§ 319 ZPO - Berichtigung des Urteils

Hallo,

angenommen in einem Urteil sind mehrere Schreibfehler.
Beträge sind falsch angegeben und die Bezeichnung eines Pfandes ist nicht korrekt.

Dann kann man ja nach o.g. § die Berichtigung beantragen. Gibt es hierbei bestimmte Formen zu beachten?

Wenn das Urteil berichtigt wird. Laufen dann Fristen wieder von neuem, oder bleibt der Tag der ersten Urteilsverkündung maßgebend?

Der Berichtigungsantrag ist nicht fristgebunden. Schreibfehler können der Berichtigung unterliegen, wenn sie von Bedeutung für das Verfahren sind, die falsche Benennung eines Pfands kann darunter fallen.

Ob neue Fristen zu laufen beginnen, hängt davon ab, ob und wie sich die berichtigte Version auf die Entscheidung und deren Inhalt auswirkt.

Da es sich aber bei ihrem Verfahren um ein nicht berufungsfähiges Urteil handelt, ist die Fristfrage nur hinsichtlich des § 321a ZPO relevant. Ob die Berichtigung darauf Einfluss nehmen kann, ist hier nicht feststellbar.

Mal so nebenbei:

Dass Sie offensichtlich mit dem Urteil nicht einverstanden sind, ist hier und in einem anderen Forum nun weitlich bekannt. Aufgrund der geschilderten Sachlagen werden Sie die Enstscheidung, deren Richtigkeit hier ebenfalls nicht geprüft werden kann und soll, akzeptieren müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie über Verfhrhen nach §§ 321a, 319, 320 ZPO eine andere Entscheidung herbeiführen werden. Das Ergebnis basiert allein auf der rechtlichen Würdigung des Gerichts hinsichtlich der Sachlage, die Sie zwar nicht teilen, an der Sie aber prozessual wohl nichts werden ändern können.

Gruß
Dea

Der Berichtigungsantrag ist nicht fristgebunden.
Schreibfehler können der Berichtigung unterliegen, wenn sie
von Bedeutung für das Verfahren sind, die falsche Benennung
eines Pfands kann darunter fallen.
Ob neue Fristen zu laufen beginnen, hängt davon ab, ob und
wie sich die berichtigte Version auf die Entscheidung und
deren Inhalt auswirkt.

Danke.

Aufgrund der geschilderten Sachlagen werden Sie die
Enstscheidung, deren Richtigkeit hier ebenfalls nicht geprüft
werden kann und soll, akzeptieren müssen.

Ich möchte wirklich nicht undankbar erscheinen. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich gerne selbst entscheide, was ich akzeptiere und was nicht.
Aha, es soll etwas akzeptiert, obwohl die Richtigkeit hier nicht geprüft werden kann?
Das ist natürlich Ansichtsssache, wer was akzeptieren MUSS. Sicherlich kann man einwenden, dass eine Rüge nicht viel bringt und voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das entspricht ja leider der Realität und ist mir durchaus bewusst. Vielen Dank dafür!
Ob und wie weit der Betroffenen dies jedoch zu akzeptieren HAT, ist m.E. diesem selbst überlassen.

Es ist nicht
ersichtlich, dass Sie über Verfhrhen nach §§ 321a, 319, 320
ZPO eine andere Entscheidung herbeiführen werden. Das :Ergebnis :basiert allein auf der rechtlichen Würdigung des :Gerichts hinsichtlich der Sachlage, die Sie zwar nicht
teilen, an der Sie aber prozessual wohl nichts werden ändern :können.

Nunja, da ja die Richtigkeit Ihrerseits nicht geprüft werden kann, aber seitens des Betroffenen, lässt sich feststellen, dass es nicht zwingend hingenommen werden muss, wenn ein Richter einem Beteiligten Recht zuspricht, das dem Gesetz und mehreren BGH-Urteilen widerspricht. Wenn das Gesetz also willkürlich falsch angewandt wird, kann die richterliche Unabhängigkeit durchaus ihre Grenzen finden.
Zumal eine vom Gericht angeforderte Stellungnahme nicht abgewartet wurde und erst nach der mündlichen in den Machtbereich des Beklagten gelangte.

Selbst wenn der Betroffene der Meinung ist, dass zumindest der betreffende Richter sich nochmals einer Mühe unterziehen muss und damit wenigstens Arbeit hat, die Rüge abzuweisen, so mag dieses Motiv zwar fragwürdig sein, aber es ist ein berechtigtes Anliegen, zumal Justiz- und Behördenwillkür ein heikles und häufiges Thema ist und täglich vorkommt. Deutschland ist (k)eine Bananenrepublik. Oder doch manchmal?

