Hallo
In einer Wohngemeinschaft wohnen 4 Personen. 3 Personen sind
als Hauptmieter im Mietvertrag drin.
Gehen wir mal davon auch aus, das die auch dort wohnen.
Person 4 ist nicht
eingetragen.
Dieser wäre dann Untermieter (UM) von den drei Hauptmieter (HM).
Person 4 ist ein verurteilter Strafttäter.
Nun ja, nur weil jemand, vielleicht in letzter Instanz, Verurteilt wurde und eine Strafe bekommt darf der auch wohnen, wenn es denn keine Freihheitsstrafe unter 6-12 Monaten wäre.
Hauptmieter 1 will das Person 4 auszieht.
Der Wille wäre zulässig…
Person 4 weigert
sich.
Da idR dies ein Wohnraummietvertrag ist, wäre eine Kündigung nur aus
wichtigen Grund gemeinsam (alle drei einig) möglich:
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
Trifft nicht mindestens ein Grund zu, oder einer der drei unterschreibt die Kündigung nicht, wäre diese unzulässig.
Hauptmieter 2+3 verhalten sich neutral.
Je nach dem ob sie die Kündigung mittragen.
Kann Hauptmiter 1, Person 4, zum Auszug Zwingen?
Klar mit kalten Rausschmiß, aber mit allen ggf. rechtlichen negativen Konsequenzen:
Neue Wohnung/Hotel, Umzug, Makler Kaution, teuere Miete etc. bezahlen. GGf. kann uU der UM zurückkommen (mit Klage auf Vertragserfüllung).
Es gäbe imho noch die Regel, das bei Straftaten im Umfeld der Wohnung ein MV verwirkt wird.
vlg MC