Hallo zusammen,
angenommen man befindet sich seit ca 6 Jahren in einem Betrieb und möchte nun zum 1.7. kündigen (gesetzliche Kündigungsfrist).
Der oben genannte Paragraph sagt ja aus, dass man ab dem 1.7. den vollen Urlaub gewährt bekommen muss.
Ich würde einen Satz im Arbeitsvertrag wie:
„Für das Einstellungsjahr errechtnet sich der Urlaubs anteilig zur Beschäftigungsdauer“ so interprätieren:
Das erste Jahr egal ob nun 6 Monate + oder nicht ist je 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren.
Alle weiteren Jahre Betriebszugehörigkeit gilt § 4 BUrlG, sprich ab dem 1.7. der volle Jahresurlaub
Weiter würde nichts zur Einschränkung stehen ausser „über X Tage kann der AG verfügen“ und wie lang der Resturlaub genommen werden kann.
Liege ich damit soweit korrekt?
Als Zusatzfrage: Wie würde sich eine (Teil-)Auszahlung auf eine eventuell folgende Arbeitslosigkeit auswirken (bspw. Kündigung in der Probezeit)?
Danke für eure Mühen
Grüße