Servus,
weil sich sonst keiner dranwagt, versuch ichs mal - bin aber nicht so ganz sicher dabei.
Es kommt drauf an, was genau die Leistung ist, die UN1 erbringt:
Als klassischer Spediteur schuldet er dem Versender UN2 die Beförderungsleistung, und es ist (im Rahmen der vereinbarten Konditionen) Sache von UN1, wo er den LKW, den Waggon oder die Barge zum vereinbarten Ladetermin herkriegt. Dann ist die Leistung, die UN1 an UN2 erbringt, eine Beförderungsleistung. Ort der Leistung ist dann dort, wo UN2 sein Unternehmen betreibt, im gegebenen Fall also Deutschland - kein Fall für § 3b Abs 1 Satz 3 UStG, weil UN2 Unternehmer ist.
Die Leistung ist steuerbar in Deutschland, aber USt-frei gem. § 4 Nr. 3 a) aa) UStG, weil sie sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht. Fakturiert wird ohne USt, aber der Hinweis auf die Befreiungsvorschrift muss auf die Rechnung, und UN1 muss den Nachweis für die Ausfuhr (z.B. Zollanmeldung und Frachtpapiere) nachvollziehbar (z.B. mit dem Rechnungsdoppel) aufbewahren. Keine Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung, weil der Umsatz steuerbar in D ist, aber halt USt-frei.
Eine echte Vermittlungsleistung, d.h. UN1 weist dem UN2 gegen Provision freie Kapazitäten bei einem Frachtführer nach, und es ist UN2 überlassen, den Frachtführer in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung zu beauftragen, wäre steuerbar in Deutschland (wo UN2 sein Unternehmen betreibt), aber nicht USt-befreit, weil die Vermittlung für sich allein keine Beförderungsleistung ist, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht. Hier müsste USt zum Regelsatz 19% fakturiert werden.
Schöne Grüße
MM
(grübelt grad drüber, wo Carl Ungewitter jetzt die Jobs herkriegen wird)