Da Sie diesbezüglich ja offenbar kompetent sind, dürften diese Urteile sicher von Interesse sein, da die Rügegründe ja nach 559 ZPO i.V.m. 551 ZPO berücksichtigungsfähig sein müssen. Zumindest habe ich dies so in einem Kommentar gelesen.
http://lexetius.com/2004,2561
a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).
b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist.
c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.

http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:gerichtliche_hi…
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).

Zudem darf man darauf Vertrauen, dass Rechtssicherheit besteht.
http://lexetius.com/2003,573
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen „offensichtlicher Unrichtigkeit“ des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.

http://www.ipwiki.de/grundrecht:anspruch_auf_rechtli…
http://www.ipwiki.de/grundrecht:rechtsschutzgarantie

Trotz unserer unterschiedlichen Ansichten bedanke ich mich nochmals!

Ich möchte wirklich nicht undankbar erscheinen. Ich bitte
jedoch um Verständnis, dass ich gerne selbst entscheide, was
ich akzeptiere und was nicht.

Das steht Ihnen frei, es war nur ein Tipp, der insbesondere darauf abzielte, Sie vor Eingaben zu warnen, die weitere Kosten verursachen.

Aha, es soll etwas akzeptiert, obwohl die Richtigkeit hier
nicht geprüft werden kann?

Es sollte akzeptiert werden, dass man die Entscheidung (nach der Kenntnis ihrer bisherigen Sachverhaltsangaben) nicht wird ändern können.

Dass man diese hier nicht prüfen kann, liegt in der Natur des Internets, da wir hier das Verfahren nicht kennen und es auch keinen Sinn macht, es zu schildern, weil auch dann keine wirkliche Beurteilung möglich ist.

Aber selbst wenn man Ihnen hier sagen würde, ja, Sie haben Recht, wird das nach allem, was man über das Verfahren weiß, noch immer nichts daran ändern, dass die Entscheidung wohl nicht abzuändern sein wird.

Das ist natürlich Ansichtsssache, wer was akzeptieren MUSS.

Wie gesagt, das steht Ihnen völlig frei, es ist Ihr Verfahren, nicht meins.

Sicherlich kann man einwenden, dass eine Rüge nicht viel
bringt und voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das
entspricht ja leider der Realität und ist mir durchaus
bewusst. Vielen Dank dafür!

Das allein meinte ich ja.

Ob und wie weit der Betroffenen dies jedoch zu akzeptieren
HAT, ist m.E. diesem selbst überlassen.

Ist ja gut jetzt, ich habe den Hintergrund oben erörtert.

Nunja, da ja die Richtigkeit Ihrerseits nicht geprüft werden
kann, aber seitens des Betroffenen, lässt sich feststellen,
dass es nicht zwingend hingenommen werden muss, wenn ein
Richter einem Beteiligten Recht zuspricht, das dem Gesetz und
mehreren BGH-Urteilen widerspricht.

Aber ich habe Ihnen doch mehrfach gesagt, dass Sie es wohl aufrund der prozessualen Situation und der Regelungen der ZPO werden hinnehmen (nicht: akzeptieren) müssen. Sie können gerne noch zig Anträge bei Gericht stellen und dann selbst feststellen, dass es so ist.

Wenn das Gesetz also
willkürlich falsch angewandt wird, kann die richterliche
Unabhängigkeit durchaus ihre Grenzen finden.

Die richterliche Unabhängigkeit findet ohnehin in der Gesetzesbindung seine Grenzen (nicht aber zB. in der Bindung an den BGH, jeder Richter darf gegen den BGH entscheiden, falls das hier überhaupt, so wie Sie meinen, der Fall war).

Zumal eine vom Gericht angeforderte Stellungnahme nicht
abgewartet wurde und erst nach der mündlichen in den
Machtbereich des Beklagten gelangte.

Kann sein, kann nicht sein, kann hier keiner beurteilen. Ich hatte mich zu dem Verfahren nach § 321a ZPO bereits geäußert. Wenn Sie meinen, dann stellen Sie eben den Antag auf Fortsetzung des Verfahrens. Vielleicht folgt das Gericht ja Ihrer Meinung.

Selbst wenn der Betroffene der Meinung ist, dass zumindest
der betreffende Richter sich nochmals einer Mühe unterziehen
muss und damit wenigstens Arbeit hat, die Rüge abzuweisen, so
mag dieses Motiv zwar fragwürdig sein, aber es ist ein
berechtigtes Anliegen, zumal Justiz- und Behördenwillkür ein
heikles und häufiges Thema ist und täglich vorkommt.
Deutschland ist (k)eine Bananenrepublik. Oder doch manchmal?

