ich lebe in einer 3er Wg, in der alle als Hauptmieter eingetragen sind. Nun zieht einer von uns aus und wir haben auch schon eine neue Person gefunden. Nachdem ich den Vermieter darüber informierte, meinte er auf einmal, die neue Person solle 15% mehr Miete an ihn zahlen, ansonsten akzeptiere er keinen neuen Mitbewohner und entlasse den alten auch nicht aus dem Mietvertrag.
Nach meiner Ansicht ist das nicht erlaubt, weil er eine Mieterhöhung erstens nur für die gesamte Wohnung verlangen kann. Zweitens muss er eine Mieterhöhung in Textform ankündigen und begründen. Zudem haben wir die beiden Folgemonate Bedenkzeit.
Desweiteren kann er den Austausch eines Mitbewohners doch garnicht verhindern, wenn der neue Mitbewohner über ausreichend Bonität verfügt.
Liege ich da richtig und wenn ja: Wie gestalte ich vertraglich den Einzug des neuen Mitbewohners? Machen die Hauptmieter einen Untermietvertrag mit mit dem neuen Mitebewohner und setzen den Vermieter darüber in Kenntnis oder wie genau sehen die Formalitäten aus?
Der Vermieter muss die Kündigung annehmen, das ist klar.
Aber wie es mit einem Nachmieter ausschaut, ob der Vermieter da mehr verlangen darf, das weiß ich nicht.
Versuche es mal bei dem Forum
Vermieter unter sich. Da kannst ruhig Deine Frage stellen, die wissen vielleicht über WG-Wohnungen Bescheid.
Liebe Grüße Ingeborg
Eine „linke Tour“ des Vermieters! Sie können alle gemeinsam den auf die drei Mieter lautenden Mietvertrag kündigen und die neuen Mieter dann einen neuen Mietvertrag abschließen. Stimmen die beiden anderen Mieter der Kündigung nicht zu, dann können Sie auf deren Mitwirkung klagen.
Eine „linke Tour“ des Vermieters! Sie können alle gemeinsam
den auf die drei Mieter lautenden Mietvertrag kündigen und die
neuen Mieter dann einen neuen Mietvertrag abschließen. Stimmen
die beiden anderen Mieter der Kündigung nicht zu, dann können
Sie auf deren Mitwirkung klagen.
Aber wenn wir alle drei gemeinsam kündigen, müssen wir doch die Frist einhalten und brauchen zudem die Zustimmung des Vermieters.
Ein Mietvertrag kann nur einvernehmlich geändert werden. D.h. im fraglichen Fall muss der Vermieter dem „Ausscheiden“ eines Mieters, dem Eintritt neuer Mieter oder dem „Auswechseln“ der Person eines Mieters ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Der Vermieter kann nicht dazu gezwungen werden und kann für seine Zustimmung Bedingungen stellen.
ALLE Wohnungsmieter haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis.
D.h. der Vermieter kann z.B. von einem beliebigen Mieter immer die GESAMTE Miete verlangen. Wie die Mieter untereinander die Miete aufteilen ist alleine Sache der Mieter.
Das bedeutet, dass der Vermieter nicht von einem einzelnen Mieter einen höheren Anteil oder einen höheren Betrag verlangen kann.
Das „die neue Person solle 15% mehr Miete an ihn zahlen“ ist wohl falsch dargestellt.
Ich vermute eher, dass der Vermieter den „Austausch eines Mitbewohners“ von einer EINVERNEHMICHEN Mieterhöhung um 15% abhängig macht.
Wie gesagt, dazu ist der Vermieter nach dem Gesetz berechtigt!
Der Vermieter muss eine einvernehmliche Mieterhöhung weder in Textform ankündigen noch begründen. Auch die Frist bis die Mieterhöhung wirksam wird gilt es hier nicht. Es gibt hier auch kein Widerspruchsrecht o.ä. gegen die Mieterhöhung.
Der Vermieter kann den Austausch eines „Mitbewohners“ sehr wohl verhindern, da es hier NICHT um Mitbewohner sondern um Mieter geht!
Für die Untervermietung MUSS VORHER die schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Eine nicht genehmigte Untervermietung berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung.
Mieter können immer ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
hallo, bitte fragen sie hierzu einen anwalt. ich bin als vermieter grundsätzlich der meinung, dass er die erhöhung nicht durchsetzen kann, kann es aber nicht genau sagen.