§ 323 bgb

Hallo liebe juristisch Bewanderte,

kann jemand vielleicht bei Gelegenheit einem laienhaften Schnuffelchen den Passus obigensten Paragraphens erklären, in dem es um die gegebenenfalls gegebene Verzichtung der angemessenen Frist zur Vertragserfüllug gang?

Glaubt es mir oder nicht. Aber ich verstehe wirklich kein Wort, ernsthaft jetzt.

Speziell interessant liest sich der Fortbestand des Leistungsinteresses, dass irgendwie an die Rechtzeitigkeit der Leistung dezidiert im Vertrag ausgewiesen ward. Oder umgekehrt. Ihr seht, ich hab da echt ein ausgewiesenes Raffproblemchen.

Hieße das, zum Beispiel rein fiktiv, in einer Artikelbeschreibung stünde „Zahlung innerhalb von 5 Tagen“ und der Schuldner zahlte gezz meinetwegen erst nach 10 Tagen (Kalendertage, keine Werktage), wäre für den Gläubiger/Verkäufer die angemessene Fristsetzung nicht mehr notwendig?

Hier nochmal der betr. § zur Ansicht:

http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html

Und nexte Frage: Das Portal, innerhalb dessen der hypothetische Vertrag abgewickelt wurde, gäbe ohne weiteres ohne rechtliche Prüfung, aber gemäß den PortalAGBs dem Gläubiger schon insofern recht und statt und schloß ohne Fristeinhaltung ab. Hier darf angenommen werden, dass der Fall nach 5 Tagen (an einem Sonntag, falls relevant)als nicht bezahlt abgeschlossen wurde, obwohl meines Wissens in nämlichen AGBs dem Vertragspartner eine Frist von 7 Tagen, innerhalb er sich zu melden habe, eingeräumt wurde.

Was wäre zu tun, um aus Käuferseite auf Vertragserfüllung bestehen zu können?

Ganz herzlichen Dank im voraus und lieben Gruß

Annie

Hallo!

Glaubt es mir oder nicht. Aber ich verstehe wirklich kein
Wort, ernsthaft jetzt.

Ich auch nicht. Kannst Du vielleicht einen deutschsprachigen Freund bitten, Deinen Beitrag in verständlicher Sprache neu zu formulieren?

Auch hallo,

Glaubt es mir oder nicht. Aber ich verstehe wirklich kein
Wort, ernsthaft jetzt.

Ich auch nicht. Kannst Du vielleicht einen deutschsprachigen
Freund bitten, Deinen Beitrag in verständlicher Sprache neu zu
formulieren?

du wirst es nicht glauben, aber exakt das Gleiche drängte sich mir auf, als ich nämlichen Paragraphentextes ansichtig wurde.

Aber verbindlichsten Dank, dass du dir trotzdem die Mühe gemacht hast, mich einer hochprofessionellen Antwort würdig zu erachten.

Mein Verständnisproblem bezog sich speziell auf en Passus:

"Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung zu einem im Vetrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat."

Zitat Ende.

In der fiktiven Artikelbeschreibung stand „Zahlung innerhalb von 5 Tagen“.

Der fiktive Käufer zahlte erst nach 10 Kalendertagen. Zahlung sei als belegbar zu betrachten.

Zweitens darf man annehmen, dass der Verkäufer nach 7 Kalendertagen einen Problemfall wg. nicht erfolgter Zahlung aufrief und das Auktionsportal dies dem Käufer gleich weitergab.

Man darf weiterhin annehmen, dass diese Auktionsplattform in ihren AGBs ausdrücklich dem säumigen Käufer eine Frist von weiteren 7 Tagen zwecks Klärung und Kontaktaufnahme einräumte.

In dem hypothetischen Falle wurde aber leider nach schon 5 Kalendertagen mit nem Wochenende dazwischen der Fall geschlossen auf Betreiben des hypothetischen Verkäufers.

Auch wäre anzunehmen, dass der Verkäufer sich weigerte, nun seine Verpflichtung zur Vertragserfüllung anzuerkennen.

In diesem Gedankenbeispiel hätte er gleich nach der Schließung des Falls mitgeteilt, den Artikel bereits weiterverkauft zu haben.

Dürfte der das? Dürfte der Käufer wiederum auf Vertragserfüllung bestehen? Welche Gesetzesgrundlage dürfte er hypothetisch anführen?

Beste Grüße nochmal

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Hallöchen,

Ich auch nicht. Kannst Du vielleicht einen deutschsprachigen
Freund bitten, Deinen Beitrag in verständlicher Sprache neu zu
formulieren?

du wirst es nicht glauben, aber exakt das Gleiche drängte sich
mir auf, als ich nämlichen Paragraphentextes ansichtig wurde.

naja, wenigstens ist der in Worten formuliert, die der anerkannten Schriftsprache entnommen sind.

"Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung zu einem im Vetrag bestimmten
    Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und
    der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines
    Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
    gebunden hat."

Zitat Ende.

