§ 33 SGB unterhaltsforderung arge getrennt lebende

hallo und guten morgen zusammen,

szenario:

ein ehepaar lebt getrennt. sie haben vor, in einem jahr eine gemeinsame wohnung zu beziehen, wenn das kind der frau die schule beendet hat.

nun ist es so das die beiden sich lieben und der mann in nordhessen und die frau in sachsen anhalt leben.

das paar hat am 21 11 2007 geheiratet.
am 19 11 2007 wurde dem mann die arbeit gekündigt.
der mann holte sich auskunft am 20 11 2007 bei der arge ein was in dem fall passiere wenn er nach der bezugsdauer von arbeitslosengeld hartz 4 leistungen beantragen muss in zusammenhang mit einer leistungspflicht seiner frau.

ihm wurde gesagt solange es keine bedarfsgemeinschaft gäbe, sprich solange sie keine gemeinsame wohnung haben wäre die frau zu keinen leistungen verpflichtet.

05 2007. es ist so weit und er muss nun leistungen nach hartz 4 beantragen.
er bekommt die leistungen auch bewilligt.

gleichzeitig bekommt die frau eine mitteilung an mögliche unterhaltspflichtige über die gewährung von leistungen zur sicherung des lebensunterhaltes gemäss § 33 absatz 3.

die beiden haben wie gesagt noch niemals eine gemeinsame wohnung gehabt und sehen sich auch nur unregelmässig da das durch die arbeitslosigkeit des mannes und der schulpflicht des sohnes schwierig zu organisieren und zu finanzieren ist.

die beiden hätten sich nicht für eine ehe entschieden wären sie nach anfrage informiert worden, dass die frau im falle das der mann hartz 4 bezüge erhält für ihn unterhalt bezahlen müsste.

ist dir frau tatsächlich zum unterhalt verpflichtet?

Hallo

hallo und guten morgen zusammen,

szenario:

ein ehepaar lebt getrennt. sie haben vor, in einem jahr eine
gemeinsame wohnung zu beziehen, wenn das kind der frau die
schule beendet hat.

nun ist es so das die beiden sich lieben und der mann in
nordhessen und die frau in sachsen anhalt leben.

das paar hat am 21 11 2007 geheiratet.
am 19 11 2007 wurde dem mann die arbeit gekündigt.
der mann holte sich auskunft am 20 11 2007 bei der arge ein
was in dem fall passiere wenn er nach der bezugsdauer von
arbeitslosengeld hartz 4 leistungen beantragen muss in
zusammenhang mit einer leistungspflicht seiner frau.

ihm wurde gesagt solange es keine bedarfsgemeinschaft gäbe,
sprich solange sie keine gemeinsame wohnung haben wäre die
frau zu keinen leistungen verpflichtet.

05 2007. es ist so weit und er muss nun leistungen nach hartz
4 beantragen.
er bekommt die leistungen auch bewilligt.

gleichzeitig bekommt die frau eine mitteilung an mögliche
unterhaltspflichtige über die gewährung von leistungen zur
sicherung des lebensunterhaltes gemäss § 33 absatz 3.

die beiden haben wie gesagt noch niemals eine gemeinsame
wohnung gehabt und sehen sich auch nur unregelmässig da das
durch die arbeitslosigkeit des mannes und der schulpflicht des
sohnes schwierig zu organisieren und zu finanzieren ist.

die beiden hätten sich nicht für eine ehe entschieden wären
sie nach anfrage informiert worden, dass die frau im falle das
der mann hartz 4 bezüge erhält für ihn unterhalt bezahlen
müsste.

irgendwie wäre es erst mal sinnvoll die ganzen zahlen richtig zu ordnen, wenn erst am 21.11. 07 geheiratet wurde ist das ja wohl alles ein Zukunftsroman

ist dir frau tatsächlich zum unterhalt verpflichtet?

bei getrenntlebenden ist der Partner immer zum Unterhalt verpflichtet, wenn er wirtschaftlich dazu in der lage ist

na na… das kann doch mal passieren. nicht gleich so scharf schiessen. es muss natürlich 2006 lauten.
und…
es kann doch nicht sein das es erst heisst: solange die beiden nicht zusammen leben sind sie keine bedarfsgemeinschaft und nun spielt das auf einmal keine rolle.
aufgrund der eingeholten auskunft alleine haben die beiden ihre trauung NICHT abgesagt.

Nachtrag:
Übergang von Ansprüchen

Text ab 01.01.2005
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf die Agentur für Arbeit übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person

  1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
    a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben

Hallo Herr franksteinmetz

na na… das kann doch mal passieren. nicht gleich so scharf
schiessen. es muss natürlich 2006 lauten.
und…
es kann doch nicht sein das es erst heisst: solange die beiden
nicht zusammen leben sind sie keine bedarfsgemeinschaft und
nun spielt das auf einmal keine rolle.

Also: Die Auskunft war durchaus richtig, da SB von „wilder Ehe“ ausgegangen ist. Wenn man verheiratet ist enststehen immer Unterhaltspflichten z.Bsp. der Trennungsunterhalt.
Dies wäre sicherlich auch ohne SB des Amtes mit der „grossen Kugel“ in Erfahrung zu bringen gewesen
Wenn das Paar noch Geld über hat, könnte es nun das Amt verklagen…

aufgrund der eingeholten auskunft alleine haben die beiden
ihre trauung NICHT abgesagt.

Was sagt uns das wieder: Verlasse dich auf andere und du bist verlassen

Der Kater

Hi,
sie sind ja auch keine Bedarfsgemeinschaft, aber sie sind einander unterhaltspflichtig, das steht im BGB und sollte eigentlich allgemein bekannt sein.

Gruß
Nelly

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