Ich möchte wirklich nicht undankbar erscheinen. Ich bitte
jedoch um Verständnis, dass ich gerne selbst entscheide, was
ich akzeptiere und was nicht.
Das steht Ihnen frei, es war nur ein Tipp, der insbesondere darauf abzielte, Sie vor Eingaben zu warnen, die weitere Kosten verursachen.
Aha, es soll etwas akzeptiert, obwohl die Richtigkeit hier
nicht geprüft werden kann?
Es sollte akzeptiert werden, dass man die Entscheidung (nach der Kenntnis ihrer bisherigen Sachverhaltsangaben) nicht wird ändern können.
Dass man diese hier nicht prüfen kann, liegt in der Natur des Internets, da wir hier das Verfahren nicht kennen und es auch keinen Sinn macht, es zu schildern, weil auch dann keine wirkliche Beurteilung möglich ist.
Aber selbst wenn man Ihnen hier sagen würde, ja, Sie haben Recht, wird das nach allem, was man über das Verfahren weiß, noch immer nichts daran ändern, dass die Entscheidung wohl nicht abzuändern sein wird.
Das ist natürlich Ansichtsssache, wer was akzeptieren MUSS.
Wie gesagt, das steht Ihnen völlig frei, es ist Ihr Verfahren, nicht meins.
Sicherlich kann man einwenden, dass eine Rüge nicht viel
bringt und voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das
entspricht ja leider der Realität und ist mir durchaus
bewusst. Vielen Dank dafür!
Das allein meinte ich ja.
Ob und wie weit der Betroffenen dies jedoch zu akzeptieren
HAT, ist m.E. diesem selbst überlassen.
Ist ja gut jetzt, ich habe den Hintergrund oben erörtert.
Nunja, da ja die Richtigkeit Ihrerseits nicht geprüft werden
kann, aber seitens des Betroffenen, lässt sich feststellen,
dass es nicht zwingend hingenommen werden muss, wenn ein
Richter einem Beteiligten Recht zuspricht, das dem Gesetz und
mehreren BGH-Urteilen widerspricht.
Aber ich habe Ihnen doch mehrfach gesagt, dass Sie es wohl aufrund der prozessualen Situation und der Regelungen der ZPO werden hinnehmen (nicht: akzeptieren) müssen. Sie können gerne noch zig Anträge bei Gericht stellen und dann selbst feststellen, dass es so ist.
Wenn das Gesetz also
willkürlich falsch angewandt wird, kann die richterliche
Unabhängigkeit durchaus ihre Grenzen finden.
Die richterliche Unabhängigkeit findet ohnehin in der Gesetzesbindung seine Grenzen (nicht aber zB. in der Bindung an den BGH, jeder Richter darf gegen den BGH entscheiden, falls das hier überhaupt, so wie Sie meinen, der Fall war).
Zumal eine vom Gericht angeforderte Stellungnahme nicht
abgewartet wurde und erst nach der mündlichen in den
Machtbereich des Beklagten gelangte.
Kann sein, kann nicht sein, kann hier keiner beurteilen. Ich hatte mich zu dem Verfahren nach § 321a ZPO bereits geäußert. Wenn Sie meinen, dann stellen Sie eben den Antag auf Fortsetzung des Verfahrens. Vielleicht folgt das Gericht ja Ihrer Meinung.
Selbst wenn der Betroffene der Meinung ist, dass zumindest
der betreffende Richter sich nochmals einer Mühe unterziehen
muss und damit wenigstens Arbeit hat, die Rüge abzuweisen, so
mag dieses Motiv zwar fragwürdig sein, aber es ist ein
berechtigtes Anliegen, zumal Justiz- und Behördenwillkür ein
heikles und häufiges Thema ist und täglich vorkommt.
Deutschland ist (k)eine Bananenrepublik. Oder doch manchmal?
Wie gesagt, Sie müssen selbst wissen, wie Sie das Verfahren sehen. Es liegt hier meist in der Natur der Sache, dass der Unterlegene meint, das Gericht habe willkürlich gehandelt…
Da Sie diesbezüglich ja offenbar kompetent sind, dürften
diese Urteile sicher von Interesse sein, da die Rügegründe ja
nach 559 ZPO i.V.m. 551 ZPO berücksichtigungsfähig sein
müssen. Zumindest habe ich dies so in einem Kommentar gelesen.
http://lexetius.com/2004,2561
a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche
Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das
Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet
ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen
(Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).
b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das
Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist
nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder
schwerwiegend ist.
c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich,
wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die
Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.
http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:gerichtliche_hi…
ht#fn__6
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor,
wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und
vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
12_1bvr073509.html
Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).
Zudem darf man darauf Vertrauen, dass Rechtssicherheit
besteht.
http://lexetius.com/2003,573
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des
Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die
Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den
Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen
„offensichtlicher Unrichtigkeit“ des Berufungsurteils
gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei
denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen
entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr
vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.
http://www.ipwiki.de/grundrecht:anspruch_auf_rechtli…
r
http://www.ipwiki.de/grundrecht:rechtsschutzgarantie
Das Problem an all dem ist, dass Sie allein die Folgen von Willkür und Grundrechtsverletzung (jetzt werden die großen Geschosse aufgefahren) darlegen (was jetzt für mich nicht wirklich interessant ist, da diese allgemeinen Prinzipien jetzt nichts Neues sind), hier aber niemand wird feststellen können, ob diese Voraussetzungen wirklich vorliegen.
Wenn Ihnen das alles so wichtig ist, warum gehen Sie nicht einfach zu einem Anwalt und erörtern den konkreten Fall mit Ihm, so dass Sie auch brauchbare inhaltliche Informationen bekommen? Das Geld sollte es dann doch wert sein.
Gruß
Dea