3G - Arbeitgeber will den Impfstatus speichern

Hallo,
na ja, das wäre aber dann kürzer, besser gegangen, aber gut, dass wir das geklärt haben - es geht um die sechs Monate.
Gruss
Czauderna

Ich wusste nicht, dass er das auf genau diese Art und Weise belegen muss. Ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, weil es auch andere Lösungen geben würde.

Danke, ich bin jetzt im Bilde.

Hallo,

so wie ich als Laie den zitierten Paragrafen verstehe, hat ein Arbeitgeber (mindestens) zwei Möglichkeiten der Kontrolle und Erfassung:

1.) Ich habe eine Liste, auf denen alle Mitarbeiter vermerkt sind. Jeden Tag gehe ich mit der Liste durch die Firma und kontrolliere auf die Einhaltung von 3G. Bei jedem Mitarbeiter, der die regeln einhält, mache ich ein Häkchen. Wenn ich durch bin, unterschreibe ich die Liste und lege sie ab.

2.) Ich habe eine Liste, in die ich alle eintrage, die geimpft oder genesen sind. Ich trage dort das Datum der zweiten (dritten, vierten) Impfung bzw. der Tag des ersten negativen Tests nach der Erkrankung ein. Diese Kollegen muss ich dann in den 6 Monaten nach dem eingetragenen Datum nicht mehr kontrollieren. Eine zweite Liste enthält nur die Kollegen, die nicht geimpft oder genesen sind oder deren Datum zu alt ist und mit denen verfahre ich wie unter 1.) geschildert.

Ich bin kein BWLer. Aber für mich liegt der Vorteil von Version 2.) ganz klar auf der Hand: Einsparung von Arbeitszeit. Bei mir im Unternehmen sind etwa 15 Personen beschäftigt und regelmäßig im Büro anwesend. Diese Personen verteilen sich auf mehrere Büros auf zwei Etagen und einen Einsatzort etwa 200 m entfernt. Wollte ich alle 15 Personen befragen, den Test oder die App kontrollieren, würde ich dafür sicher 20 Minuten pro Tag brauchen. Das macht 100 Minuten pro Woche oder 400 Minuten im Monat. Also fast ein ganzer Arbeitstag pro Monat würde nur für das Überwachen der Belege in unserer kleinen Firma drauf gehen. Wenn ich überlege, für wie viel Geld unsere Arbeitsstunden an den Kunden verkauft werden, muss ich klar sagen, wenn das Gesetz bis nächsten Herbst Bestand hätte, hätte man ein kleines Vermögen mit dem täglichen Abhaken verschenkt.

Das vielleicht nochmal, um das ganze aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.

Grüße
Pierre

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Wenn der Betroffene am 31.12.21 aus dem Betrieb ausscheidet oder beispielsweise die Zugangsgenehmigung zu einem Gebäude oder Betriebsgelände erlischt, dann müssen am 30.12.21 alle erfassten und dokumentierten Daten gelöscht werden.

Die gesetzlichen Vorgaben sind sehr hoch und bei Verstößen mit hohen Strafen für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer verbunden. Alles sehr komplex, sehr aufwändig, eigentlich nicht kontrollierbar. Datenschutzbeauftragte wie bei uns sind aktuell sehr vorsichtig mit Ansagen, bei uns betrifft dies beispielsweise auch Daten von Nachunternehmern und die Weitergabe. Hier wie auch bei der Erfassung von 3G-Status mit eigenen Mitarbeitern gilt erst einmal eine einfache Regel: Die freiwillige Zustimmung zur Erfassung und Weitergabe schriftlich bestätigen lassen, dann macht man nichts falsch.

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Guten Morgen,

ich wurde heute Morgen natürlich reingelassen und mir wurde auch dort nochmals versichert, dass diese Daten nicht intern verarbeitet werden, so wie es auch hier geschrieben wurde; es wird also auch nicht mit der Personalakte verknüpft usw. Ich habe nach wie vor das Recht auf 2 kostenlose Tests pro Woche sowie nach 5 Arbeitstagen Abwesenheit. Es handelte sie also um ein Kommunikationsproblem und damit ist die Sache für mich auch erledigt.

Glückauf!

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Sorry,

aber das hier

ist so pauschal Quatsch. Denn der AG muß auch noch bei „nachlaufenden“ Kontrollen in der Lage sein, die Einhaltung der Prüfpflichten nachweisen zu können.
Wenn also die Aufsichtsbehörde im Januar kommt und verlangt, die Listen bzw. Daten seit dem in-Kraft-treten des neuen IFSG zur Kontrolle einzusehen, müssen diese auch noch vollständig sein.

