§ 4 BUrlG ausgehebelt?

Hallo zusammen,

angenommen man befindet sich seit ca 6 Jahren in einem Betrieb und möchte nun zum 1.7. kündigen (gesetzliche Kündigungsfrist).

Der oben genannte Paragraph sagt ja aus, dass man ab dem 1.7. den vollen Urlaub  gewährt bekommen muss.

Ich würde einen Satz im Arbeitsvertrag wie:

„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:

Das erste Jahr egal ob nun 6 Monate + oder nicht ist je 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren.

Alle weiteren Jahre Betriebszugehörigkeit gilt § 4 BUrlG, sprich ab dem 1.7. der volle Jahresurlaub

Weiter würde nichts zur Einschränkung stehen ausser „über X  Tage kann der AG verfügen“ und wie lang der Resturlaub genommen werden kann.

Liege ich damit soweit korrekt?

Als Zusatzfrage: Wie würde sich eine (Teil-)Auszahlung auf eine eventuell folgende Arbeitslosigkeit auswirken (bspw. Kündigung in der Probezeit)?

Danke für eure Mühen

Grüße

Hi,

kündigst du nicht eher zum 30.6.??? :smile: Am 1.7. bist du nicht mehr beschäftigt und damit gilt " ab dem 1.7. den vollen Urlaub  gewährt bekommen muss." nicht mehr.

Viele Grüße
Karin

Hallo,

wer sagt denn dass ich derjenige bin der kündigen möchte? Vlt ists in meinem Freundeskreis, vlt interessiert es mich nur einfach? - es ging mir einfach nur um die Auslegung dieses Satzes und den folgen, wenn man generell kündigen möchte (jaja gesetzlich zum Ende des Monats oder zum 15.).

Ich hab mich da vlt unklar ausgedrückt, aber es ging mir einfach nur um den Monatswechsel. Ich dachte, das wäre aus der Fragestellung klar geworden.

Gruß

Hallo,

Der oben genannte Paragraph sagt ja aus, dass man ab dem 1.7.
den vollen Urlaub  gewährt bekommen muss.

nein. Dort steht:
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
Die spielt eng zusammen mit §5 und §6. Sehe ich aber keinen Zusammenhang mit einer Frage. Der 1.7 ergibt sich aus §5c

„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig
zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:

eigentlich ist das der Halbe Teil der „pro rata temporis“ Klausel, die zwar den Anspruch des BUrlG (4 Wochen Jahresurlaub ab 1.7) aufrecht erhält, aber ansonsten die Monatsanteile-Rechnerei erlaubt.

Dass der 1.7 nach dem 30.6. liegt, wurde schon geschrieben.

Gruß
achim

Hallo,

Hallo,

Ich hab mich da vlt unklar ausgedrückt,

Das ist das Problem. Da idR zum Monatsende gekündigt wird, würde in Deinem Beispiel das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06. enden und ein Teilurlaub wäre zulässig.

Gruß

&Tschüß

Hi!

„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig
zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:

eigentlich ist das der Halbe Teil der „pro rata temporis“
Klausel, die zwar den Anspruch des BUrlG (4 Wochen
Jahresurlaub ab 1.7) aufrecht erhält, aber ansonsten die
Monatsanteile-Rechnerei erlaubt.

Dieser eine Satz ohne weitere Konkretisierung wird nicht ausreichen, da die Abgrenzung zum gesetzlichen Anspruch fehlt…

VG
Guido

Hallo Guido,

ganz Deiner Meinung

eigentlich ist das der Halbe Teil der „pro rata temporis“

Gruß
achim