§35 EStG - Steuern sparen durch Standortwechsel?

Angenommen, ein Gewerbeitreibender macht über 30 Tausend Euro Gewinn im Jahr.
Der Hebesatz der Gewerbestesteuer in seiner Stadt liegt bei 400%.

Kann man insgesamt Steuern sparen, wenn man in eine Gemeinde mit dem Hebesatz von 200% umzieht?
Oder wird die Einkommenssteuer immer um die Gewerbesteuer gemindert (§35 EStG) ?

Servus,

die Anrechnung der GewSt auf die ESt erfolgt immer pauschal mit einem Faktor 3,8. Das bedeutet, dass die ESt-Ermäßigung gem. § 35 EStG in Gemeinden mit einem Hebesatz von weniger als 380 vH mehr ausmacht als die Gewerbesteuer, und bei einem Hebesatz von mehr als 380 vH ein mehr oder weniger großer Rest Gewerbesteuer als Last übrigbleibt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

folgt aus §35 EStG, dass die Gesamtsteuer am geringsten ist, wenn die Gewerbesteuer genau gleich 380% ist?

Beispiel:
Angenommen, der Gewerbeertrag beträgt 54500 Euro und ist gleich dem zu versteuernden Einkommen.
Dann ist der steuerpflichtiger Gewerbeertrag = 30000.

Für Hebesatz 380% ergibt sich:
Gewerbesteuer: 3990
Einkommenssteuer+Solidaritätszuschlag: 11214
Gesamt: 15204

Für Hebesatz 200% ergibt sich:
Gewerbesteuer: 2100
Einkommenssteuer+Solidaritätszuschlag: 13208
Gesamt: 15308

Also zahlt man bei 200% ca. 100 Euro mehr als bei 380%.

Servus,

das klappt so nicht, weil die Gewerbesteuer nicht als betrieblicher Aufwand bzw. Betriebsausgabe (je nach Gewinnermittlungsart) abziehbar ist. Das bedeutet: Je niedriger der GewSt-Hebesatz, desto niedriger die gesamte Ertragsteuerbelastung - weil die Einkommensteuerermäßigung immer gleich ist, aber die Gewerbesteuerbelastung mit dem Hebesatz sinkt.

Mir kommt es aber so vor, als sei der Ansatz auch mit unterstellter abziehbarer Gewerbesteuer verkehrt - habe ihn aber nicht weiter nachgespielt.

Schöne Grüße

MM

Das heißt, unabhängig vom Hebesatz beträgt die Ermäßigung 3,8*Gewerbesteuer-Messbetrag
(Also 3990 Euro für 200%, 380% oder 600% im obigen Beispiel).

Oder ergibt sich der Ermäßigungshöchstbetrag aus dem niedrigeren Wert aus dem Vergleich zwischen der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer und dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages?

Servus,

ja, so ist es. Gemeinden können „ihren“ Gewerbebetrieben mit Festsetzung eines Hebesatzes von weniger als 380 vH damit zu kleinen Geschenken verhelfen, soweit es sich um Einzelunternehmer handelt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Im §35 EStG Abs. 1 Satz 5 steht: „Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.“
(Also wenn nur das 2-fache des Messbetrags als Gewerbesteuer gezahlt wird, kann die Einkommenssteuer nur um das 2-fache ermäßigt werden?)

Oder gibt es eine gesetzliche Sonderregelung für Einzelunternehmer?

Danke und Gruß,
M

Danke, Du hast natürlich Recht - bis so weit hinten hatte ich den Absatz noch nie gelesen. Ist auch eher akademisch, weil man in den paar Gemeinden, die noch Hebesätze von 365 vH oder sowas haben, die Steuerpflichtigen, die tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen, schon ziemlich suchen muss.

Der § 35 EStG ist bereits eine Sonderregelung für Einzelunternehmer und Personengesellschaften - Gesellschafter von Kapitalgesellschaften kriegen davon nichts.

Schöne Grüße

MM