kündigst du nicht eher zum 30.6.??? Am 1.7. bist du nicht mehr beschäftigt und damit gilt " ab dem 1.7. den vollen Urlaub gewährt bekommen muss." nicht mehr.
wer sagt denn dass ich derjenige bin der kündigen möchte? Vlt ists in meinem Freundeskreis, vlt interessiert es mich nur einfach? - es ging mir einfach nur um die Auslegung dieses Satzes und den folgen, wenn man generell kündigen möchte (jaja gesetzlich zum Ende des Monats oder zum 15.).
Ich hab mich da vlt unklar ausgedrückt, aber es ging mir einfach nur um den Monatswechsel. Ich dachte, das wäre aus der Fragestellung klar geworden.
Der oben genannte Paragraph sagt ja aus, dass man ab dem 1.7.
den vollen Urlaub gewährt bekommen muss.
nein. Dort steht:
„Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
Die spielt eng zusammen mit §5 und §6. Sehe ich aber keinen Zusammenhang mit einer Frage. Der 1.7 ergibt sich aus §5c
„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig
zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:
eigentlich ist das der Halbe Teil der „pro rata temporis“ Klausel, die zwar den Anspruch des BUrlG (4 Wochen Jahresurlaub ab 1.7) aufrecht erhält, aber ansonsten die Monatsanteile-Rechnerei erlaubt.
Dass der 1.7 nach dem 30.6. liegt, wurde schon geschrieben.
Das ist das Problem. Da idR zum Monatsende gekündigt wird, würde in Deinem Beispiel das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06. enden und ein Teilurlaub wäre zulässig.
„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig
zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:
eigentlich ist das der Halbe Teil der „pro rata temporis“
Klausel, die zwar den Anspruch des BUrlG (4 Wochen
Jahresurlaub ab 1.7) aufrecht erhält, aber ansonsten die
Monatsanteile-Rechnerei erlaubt.
Dieser eine Satz ohne weitere Konkretisierung wird nicht ausreichen, da die Abgrenzung zum gesetzlichen Anspruch fehlt…