&tschüß
Wolfgang

Wir hatten ausführliche Online-Schulung zumThema, weil wir sehr viel mit Fremdpersonal und Kundenkontakten zu tun haben. Dabei wurde festgehalten, dass dokumentierte und gespeicherte Nachweise zu ausgeschiedenen Mitarbeitern, Nachunternehmern oder anderen vertraglich gebundenen Kontakten mit Ablauf oder Beendigung des Vertrages gelöscht werden müssen. Das war vor allem diejenigen gerichtet, die zur Erfassung und Dokumentation dieser Daten berechtigt sind. Mehr kann ich dazu nicht sagen, online gibt es da noch nichts, die PP zur Schulung wurde uns nicht zugestellt.

Ich verstehe ein Problem nicht.
Der Arbeitgeber lässt sich den Impfstatus vorlegen, dokumentier wann die letzte Impfung war und lässt dich dann bis zum Ablauf der Impfung unbehelligte.

Oder willst du als Geimpfter wirklich jeden Tag vor Arbeitsbeginn, deinen Impfausweis vorlegen?

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Ziel sollte aber sein, dass Die Infektionen gestoppt werden. Es handelt sich hier um ein typisch deutsches Syndrom, bei dem das Prinzip weit über den beabsichtigten Zweck dominiert.
Udo Becker

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Übrigens:

IfSG§ 28b (3)
… Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Leitung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu diesem Zweck __personenbezogene Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber sowie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymisierter Form zu übermitteln:

  1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, sowie bezogen auf Besuchspersonen und
  2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind.

Also: Der Arbeitgeber muss die Gefährdung seiner Mitarbeiter nach Arbeitsschutzgesetz beurteilen, und entsprechend handeln. Da das Risiko in einer Gruppe Ungeimpfter mit Test wesentlich höher als in einer Gruppe geimpfter ist, muss der Arbeitgeber eigentlich wissen, wer geimpft ist - aus einem „Jo, alle haben nen Wisch, mit dem sie auch ins Restaurant kommen“ lässt sich nicht wirklich ne Risikoabschätzung machen. Gut, das steht nicht explizit in den gesetzen.

Und dann steht da, dass der Arbeitgeber zweiwöchentlich den Anteil geimpfter Personen mitteilen können muss. Ohne Speicherung von personenbezogegen Daten muss er also jeden Tag alle Mitarbeiter vor Antritt der Arbeit kontrollieren, und dann ne Strichliste G1/2/3 führen.

Dass es also aus vielerlei Hinsicht Sinn macht, dass der Arbeitgeber den Impftstatus speichern kann, ist klar. Letztendlich ist ihm das gesetzlich ja auch erlaubt. Zugegeben, von „müssen“ ist keine Rede.

Hallo,

die von Dir erwähnte online-Schulung mit dieser Aussage

war entweder in Bezug auf Daten des Arbeitsverhältnisses fachlich inkompetent, oder Du hast was falsch verstanden.
Denn es gibt auch ohne den § 28b IFSG bereits eine Vielzahl von Vorschriften, die in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__26.html
die Mindestaufbewahrung von Daten aus dem Arbeitsverhältnis unabhängig vom Bestand des Beschäftigungsverhältnisses regeln und erlauben.
Vorschriften zur Aufbewahrung auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus sind zB neben der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB spezielle Normen wie zB

  • § 165 Abs. 4 SGB VII (Meldungen an die BG)
  • § 16 Abs. 2 ArbZG (Arbeitszeitnachweise)
  • § 6 AAG (Erstattungsansprüche wg. Entgeltfortzahlung)
  • § 18 BetrAVG (Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung - Aufbewahrung bis zu 30 Jahren)
  • § 41 EStG (Aufbewahrung von Lohnunterlagen)
  • §§ 147 AO, 257 HGB (Aufbewahrung von Unterlagen, die für die Gewinnermittlung relevant sind.

Die mir bisher bekannte vorläufige Kommentierung des § 28b IFSG geht einmütig davon aus, daß auch die Nachweise zu den Unterlagen iSd § 26 BDSG gehören, die in jedem Fall unabhängig vom Bestand des Beschäftigungsverhältnisses 6 Monate aufbewahrt werden müssen.

&tschüß
Wolfgang

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Vermutlich so eine, hm?

Der AG muss quasi die (tägliche) Kontrolle dokumentieren. Es ist möglich, dass man jeden Tag seinen Nachweis (egal welchen) vorzeigt und die Dokumentation auf einer Liste mit „Abhaken“ - also Haken=„Nachweis vorgelegt“ erfolgt.

Es ist ebenfalls möglich, dass ein AN auf freiwilliger Basis seinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt und der entsprechende Status gespeichert wird und damit eine erneute (tägliche) Vorlage enfällt. Diese Dokumentation ist NICHT bei der Personalakte aufzubewahren.

Beatrix

Nee, das reicht nicht. Die Behörden wollen ja wissen, wie viele geimpfte und ungeimpfte da sind. Das mindeste sind demnach Strichlisten für beide Fälle, sowie eine weitere Liste mit Namen zum reinen Abhaken, damit einzelne Mitarbeiter nicht doppelt erfasst werden.

Aber das gilt nur für „Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflichtet, …“ - Gesundheits-, Pflegeeinrichtungen usw. …

Beatrix