Soweit ich weiß, haben AN ab 50 Jahre eine Urlaubsaunspruch von 33 Tagen. Der TVÖD, BAT oder das BUrlG geben leider nicht mehr her - hier kann ich lediglich erfahren, dass ab dem 40. Lj 30 Tage Anspruch bestehen. gibt es eine herleitung zu den 33 Tagen bzw / und gibt es bestandschutz?
leider kann ich dazu nichts genaues sagen, da der Urlaubsanspruch im einzelnen vom Arbeitsvertrag abhängt.
leider kann ich dazu nichts genaues sagen, da der
Urlaubsanspruch im einzelnen vom Arbeitsvertrag abhängt.
es geht um einen AN im ÖD mit der Anwendung des TVÖD
Hallo,
leider kenne ich mich in sachen Bestandschutz nicht aus. Ich kenne mich nur im Bereich TvöD nicht in Sachen Überleitung oder Bestandschutz.
Viele Grüße
Für die Beantwortung wäre nicht uninteressant, woher sie das „wissen“ bzw. wo/als was der Bekannte arbeitet, der 33 Tage bekommt. Ohne genaue Kenntnis der Dinge würde ich auf eine freiwiligie Leistung aus einer Betriebs-/Dienstvereinbarung nach § 27 (3) TVöD tippen - davon gibt es nach § 27 (6) ab 50 Jahren maximal 6 Tage im Jahr. Mit min. 50 % Schwerbehinderung gibt’s nochmal 5 Urlaubstage extra (SGB 9, § 125), aber damit kommt man ja nicht auf 33. Auch nicht, wenn man als Schwerbehinderter nur 4 Tage die Woche arbeitet und der Anspruch auf 4/5 gekürzt wird.
MfG F. Roth
Hallo,
sollten Sie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegen, gibt es nur diese Regelungen. Der Urlaubsanspruch ab dem 40. Lebenjahr beträgt bis zum Renteneintritt 30 Arbeitstage.
Gruß Nero
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Hallo,
nach welchem Tarifvertrag haben Sie einen Arbeitsvertrag? TVöD oder Altvertrag nach BAT? Darauf kommt es nämlich an.
MfG
Angelsfear
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Der neue Vertrag (zum 01/2006) richtet sich nach TVÖD in der aktuellen Fassung. Jedoch bestand bereits 1994 ein geringfügiges Arbeitsverhältnis nach BAT. Auf Nachfrage beim Kommunalen Arbeitgeberverband wurde mitgeteilt, dass es ein Tarifvertrag aus 1961 gibt (und anscheint bis heute gültig, der die Urlaubsregelung entsprechend der Beamten anwendet (33 Tage). Klingt ein wenig weit hergeholt…aber der Verband teilte mit, dass sei so?!
Hallo,
wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag nach TVöD haben, dann gilt auch der TVöD und nicht der BAT oder sonstige „alte“ und bereits abgelöste Tarifverträge.
MfG
Angelsfear
Hallo, die Frage ist jetzt zwar schon etwas älter, aber da ich mich aktuell auch gerade damit beschäftigen musste, hier noch eine weitere Antwort, welche bisher noch nicht genannt wurde:
Im Land Hessen gab es eine BAT-Regelung, welche Bezug auf die hessische Urlaubsverordnung für Beamte nahm. Diejenigen auf welche diese BAT-Regelung zutraf, hatten ab dem 50. Lebensjahr einen Urlaubsanspruch von 33 Tagen. Mit dem TVÖD ist der alte BAT weggefallen, aber über den Bestandsschutz gilt diese Regelung noch bis zum Jahrgang 1971 (so ist zumindest mein Kenntnisstand).