Hallo zusammen,
ein Betrieb teilt sich, wodurch ein Teil eine neue Betriebsleitung erhält. Die Mitarbeiter dieses nunmehr eigenständigen Teilbetriebs verzichten auf einen neuen Vertrag, da § 316a BGB sie für ein Jahr lang vor Veränderungen schützt.
Wie ist ihr Status, wenn diese Schutzfrist vorbei ist? Klar, die Betriebsleitung kann nun Löhne kürzen oder Entlassungen leichter durchführen. Aber was ist mit dem Vertrag? MUSS nun ein neuer her? Oder würde bei Nichthandeln der alte Vertrag trotzdem weiterlaufen?
Gruß!
Horst
Auch hallo,
ich nehme mal an, deine Überschrift ist ein Schreibfehler und Du meinst § 613a BGB (Betriebsübergang).
Um die Sache zielgerichtet diskutieren zu können, solltest Du noch mitteilen:
-Gilt für den alten Betrieb ein TV ?
-Gilt für den neuen Betrieb ein TV ?
-Gab es im alten Betrieb einen BR ?
-Gibt es im neuen Betrieb einen BR ?
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
hast Recht! Da hab ich die arabisch Zahl arabisch geschrieben.
-Gilt für den alten Betrieb ein TV ?
-Gilt für den neuen Betrieb ein TV ?
-Gab es im alten Betrieb einen BR ?
-Gibt es im neuen Betrieb einen BR ?
Kein Tarifvertrag, kein Betriebsrat. Was mich interessiert ist, würde der alte Vertrag weiter gelten, wenn auch nach dem „Schutzjahr“ kein neuer gemacht würde?
Gruß!
Horst
Hallo,
also prinzipiell (es gibt jede Menge Einzelfallstricke, die nur ein Fachmensch vor Ort klären kann, der alle Unterlagen sieht) können dann Arbeitsverträge bei Betriebsübergang nur durch Änderungskündigung durch den AG geändert werden, wenn der AN nicht so doof ist und freiwillig einen neuen Vertrag „im beiderseitigen Einvernehmen“ unterschreibt.
Nur mit der Begründung des Betriebsübergangs ist eine (Änderungs-)Kündigung unzulässig (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). Für alle anderen Arten der (Änderungs-)Kündigung gelten dann die üblichen gesetzlichen Vorschriften, wobei die Betriebszugehörigkeit im alten Betrieb anzurechnen ist.
&Tschüß
Wolfgang
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