3-Familienhaus mit 3 Eigentümern, 2 Wohnungen sind vermietet, 1 wird vom Eigentümer selbst genutzt. Dieser Eigentümer fordert von mir, meinem Mieter die von mir ausdrücklich erlaubte Hundehaltung zu untersagen.
In der Hausordnung gibt es keinen Passus zu Tierhaltung.
Welches Recht kann dieser Miteigentümer ausüben, um mich zur Kündigung des Mieters zu zwingen? (Meine Zustimmung zur Hundehaltung ist meines Erachtens unwiderruflich, Kündigung des Mietvertrags u. U. durchsetzbar, würde aber Neuvermietung und Mietverlust bedeuten.)
Danke für fundierte Antwort!
Moin,
eine fundierte Antwort kann ich hier nicht geben.
Also eine grundsätzliche (hat auch etwas mit Fundierung…)
Die Hausordnung verbietet Tierhaltung (größere Tiere) nicht. Also kann ein Mieter oder Bewohner ein Tier grundsätzlich halten. Ein Eigentümer könnte natürlich seinem eigenen Mieter die Tierhaltung dennoch verbieten.
Ein Eigentümer kann einen „Miteigentümer“ nicht in dessen Vertragsgestaltung hineinreden, also auch nicht „zwingen“ zu kündigen.
Anders ist es, wenn dieser Mieter (und dessen Hund) stören. Dann kann ein Mitbewohner dies zB bemängeln und Wohnwert-Ersatz fordern.
Wie der Vermieter diese Störung dann abstellt, ist in seinem Ermessen.
Welche Gründe also hat dieser Miteigentümer, diese Hundehaltung zurücknehmen zu wollen?
Und jetzt etwas, wo ich mich nicht auskenne:
Eine Miteigentümerversammlung könnte Hausordnungen ändern oder andere Dinge beschließen.
Vielleicht haben die Eigentümer hier ja auch eine Eigentumsverwaltung, die solche Dinge regelt.
Was da wie machbar ist, weiß ich nicht genau. Aber es gibt schon Dinge, von denen ich erfahren habe, die in Richtung „mitgefangen-mitgehangen“ gehen: Wenn die Mehrzahl der Eigentümer sich für eine Gartenneugestaltung zB entscheidet, muss der eine, der es nicht will, diese mitbezahlen o. Ä.
Also wenn der Miteigentümer den dritten dazubekäme, die Hausordnung zu ändern?
Danke für die Antwort!
Hallo,
die Haltung von Hunden kann nur auf einer Eigentümerversammlung verboten werden. Das würde aber nur für zukünftige Mietverträge gelten.
Aus meiner Sicht hat der andere Eigentümer gar keine Möglichkeit Sie zu zwingen die erlaubte Tierhaltung zurückzunehmen. Es sei denn er kann nachweisen, dass die Haltung des Hundes erheblich den Hausfrieden stört.
MfG P. Kunze
Sie sind nicht verpflichtet, der unbegründeten Forderung eines Miteigentümers Folge zu leisten. Sie alleine bestimmen im Rahmen der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarugnen und der Gemeinschaftordnung, die sich die Gemeinschaft selber gegeben hat (Hausordnung) über die Anrt und Weise der Nutzung Ihres Wohnungseigentums durch Sie selber oder Überlassung an Dritte (Mieter etc.)
Herzlichen Dank für die schnelle und vor allem sehr hilfreiche Antwort!
Viele Grüße!
die Haltung von Hunden kann nur auf einer
Eigentümerversammlung verboten werden. Das würde aber nur für
zukünftige Mietverträge gelten.
Aus meiner Sicht hat der andere Eigentümer gar keine
Möglichkeit Sie zu zwingen die erlaubte Tierhaltung
zurückzunehmen. Es sei denn er kann nachweisen, dass die
Haltung des Hundes erheblich den Hausfrieden stört.MfG P. Kunze
Herzlichen Dank, Ihre Antwort hilft mir sehr!
mh44