Wie gesagt, Sie müssen selbst wissen, wie Sie das Verfahren sehen. Es liegt hier meist in der Natur der Sache, dass der Unterlegene meint, das Gericht habe willkürlich gehandelt…

Da Sie diesbezüglich ja offenbar kompetent sind, dürften
diese Urteile sicher von Interesse sein, da die Rügegründe ja
nach 559 ZPO i.V.m. 551 ZPO berücksichtigungsfähig sein
müssen. Zumindest habe ich dies so in einem Kommentar gelesen.

http://lexetius.com/2004,2561

a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche
Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entscheidung des
Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das
Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet
ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen
(Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288).

b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das
Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist
nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder
schwerwiegend ist.

c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich,
wenn eine notwendige Vertragsauslegung unterblieben und die
Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.

http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:gerichtliche_hi…
ht#fn__6

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor,
wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und
vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…
12_1bvr073509.html

Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht
eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich
einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm
in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr
nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1
; 96, 189 ).

Zudem darf man darauf Vertrauen, dass Rechtssicherheit
besteht.

http://lexetius.com/2003,573

d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des
Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die
Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den
Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen
„offensichtlicher Unrichtigkeit“ des Berufungsurteils
gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei
denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das
Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen
entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr
vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.

http://www.ipwiki.de/grundrecht:anspruch_auf_rechtli…
r

http://www.ipwiki.de/grundrecht:rechtsschutzgarantie

Das Problem an all dem ist, dass Sie allein die Folgen von Willkür und Grundrechtsverletzung (jetzt werden die großen Geschosse aufgefahren) darlegen (was jetzt für mich nicht wirklich interessant ist, da diese allgemeinen Prinzipien jetzt nichts Neues sind), hier aber niemand wird feststellen können, ob diese Voraussetzungen wirklich vorliegen.

Wenn Ihnen das alles so wichtig ist, warum gehen Sie nicht einfach zu einem Anwalt und erörtern den konkreten Fall mit Ihm, so dass Sie auch brauchbare inhaltliche Informationen bekommen? Das Geld sollte es dann doch wert sein.

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“

Wenn Ihnen das alles so wichtig ist, warum gehen Sie nicht
einfach zu einem Anwalt und erörtern den konkreten Fall mit
Ihm, so dass Sie auch brauchbare inhaltliche Informationen
bekommen? Das Geld sollte es dann doch wert sein.

Da leider kein kurzfristiger Anwaltstermin zu bekommen war und die Frist für die Anhörungsrüge ja nur 2 Wochen beträgt.
Der Anwaltstermin ist 1 Tag vor Fristablauf. Somit könnte man sich evtl. noch auf 321a Abs. 2 (ab Kenntnis) berufen, wenn ich die entsprechenden Ausführungen im Netz richtig interpretiere.

Man hörte auch schon häufig munkeln, dass Anwälte für Anhörungsrügen ungern ein Mandat übernehmen, da sie dann sog.
„Racheurteile“ der betroffenen Richter in späteren Prozessen befürchten. Nunja Gerüchte?

Aber stimmt schon, die unterliegende Partei fühlt sich wohl meistens ungerecht behandelt. Ich konnte bisher glücklicherweise alles außergerichtlich klären.

Da leider kein kurzfristiger Anwaltstermin zu bekommen war
und die Frist für die Anhörungsrüge ja nur 2 Wochen beträgt.

Ich meinte ja auch eher, dass es vielleicht sinnvoller ist, das Verfahren insgesamt mit ihm zu besprechen, weil der Ihnen auch sagen könnte, ob das Urteil inhaltlich richtig ist oder nicht.

Der Anwaltstermin ist 1 Tag vor Fristablauf. Somit könnte man
sich evtl. noch auf 321a Abs. 2 (ab Kenntnis) berufen, wenn
ich die entsprechenden Ausführungen im Netz richtig
interpretiere.

Ich würde mich grundsätzlich davor hüten, rechtliche Inhalte aus dem Netz zu ziehen und dann auch noch zu interpretieren.

IdR. ist Fristbeginn die Urteilszustellung, ob hier ausnahmsweise ein anderer Fall vorliegt, wird man schwer sagen können, jedenfalls würde das Gericht prüfen, ob der Vortrag auch schon ab Urteilserhalt hätte gebracht werden können.

Man hörte auch schon häufig munkeln, dass Anwälte für
Anhörungsrügen ungern ein Mandat übernehmen, da sie dann sog.

„Racheurteile“ der betroffenen Richter in späteren Prozessen
befürchten. Nunja Gerüchte?

Aha, was man so alles munkeln hört…

Aber stimmt schon, die unterliegende Partei fühlt sich wohl
meistens ungerecht behandelt. Ich konnte bisher
glücklicherweise alles außergerichtlich klären.

Das ist doch schonmal ganz gut.

In dem Sinne
Dea

1 „Gefällt mir“