4 Jahre Mietvertrag

Liebe/-r Experte/-in,

ich wohne derzeit in einer 2er WG, will aber aufgrund meines Studiums im Ausland ausziehen. Leider aber finde ich keinen Nachmieter. Mein Mitbewohner bleibt weiterhin in der Wohnung.

Jetzt aber das größte Problem: Und zwar steht im Mietvertrag: (Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der Mietbeginn.)

Sprich: Der Mietvertrag darf nicht vor 4 Jahren Laufzeit gekündigt werden. Jetzt sind aber gerade mal 2 Jahre verstrichen. Mein Aufenthalt im Ausland geht 1 Jahr, dann müsste ich das ganze Geld umsonst bezahlen.

Ist das so denn überhaupt rechtens? Kann ich was dagegeben tun? Habe ich vielleicht auch Anspruch darauf, dass der Vermieter bei der Suche eines Nachmieters hilft, aufgrund meines besonderen Grundes des Auszugs?

Ich hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen und danke schonmal vielmals im Vorraus!

Mit freundlichen Grüßen

Marcel Wolf

Hallo Marcel,
lies dir folgende Seite durch und vergleich es mit deinem Mietvertrag. Ist im Vertrag ein Grund angegeben, warum eine Verlängerung nach 4 Jahren ausgeschlossen ist? Wenn nicht wäre dies eine Klausel zum Nachteil des Mieters (also für dich).
D.h. dieser Vertragspunkt wäre ungültig und du hättest eine 3 monatige Kündigungsfrist.
Hier die Seite: http://www.mieterverein-bochum.de/mietrecht/ratgeber…

Hoffe es hilft dir.
LG Chris

Hi wmarcel512,
ich lese daraus das der Mietvertrag höchstens 4 Jahre läuft, die außerordendtliche Kündigung mal ausgenommen. Ich lese nichts von einer Mindestmietdauer!
Da Du nun Deinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, hast Du auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht nach BGB. Du bist also nicht verpflichtet einen Nachmieter zu stellen oder die Miete ohne Gegenleistung ein Jahr zu bezahlen.

Marcel ich denke mir das solche Verträge nicht zulässig sind weiss es aber nicht genau .tut mir leid das ich dir da nicht weiter helfen kann m.f G. Wolfgang

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort…

Aus dem Mietvertrag kann ich diesbezüglich Wort auf Wort folgendes entnehmen:

  1. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit und endet am —./.----, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn

a) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will oder
b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
c) die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

Grund der Befristungist: (bitte unbedingt genau und umfassend angeben)
---------./.------------ (hier wurde vom Vermieter nichts angegeben)

Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später so kann der Mieter eine verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

usw…

Für mich lassen sich hieraus keine genauen Gründe herauslesen. Liege ich da richtig?

Mein Mitbewohner und ich haben ja zusammen den Mietvertrag unterschrieben und er will ja noch weiterhin in der Wohnung bleiben. Benötigt in diesem Falle die Kündigung auch das Einverständnis meines Mitbewohners? Weil der wird sicherlich nicht unterschreiben wollen oder kann ich ohne seinen Segen einfach kündigen?

Hallo.

Sie sollten den Mietvertrag prüfen lassen (Mieterschutzverein oder ähnliches). Grundsätzlich ist ein Kündigungsausschluss für die Dauer von max. 4 Jahren zulässig, möglicherweise wurden aber die Formalien nicht eingehalten. Der Kündigungsausschluss wäre zum Beispiel dann unwirksam, wenn er formularmäßig vereinbart ist und nur einseitig gilt.

Ansonsten ist der Vermieter zur Schadensminderung verpflichtet. Soll heissen, er darf nicht die nächsten Jahre darauf hoffen, dass die Miete eingeht, sondern muss sich aktiv an der Suche beteiligen.

Eine weitere Möglichkeit für Sie wäre, dass sie einen Untermieter finden. Sie müssen dann den Vermieter um Erlaubnis für die Untermiete bitten, den Grund nennen und hinreichend Auskunft über den Untermieter erteilen. Verweigert der Mieter dieses Ansinnen, hätten Sie ein ausserordentliches Kündigungsrecht (Par. 540 Abs. 1 BGB) und kämen ebenfalls aus dem Mietvertrag raus.

Alles Gute.

