§ 33 a

Hallo,

im Zuge des § 33 a Abs 1 „aussergewöhnliche Belastungen (in besonderen Fällen“ werden Zahlungen als BARunterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland im Zuge von sog. Familienheimfahrten (zufälligerweise auch aus beruflichem Anlass) getätigt, die von dem Finanzamt „X“ nicht als steuermindernd angesehen werden, da angeblich ein Eingang bei dem Empfänger nicht nachzuweisen wäre.

Trotz Einzahlung der Beträge des Empfängers bei seinem Bankkonto (und damit nachweisbar), trotz entsprechender schriftlicher Bestätigung des erhaltenen Betrages, trotz ausreichender, aus Kontoauszügen nachweisbarer, finanzieller MIttel des „Zahlenden“. Wie ist hier die Gesetzeslage?

Obwohl diese Form der steuermindernden Belastungen im KJ 2002 durch BArzahlungen ohne Probleme akzeptiert wurden, gibt es bei den Anträgen für 2003, 2004 Probleme aus o.g. Gründen.

Wer weis Rat?

Vielen Dank,

Gruß,

ebu

Hi !

Zeugenaussagen sind ein genauso wichtiger Beweis, wie Kontoauszüge. Sollten die Sachbearbeiter in deinem Finanzamt dies nocht nicht wissen, sollte der Weg über ein Gericht gegangen werden. Die Richter haben in ihrer Ausbildung diesen Teil ziemlich gut gelernt und können dann die Gesetze auch richtig anwenden.

Wenn also sämtliche vorgelegten Beweise nichts bringen, sollte man sich den „falschen“ EInkommensteuer-Bescheid zusenden lassen, gegen diesen dann Einspruch einlegen (oder von einem Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht einlegen lassen), die (wahrscheinlich ungünstige) Einspruchsentscheidung abwarten und sich dann zu einem Gericht auf den Weg machen.

Wenn man diesen Fall gewinnt, bekommt man sogar sämtliche Kosten erstattet. Sogar die Kosten, die einem im Einspruchsverfahren durch eine steuerlich vorgebildete Person entstehen.

BARUL76