§ 3a UStG / Transporte nach Norwegen

§ 3a UStG / Transporte nach Norwegen

Hallo, ich hatte zwar schon ein paar ähnliche Fragen hier gesehen, die auch sehr kompetent von M.May beantwortet wurden aber jetzt interessiert mich doch sehr wie es sich in diesem Fall hier verhält:

Ein UN1 in D. (Transportvermittlung für internationale LKW-Transporte)

Auftraggeber sind UN2 in D.

UN1 kauft also für dieses UN2 LKW, bzw.Laderaum, ein (UN1 hat keine eigenen LKW) die die Lieferungen von und nach Norwegen durchführen.

UN1 berechnet diese Leistung --bisher ohne USt.-- an UN2 in D.

(Ohne USt., weil Norwegen nicht in der EU war und auch jetzt nicht ist)

Könnte sich an dem Verfahren seit Anfang 2010 trotzdem etwas geändert haben?
(§3aUStG ?)

Servus,

weil sich sonst keiner dranwagt, versuch ichs mal - bin aber nicht so ganz sicher dabei.

Es kommt drauf an, was genau die Leistung ist, die UN1 erbringt:

Als klassischer Spediteur schuldet er dem Versender UN2 die Beförderungsleistung, und es ist (im Rahmen der vereinbarten Konditionen) Sache von UN1, wo er den LKW, den Waggon oder die Barge zum vereinbarten Ladetermin herkriegt. Dann ist die Leistung, die UN1 an UN2 erbringt, eine Beförderungsleistung. Ort der Leistung ist dann dort, wo UN2 sein Unternehmen betreibt, im gegebenen Fall also Deutschland - kein Fall für § 3b Abs 1 Satz 3 UStG, weil UN2 Unternehmer ist.

Die Leistung ist steuerbar in Deutschland, aber USt-frei gem. § 4 Nr. 3 a) aa) UStG, weil sie sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht. Fakturiert wird ohne USt, aber der Hinweis auf die Befreiungsvorschrift muss auf die Rechnung, und UN1 muss den Nachweis für die Ausfuhr (z.B. Zollanmeldung und Frachtpapiere) nachvollziehbar (z.B. mit dem Rechnungsdoppel) aufbewahren. Keine Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung, weil der Umsatz steuerbar in D ist, aber halt USt-frei.

Eine echte Vermittlungsleistung, d.h. UN1 weist dem UN2 gegen Provision freie Kapazitäten bei einem Frachtführer nach, und es ist UN2 überlassen, den Frachtführer in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung zu beauftragen, wäre steuerbar in Deutschland (wo UN2 sein Unternehmen betreibt), aber nicht USt-befreit, weil die Vermittlung für sich allein keine Beförderungsleistung ist, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht. Hier müsste USt zum Regelsatz 19% fakturiert werden.

Schöne Grüße

MM
(grübelt grad drüber, wo Carl Ungewitter jetzt die Jobs herkriegen wird)

Servus Martin,
vielen Dank für Deine Antwort. Auch wenn Du Dir nicht ganz sicher bist (was mich ja irgendwie beruhigt:smile: hilft mir die Antwort doch sehr.
Der 1.Teil der Antwort, zum klassischen Spediteur, trifft das Problem genau und führt mich zum $3b und §4 Nr.3a aa
Auch der Hinweis betr.der zusammenfassenden Meldung hilft weiter.

Was ich jetzt nicht erkennen kann ist die Änderung die es doch seit 1.1.10 in dieser Sache geben soll. So wie von Dir beschrieben wurde es auch früher schon gehandhabt.
(Bis auf den „Hinweis auf die Befreiungsvorschrift“ in den Abrechnungen)
!?

Grüße,
Spedi

Servus,

neu geregelt ist seit 01.01.2010, daß sich der Ort aller Sonstigen Leistungen, auch Beförderungsleistungen, einheitlich nach dem Ort richtet, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, so daß grenzüberschreitende Beförderungsleistungen, die sich auf Ausfuhrlieferungen beziehen, nicht mehr in einen steuerbaren, aber steuerfreien Teil bis z.B. Venlo und einen nicht steuerbaren Teil von Venlo bis Rotterdam auseinanderfallen.

Der Unterschied ist zum großen Teil akademisch.

Mit der Erweiterung der Zusammenfassenden Meldung auf die Sonstigen Leistungen wird es ohnehin viel Freude geben - ich stelle mir jetzt grade einen selbständigen Trucker vor, der einen Nachlauf für eine Spedition aus Rotterdam fährt, und seit 2010 für die ZM unterscheiden muss, ob die Spedition innerhalb oder außerhalb des Freihafengebietes sitzt…

Schöne Grüße

MM