Hallo liebe juristisch Bewanderte,
kann jemand vielleicht bei Gelegenheit einem laienhaften Schnuffelchen den Passus obigensten Paragraphens erklären, in dem es um die gegebenenfalls gegebene Verzichtung der angemessenen Frist zur Vertragserfüllug gang?
Glaubt es mir oder nicht. Aber ich verstehe wirklich kein Wort, ernsthaft jetzt.
Speziell interessant liest sich der Fortbestand des Leistungsinteresses, dass irgendwie an die Rechtzeitigkeit der Leistung dezidiert im Vertrag ausgewiesen ward. Oder umgekehrt. Ihr seht, ich hab da echt ein ausgewiesenes Raffproblemchen.
Hieße das, zum Beispiel rein fiktiv, in einer Artikelbeschreibung stünde „Zahlung innerhalb von 5 Tagen“ und der Schuldner zahlte gezz meinetwegen erst nach 10 Tagen (Kalendertage, keine Werktage), wäre für den Gläubiger/Verkäufer die angemessene Fristsetzung nicht mehr notwendig?
Hier nochmal der betr. § zur Ansicht:
http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html
Und nexte Frage: Das Portal, innerhalb dessen der hypothetische Vertrag abgewickelt wurde, gäbe ohne weiteres ohne rechtliche Prüfung, aber gemäß den PortalAGBs dem Gläubiger schon insofern recht und statt und schloß ohne Fristeinhaltung ab. Hier darf angenommen werden, dass der Fall nach 5 Tagen (an einem Sonntag, falls relevant)als nicht bezahlt abgeschlossen wurde, obwohl meines Wissens in nämlichen AGBs dem Vertragspartner eine Frist von 7 Tagen, innerhalb er sich zu melden habe, eingeräumt wurde.
Was wäre zu tun, um aus Käuferseite auf Vertragserfüllung bestehen zu können?
Ganz herzlichen Dank im voraus und lieben Gruß
Annie