angenommen ein deutsches Unternehmen bieten einem Unternehmen aus Asien seine Dienstleistungen für einen PR-Fim in Deutschland an. Der Film wird in Deutschland gedreht und vom Kunden in Asien nicht (kommerziell) firmenintern genutzt. Die Dienstleistung wurde in Deutschland erbracht; kann der deutsche Unternehmer sich auf § 3a UStG berufen und dem Kunden in Asien eine Rechnung ohne Umsatzst. stellen?
nach meiner Einschätzung wäre keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, weil der Empfänger auch Unternehmer ist und es anscheinend eine Leistung des Abs. 4 ist.
in dem erwähnten § 3a UStG ist der Ort der sonstigen Leistung geregelt. Das hat nichts mit der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (die übrigens auch bloß eine von vielen ist) zu tun.
Nun hat § 3a UStG nicht bloß einen Absatz I, von dem Du ausgehst, sondern u.a. auch Absätze III und IV. Und um diese geht es hier.