[ESt] wo steuerfreie Zuschüsse in Anlage N eintrag

Hallo!

Ein Monteur möchte das erste mal seine Steuererklärung machen.

Er hat bereist soweit alles richtig ausgefüllt und auch die Kilometerpauschalen (wechselnde Baustellen) angegeben.

Nun hat der Monteur allerdings folgendes Problem:

Er erhielt von seinem Arbeitgeber den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Unter Punkt 16.(Steuerfreier Arbeitslohn), Punkt 17. (Steuerfreie Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und auch bei Punkt 18 (Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ist NIX eingetragen. Ausgefüllt sind nur die Felder: 3(Bruttoarbeitslohn), 4 (einbehaltene Lohnsteuer), 5 (einbehaltener Soli), 6 (einbehaltene Kirchensteuer), 22 (Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung) und 23 (Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung) sind ausgefüllt.

Des weiteren erhält der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aber noch eine zweite Seite, auf der plötzlich folgende Steuerfreie Erträge aufgeführt sind:

zusätzliche Werte:

  1. Sterbe/Unterstützungskasse BETRAG XXX
  2. Kammerbeitrag
  3. Nahauslösung, steuerfrei BETRAG XXX
  4. Fernauslösung, steuerfrei BETRAG XXX
  5. Fahrgeld, steuerfrei BETRAG XXX
  6. Mietausgleich, steuerfrei

Wo kann / muss der Monteur dieses nun in seiner Steuererklärung eintragen und welche Positionen können zusammen gefasst werden?

Herzlichen Dank

Hallo,

einfach nur der Steuererklärung eine Kopie der gesamten Lohnsteuerbescheinigung beilegen, das müßte reichen.

Gruß,
Markus

Wenn er Werbungskosten in Anlage N geltend macht, muss natürlich der steuerfrei vom AG augezahlte Betrag gegengerechnet werden, er vermindert die Werbungskosten.

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[ESt] richtig, ABER in Anlage N eintragen? ja/nein
Hi !

Wenn er Werbungskosten in Anlage N geltend macht, muss
natürlich der steuerfrei vom AG augezahlte Betrag
gegengerechnet werden, er vermindert die Werbungskosten.

Soweit ich es verstanden habe, hatte dies auch niemand bezweifelt. Fraglich ist nur, wie man diesen Sachverhalt in den Formularen darstellt.

Muss also in der Anlage N jeder dieser steuerfreien Zahlungen in der entsprechenden Zeile aufgeführt/von den Werbungskosten abgezogen werden ODER kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten bereits dadurch nach, dass er den Zettel mit der Auftsellung der Zahlungen mit der Steuererklärung übergibt?

BARUL76

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Hallo,

wie man ja bereits am Sachverhalt erkennt, ist die ganze Sache für den brav seine Steeuererklärung abgegebenden Laien nicht so leicht verständlich. Das wissen auch die Damen und Herren vom Finanzamt, die ärgern sich nämlich täglich über unsere unsäglichen steuerlichen Vorschriften! Wenn die Lohnsteuerbescheinigung der Erklärung beiliegt hat das Amt von allen dort aufgeführten Tatsachen Kenntnis erhalten, damit hat der Steuerbürger seine Pflicht erfüllt.
Ich habe auch schon mal, nachdem meine ausländischen Einkünfte fünf Jahre hintereinander jedesmal im Steuerbescheid anders angesetzt waren, gar nicht mehr versucht die entsprechende Anlage AUS richtig auszufüllen sondern nur die ausländishce Bescheinigung beigelegt. Alles weitere wird „von Amts wegen“ erledigt.

Gruß,
Markus