4 in 1

Hallo,

A kauft bei ebay von B ein technisches Gerät, das beim Transport beschädigt wird. B meldet dies dem Transportunternehmen, das die Übernahme des Schadens ablehnt. Die Nachbarin des A, die das Packet annahm, hätte es auf evtl. Schäden untersuchen und dem Auslieferer sofort mitteilen müssen.
Rechtens?
A verlangt von B Rückerstattung des Kaufpreises. B verweigert dies, weil er beim Privatverkauf die Gewährleistung ausgeschlossen hat.
Rechtens?
A wendet sich an ebay mit der Behauptung, das Gerät wäre bereits defekt versand worden, weil bei ordentlicher Verpackung das Gerät unterwegs nicht hätte kaputt gehen können. Zwei sich ausschliessende Behauptungen in einem Satz:

  1. B ist ein Betrüger, der kaputte Geräte verschickt.
  2. B hat das Gerät nicht ordentlich verpackt.
    Ähnliches schreibt A auch als Bewertung bei ebay, somit nicht nur ebay, sondern unbeteiligten Dritten zugänglich.
    Mal angenommen, die Aussage wäre falsch, dass B ein defektes Gerät versand hat, wäre die Behauptung von A strafbar?
    Und zuguterletzt, wäre B immer noch verpflichtet, beim Transportunternehmen auf Übernahme des Schadens von A zu pochen, nachdem A den B öffentlich als Betrüger darstellte?

Vielen Dank für eure Bemühungen mit diesem vielschichtigen Fall.

Grüsse

Jörg

A kauft bei ebay von B ein technisches Gerät,

A und B handeln als Privatpersonen

das beim
Transport beschädigt wird. B meldet dies dem
Transportunternehmen, das die Übernahme des Schadens ablehnt.

war bestimmt DHL

Die Nachbarin des A, die das Packet annahm, hätte es auf evtl.
Schäden untersuchen und dem Auslieferer sofort mitteilen
müssen.
Rechtens?

Ja, der Annehmende muss offensichtliche Mängel anzeigen. Praktisch schwierig umzusetzen, da sich der DHL-Auslieferer regelmäßig weigert dies aufzunehmen und an die Schalterausgabe verweist. Dort wird dann ein Protokoll aufgenommen. Mehr auch nicht.

Eine Abnahme durch Dritte (Nachbarn) ist generell nicht anzuraten. Obwohl dieser ja nur einen Gefallen tun will hat dieser dann o.g. Pflicht, was die nette Oma von nebenan schon mal gar nicht weiß. Ferner setzt die Annahme eine Frist in Gang (z.B. Rücktritt). Verzögert sich dann die Übergabe geht das zu Lasten des Empfängers.

A verlangt von B Rückerstattung des Kaufpreises.

Zu Unrecht. Der Käufer trägt Kosten und Risiko des Versands.

B verweigert dies, weil er beim Privatverkauf die Gewährleistung
ausgeschlossen hat.
Rechtens?

Ja. Gewährleistungsauschluss kann sogar vernachlässigt werden. es ist ein Transportschaden und kein Sachmangelschaden.

A wendet sich an ebay mit der Behauptung, das Gerät wäre
bereits defekt versand worden,

Vorsicht, Vorsicht. Wer was behauptet sollte auch…

weil bei ordentlicher
Verpackung das Gerät unterwegs nicht hätte kaputt gehen
können.

Dafür gibt es ja die Transportversicherung. DHL behauptet gern, dass das Transportgut so zu verpacken ist, dass es erst garnicht kaputt gehen kann. Das ist auch im Grundsatz richtig. gemeint sind eher echte Transportschäden, bei denen DHl den Untergang der ware zu verantworten hat.

Zwei sich ausschliessende Behauptungen in einem Satz:

  1. B ist ein Betrüger, der kaputte Geräte verschickt.

Nur wenn A das beweisen kann. Solange ist er unschuldig.

  1. B hat das Gerät nicht ordentlich verpackt.

Möglich, und?

Ähnliches schreibt A auch als Bewertung bei ebay, somit nicht
nur ebay, sondern unbeteiligten Dritten zugänglich.
Mal angenommen, die Aussage wäre falsch, dass B ein defektes
Gerät versand hat, wäre die Behauptung von A strafbar?

Ja.

Und zuguterletzt, wäre B immer noch verpflichtet, beim
Transportunternehmen auf Übernahme des Schadens von A zu
pochen, nachdem A den B öffentlich als Betrüger darstellte?

Nicht wegen letzteres, sondern nur um den Transportschaden anerkannt zu bekommen.