§ 3a und § 13b UStG - Wo liegt der Unterschied?

Hallo zusammen,

mal eine grundsätzliche Frage. Ich habe gelesen, dass ab dem 01.01.2011 für Unternehmer und jPdöR nur noch das Empfängerortsprinzip greift, d.h. dass § 3a Abs. 3 UStG nur noch bei Nichtunternehmern greift.

Jetzt meine Frage: „Wozu benötigt man dann noch das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG?“

Mir erschließt sich das Ganze jetzt irgendwie nicht mehr. Wenn sowieso immer der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wozu dann noch diese Unterscheidung?

Weiß da jemand von euch mehr und kann mich aufklären.

Danke schon mal

Servus,

§ 3a UStG bezieht sich nicht auf die Steuerschuldnerschaft, sondern auf den Ort der sonstigen Leistung. Das ist eine ganz andere Baustelle.

13b-Fälle sind nur und ausschließlich die, die in § 13b UStG aufgeführt sind.

Welche Unterscheidung meinst Du?

Schöne Grüße

MM

Immer der selbe Leistungsort
Ich meine, dass bei s. Leistungen zwischen Untenehmern der Leistungsort in der Regel jetzt ja immer beim Leistungsempfänger ist. Dementsprechend ist ja auch immer der Leistungsempfänger Steuerschuldner, womit man § 13b ja überhaupt nicht mehr prüfen muss, da eine Verlagerung der Steuerschuld sowieso nicht mehr zu erfolgen hat.

Hiho,

selbstverständlich muss geprüft werden, ob ein 13b-Fall vorliegt oder nicht. Das fängt schon mit der Fakturierung an, die bei einem 13b-Fall unberechtigt ausgewiesene USt enthält, oder umgekehrt, bei einem irrtümlich angenommenen 13b-Fall ratzfatz die Marge weghaut.

Ich weiß nicht, wo Dein Problem ist - wird sich sicherlich jemand finden, der das versteht und erklären kann. Mir ist das zu hoch, warum es jetzt plötzlich egal sein sollte, ob der Leistungsempfänger oder der Leistungserbringer die USt schuldet.

Schöne Grüße

MM

Fallbeispiel
Vielleicht hab ich mein Problem da einfach undeutlich ausgedrückt, vielleicht kann ich es anhand eines Beispiels verdeutlichen.

Wenn (seit 2011) ein Unternehmer in Deutschland eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in Frankreich erbringt ist gem. § 3 Abs. 2 UStG der Leistungsort in Frankreich, womit der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Die Rechnung wird dann ja ohne USt ausgewiesen. Bisher war ja noch § 3 Abs. 3 UStG zu prüfen und es hätte dadurch sein können, dass Leistungsort (gem. § 3a UStG) und Steuerschuldnerschaft (gem. § 13b UStG) auseinanderdriften. Da seit 2011 § 3a Abs. 3 UStG für Unternehmer aber keine Anwendung mehr findet ist eine Prüfung gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG ja meiner Meinung nach gar nicht mehr nötig, da der Leistungsort ja mit der Steuerschuldnerschaft übereinstimmt.

Meine Frage ist jetzt, ob ich bei s. Leistungen zwischen Unternehmern den § 13b UStG überhaupt noch prüfen muss, wenn die s. Leistung unter § 13b Abs.1 Nr. 1 UStG fällt, da sich da ja von den Auswirkungen her kein Unterschied mehr ergibt.

Sorry, vielleicht steh ich da ja auf dem Schlauch – aber irgendwie erscheint mir das doppelt gemoppelt.

Servus,

im gegebenen Beispiel, Ort der Sonstigen Leistung im Ausland, ist heute und war noch nie auf § 13b UStG zu prüfen, weil das UStG nur innerhalb Deutschlands angewendet wird.

Die für den jeweiligen Ort der Leistung geltenden Reverse-Charge-Regelungen sind jeweils nach der dortigen nationalen Gesetzgebung zu prüfen. Zwei Länder im Gemeinschaftsgebiet sind mir bekannt, die zumindest bis 2009 abweichende nationale Regelungen mit teilweise sehr fummeligen Konsequenzen für den Leistungserbringer hatten: Spanien und Irland. Ob und wie diese Länder inzwischen geltendes europäisches Recht vollständig umgesetzt haben, kann ich nicht sagen. Ferner gibt es für bestimmte Leistungen in einzelnen Ländern - auch im Gemeinschaftsgebiet - abweichende Definitionen, die den Vorgang, der in D eine sonstige Leistung ist, im Land des Leistungsempfängers zu einer Lieferung (mit allen Konsequenzen) machen.

Im Drittlandsgebiet gibt es haufenweise unterschiedliche Reverse-Charge-Regelungen, die einfachste und bequemste ist die der Schweiz.

Kurzer Sinn: Wenn der Ort der Sonstigen Leistung im Ausland liegt, muss der Vorgang nach dort geltendem Recht behandelt werden.

Schöne Grüße

MM