§ 328 I als anspruchsgrundlage?

moin,

angenommen, a hat bei der bank b ein sparbuch (10000 €)erstellt, das die c nach a´s tot bekommen soll (bonifatius fall).

kann dann nach a´s tot c von b aus § 328 I bgb die auszahlung der 10000€ verlangen?

wenn nicht, auch welcher anspruchsgrundlage heraus kann sie die zahlung verlangen?

ps.: im bonifatiusfall ist ja die bedachte beschenkt worden. kann man die auszahlung auf den schenkungsvertrag stützen, oder doch auf herrausgabe des geldes nach § 985.

moin,

angenommen, a hat bei der bank b ein sparbuch (10000
€)erstellt, das die c nach a´s tot bekommen soll (bonifatius
fall).

kann dann nach a´s tot c von b aus § 328 I bgb die auszahlung
der 10000€ verlangen?

ich glaube § 328 BGB ist rein technisch betracht keine eigene Anspruchsgrundlage sondern regelt nur wann ein vertrag wirkung zugunsten dritten hat. die eigentliche anspruchsgrundlage ist eben der vertraggliche erfüllungsanspruch.

wenn nicht, auch welcher anspruchsgrundlage heraus kann sie
die zahlung verlangen?

ps.: im bonifatiusfall ist ja die bedachte beschenkt worden.
kann man die auszahlung auf den schenkungsvertrag stützen,

ja, § 558 (hausnummer ohne gewähr, halt da wo der erfüllkungsanspruch des beschenkten geregelt ist.) i.V.m. § 328 Abs. 1 wäre M.E. das korrekteste.

oder doch auf herrausgabe des geldes nach § 985.

nein, er ist ja noch nicht eigentümer von irgendwas, sondern soll es erst noch werden.

schau mal so ungefähr in § 334 (+-2 paragraphen), ich meine es gibt auch so etwas wie einen vertrag zugunsten dritter mit leistung auf den todesfall, was z.B. bei lebensversicherungen gilt.

mfg astrachan