Servus,
im gegebenen Beispiel, Ort der Sonstigen Leistung im Ausland, ist heute und war noch nie auf § 13b UStG zu prüfen, weil das UStG nur innerhalb Deutschlands angewendet wird.
Die für den jeweiligen Ort der Leistung geltenden Reverse-Charge-Regelungen sind jeweils nach der dortigen nationalen Gesetzgebung zu prüfen. Zwei Länder im Gemeinschaftsgebiet sind mir bekannt, die zumindest bis 2009 abweichende nationale Regelungen mit teilweise sehr fummeligen Konsequenzen für den Leistungserbringer hatten: Spanien und Irland. Ob und wie diese Länder inzwischen geltendes europäisches Recht vollständig umgesetzt haben, kann ich nicht sagen. Ferner gibt es für bestimmte Leistungen in einzelnen Ländern - auch im Gemeinschaftsgebiet - abweichende Definitionen, die den Vorgang, der in D eine sonstige Leistung ist, im Land des Leistungsempfängers zu einer Lieferung (mit allen Konsequenzen) machen.
Im Drittlandsgebiet gibt es haufenweise unterschiedliche Reverse-Charge-Regelungen, die einfachste und bequemste ist die der Schweiz.
Kurzer Sinn: Wenn der Ort der Sonstigen Leistung im Ausland liegt, muss der Vorgang nach dort geltendem Recht behandelt werden.
Schöne Grüße
MM