Das heißt, daß eine Fristsetzung (zur Nacherfüllung) entbehrlich ist, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht erbracht hat und der Gläubiger von vornherein klargemacht hat, daß er (und nun Umgangssprache) die Kohle rechtzeitig haben will oder die Ware anderweitig vertickt.

In der fiktiven Artikelbeschreibung stand „Zahlung innerhalb
von 5 Tagen“.

Der fiktive Käufer zahlte erst nach 10 Kalendertagen. Zahlung
sei als belegbar zu betrachten.

Also nicht innerhalb der bestimmten Frist. Fristsetzung also entbehrlich.

Dürfte der das? Dürfte der Käufer wiederum auf
Vertragserfüllung bestehen? Welche Gesetzesgrundlage dürfte er
hypothetisch anführen?

Die Gesetzesgrundlage scheint hier nachrangig zu sein, weil es noch AGB gibt. Aufgrund der mutigen und innovativen sprachlichen Gestaltung Deiner beiden Artikel möchte zumindest ich auf Basis Deiner Wiedergabe der genanntigten AGB keine Einschätzung formulieren. Allein schon das von Dir erwähnte Worte „weitere“ machtete einen gar riesengroßigen Unterschied.

Grüßige Grüße

Christian

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Hallo Christian,

oller Scherzbold *g*. Ähem, eine in der Artikelbeschreibung angegebene Frist von 5 Tagen reicht, um am 6. Tag das Ding weiterzuverticken?

Was, wenn die Überweisung länger dauert? Was, wenn die Überweisung zurückgebucht wurde (darf in meinem Beispiel ganz fiktiv mal als Verzögerungsgrund, ach wurscht…)?

Und ist es nicht so, dass ganz normale Vertragsverhältnisse nach unserem schönen §433BGB (beispielsweise) in der gängigen Rechtsprechung mehr Berücksichtigung finden als irgendwelche AGBs?

Mein fiktiver Verkäufer beriefe sich (OBACHT!!Konjunktiv, sorry, wieder sehr mutige Textgestaltung, ich weiss, ich weiss) eben auf die AGBs, mag man hier annehmen.

Was könnte der fiktive Käufer tun, um doch noch an seinen Artikel zu kommen?

Ach und, weil du es bist, hier ein klitzekleines Dankeschön anläßlich deiner doch trotz massivem Rumflachsens einigermaßen hilfreichen Kommentares:

http://de.wikipedia.org/wiki/Chewbacca-Verteidigung

Gar nicht offtopic.

Es grüßt dich herzlich und gutgelaunt

Awful Annie

Hallöchen,

oller Scherzbold *g*. Ähem, eine in der Artikelbeschreibung
angegebene Frist von 5 Tagen reicht, um am 6. Tag das Ding
weiterzuverticken?
Was, wenn die Überweisung länger dauert?

das ist ja nicht das Problem des Verkäufers. Nach § 675s sind Überweisungen spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen gutzuschreiben, in der Praxis dauert es meist nur noch einen Tag und dann gibt es ja noch die Barzahlung vor Ort und telegraphische Überweisungen, die nur Minuten dauern.

Was, wenn die
Überweisung zurückgebucht wurde (darf in meinem Beispiel ganz
fiktiv mal als Verzögerungsgrund, ach wurscht…)?

Auch dann liegt der Fehler im Zweifel beim Auftraggeber der Überweisung. Sofern eines der beteiligten KI das verbockt hat, hat es Schadenersatz zu leisten. Man sieht: alle können am dransten sein, nur nicht der Verkäufer. Der wartet fünf Tage ab und dann hat sich die Sache für ihn.

Und ist es nicht so, dass ganz normale Vertragsverhältnisse
nach unserem schönen §433BGB (beispielsweise) in der gängigen
Rechtsprechung mehr Berücksichtigung finden als irgendwelche
AGBs?

Moment, 433 gilt ja weiterhin. Dann kommt aber eben auch (bei der Bewirkung der Leistung) 323 ins Spiel. Als vorletzte Instanz (d.h. vor individuellen Abreden) kommen dann noch AGB zum Zuge, sofern sie wirksamer Vertragsbestandteil sind. Prinzipiell gibt das BGB in vielen Fällen Rahmen vor, läßt aber indivuelle Vereinbarungen zu.

Was könnte der fiktive Käufer tun, um doch noch an seinen
Artikel zu kommen?

Das einzige wäre eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit der AGB-Klauseln, aber da sehe ich eigentlich keine nennenswerte Erfolgswahrscheinlichkeit. Die Klausel ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Käufer unangemessen. Er muß halt rechtzeitig in die Puschen kommen und den Überweisungsträger/das online-Formular richtig ausfüllen.

Ach und, weil du es bist, hier ein klitzekleines Dankeschön
anläßlich deiner doch trotz massivem Rumflachsens einigermaßen
hilfreichen Kommentares:

Einigermaßen? Hallo? Ts…

http://de.wikipedia.org/wiki/Chewbacca-Verteidigung

Nett, kannte ich gar nicht.

Grüße

Christian

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