§32a und §9a -> Jahresverdienstgrenze ohne Steuerzahlung (Existenzminimum)

Hallo,

folgender Sachververhalt sei gegeben:
Ein Werkstudent angestellt mit 12,5€/h Arbeitet 56h/Monat und hat einen ganz normalen Werkstudenten Vertrag.

Nun nach §§32a, 9a EstG dürfen im Jahr addiert 9130€ verdient werden ohne das der Student dabei Steuern zahlen muss.

Wie sieht es jedoch konkret aus. Mit den 56h/Monat zahlt man ja schon Steuern. Und wenn dann in den Semesterferien quasi auch Vollzeit gearbeitet wird dann verdient man in diesem Monat auch ne ganze Menge Geld die -schätze ich mal- voll versteuert werden müssen.
Spielt die zusammensetzung der monatlichen verdienste absolut keine Rolle solange man am Jahresende eben nicht die 9130€ überschreitet? Und den zuvor verstuerten Betrag kann man dann auch vollständig wieder einholen?

Szenario für ein Arbeits jahr:
7 Monate lang 56h/Monat --> 700€/Monat --> abzüglich Steuern??
2 Moante lang 160h/Monat --> 2000€/Monat --> abzüglich Steuern??
3 Monate lang wird nicht gearbeitet

Somit würde man in diesem Jahr 8900€

Hallo,

nach meiner Information dürfte er gar keine Lohnsteur bezahlen.
Bei einem Brutto-Monatslohn von € 700 liegt er über der Grenze für Minijobber von € 450,00. Es liegt also keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. aber unter der Lohnsteuergrenze von € 868,74 (für Steuerklasse 1) - für Studenten offenbar € 920.

siehe Tabelle und Artikel:
http://www.lohn-info.de/lohnsteuerzahlen.html#lohnst…

http://www.lohn-info.de/studenten.html#lohnsteuer

in den beiden Monaten der Vollbeschäftigung müsste Lohnsteuer gezahlt werden.

Am Jahresende ergibt sich dann aber wieder eine Summe, die lohnsteuerfrei ist. Die gezahlten Beiträge müsste es mit Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurückgeben - oder der Arbeitgeber führt es gar nicht erst ab (Lohnsteuerfreibetrag).

Allerdings ist der Lohn auf jeden Fall sozialversicherungspflichtig.

Gruß Heinz

Servus,

der Betrag, der „brutto“ eingenommen werden kann, ohne dass ESt festgesetzt wird, ist noch etwas höher - Du hast in Deinem Modell keine Sonderausgaben angesetzt.

Grundsätzlich ist es für den genannten Betrag aber völlig richtig, dass die einbehaltene Lohnsteuer insgesamt bei der ESt-Veranlagung wieder erstattet wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder