Hallo,
eine Frage für die AO-Spezis:
Angenommen ein ESt-Bescheid ergeht mit Datum 1.4.2013
Bekanntgabefiktion also am 4.4., Ablauf der RB-Frist am 3.5.
Alle Tage sind Wochentage und keine Feiertage.
Nun soll am 2.5. ein Einspruch eingelegt worden sein, der zu einer Änderung des Bescheides vom 1.4. führt. Bekanntgabe des geänderten Bescheids: 6.5.
Nun zu meiner Frage: Am 6.5. wäre der Erstbescheid vom 1.4. unanfechtbar gewesen. Greift § 351? Und warum (nicht)?
Hallo,
warum sollte hier § 351 Abs. 1 AO greifen? §351 Abs. 1 AO käme doch nur in Betracht, wenn gegen den Änderungsbescheid Einspruch eingelegt wird und vom Stpfl. was vorgebracht wird, was er schon hätte im Erstbescheid hätte vorbringen können.
ich sehe hier auch kein Grund für 351 AO. Der Erstbescheid wird infolge des Einspruchs nicht formel bestandskräftig bzw. unanfechtbar. Der Änderungsbescheid nimmt dann den Erstbescheid „in sich auf“ und eine neue Einspruchfrist beginnt zu laufen.
In der Folge kann man theoretisch Bestandskraft dadurch verhindern, dass man immer wieder berechtigte Einsprüche einlegt? (Betonung iegt hier auf „theoretisch“!)
Nicht ganz. Das Finanzamt kann, wenn es dies für erforderlich hält, ganz einfach die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO dadurch herbeiführen, das es dem Antrag auf Änderung bzw. Einspruch erst nach Eintritt der Bestandskraft des Erstbescheides ab hilft.
In der Folge kann man theoretisch Bestandskraft dadurch
verhindern, dass man immer wieder berechtigte Einsprüche
einlegt? (Betonung iegt hier auf „theoretisch“!)
Wenn jeweils gegen den Änderungsbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, liegt jeweils die Änderung eines noch nicht bestandskräftigen Bescheid vor und dann kann „soweit die Änderung reicht“ nicht angewendet werden.