselschaft entscheiden. Du hast durch die Anpassung des Beitrags ein Kündigungsrecht.““"

Steht da irgendwo, wenn oder dann oder könntest??? Da steht: solltest Du Dich für eine andere … entscheiden!