Hallo nochmal,
da ihr beide unterschrieben habt, seid ihr beide „gesamtschuldnerisch haftbar“.
D.h. wenn einer die Miete nicht zahlt, dann kann man sich an den anderen Mieter wenden.
Wenn dein Mitmieter unterschreibt (auf deiner Kündigung), dass er damit einverstanden ist, dich aus dem Mietvertrag zu entlassen, dann dürfte dem nix entgegenstehen.
Da kein Grund für Beendigung eingetragen ist, dürfte notfalls einer 3 monatigen Kündigungsfrist nichts entgegenstehen.
Du musst dir aber schon bewusst sein, dass es ntfalls über ein Gericht entschieden werden muss, spätestens dann, wenn der Vermieter dich verklagt (Rechtsstaat und so, du weißt schon).
Also sprich erstmal mit deinem Mitbewohner und wenn das nichts nützt, hole dir rechtlichen Beistand.

bitte um entschuldigung, aber diese frage ist sehr spezifisch , die kann ich leider nicht beantworten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Kündigung bis zu 4 Jahren ausgeschlossen werden. Dies geht allerdings nicht bei Studenten. Voraussetzung ist allerdings, dass es der Vermieter wusste. Google mal nach diesem Urteil des BGH: VIII ZR 307/08

By the way: Wenn in deinem Mietvertrag nur drinsteht, dass die Kündigung ausgeschlossen werden kann, reicht das sowieso nicht. Es müsste schon irgendwo stehen, dass sie ausgeschlossen ist.

Hallo Marcel,

„höchstens“ heisst, dass spätestens nach vier Jahren eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen werden KANN, aber nicht muss. Eine ganz normale Kündigung sollte also kein Problem werden.

LG
Maria

Hallo,
da es sich um einen Zeitmietvertrag handelt, gibt es keine rechtliche Möglichkeit für eine frühere Kündigung.
Sprechen Sie mit dem Vermieter, ob er einen Nachmieter akzeptiert. Dies muss er nämlich nicht.
Es hängt vom good will des Vermieters ab.
Viele Glück
Llissy

Lieber Ratsuchender,
wenn im Mietvertrag steht: „…kann …ausgeschlossen werden“ und nicht „…wird ausgeschlossen“, dürfen Sie ohnehin jederzeit unter Einhaltung der Frist kündigen. Und selbst wenn Sie einen längerfristigen Vertrag abgeschlossen hätten, dürfen Sie mit dem Kündigungsgrund Auslandsumzug (wie bei beruflicher Versetzung in eine andere Stadt) jederzeit den Vertrag kündigen. Haben beide WG-Mieter den Mietvertrag unterschrieben, haftet der zurückbleibende Mitbewohner nun alleine für die Gesamtmiete. Ihm gegenüber wäre es fair, sich verstärkt um einen Nachmieter zu bemühen.
Viel Glück!

Hallo,

meines Erachtens ist solch ein Ausschluß der Kündigungs nur bei Zeitverträgen statthaft.

Somit dürfte das hier nicht gelten, sondern die Reguläre 3 Monatsfrist.

Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen

Gruß

Wenn sie selbst einen Mietvertrag als Hauptmieter unterschrieben haben, dann hätten sie sich vorher durchlesen müssen, ob sie das wirklich wollen, was sie dort unterschreiben. Sind sie jedoch nur Untermieter bei einem Hauptmieter dieser ist Hauptmieter bei dem Vermieter, dann gilt das, was in ihrem Untermietvertrag steht. Nicht das, was in dem Hauptmietvertrag steht.

Ansonsten ist eine vier -jährige Kündigungs Ausschlussfrist auf jeden Fall rechtlich wirksam. Es ist weder so, dass der Vermieter sich um einen Nachmieter für sie kümmern müsste noch müsste er einen Nachmieter akzeptieren, denn sie anbringen.

Reden Sie mit dem Vermieter und legen Sie ihn schriftlich vor, dass sie wirklich ins Ausland ziehen. Sie sind dann zwar weiterhin Mietern müssen die Miete bezahlen, wenn sie dies aber nicht tun, muss der Vermieter klagen. Und das wird er sich sehr genau überlegen, denn ein Verzug aus beruflichen Gründen ins Ausland kann durchaus von einem Gericht als Grund anerkannt werden, den Mietvertrag zu beenden.

Reden Sie also mit dem Vermieter und bitten Sie um einen Aufhebungsvertrag, nicht um eine Kündigung!

Nein, das war einmal. Sie können auch schon nach 2 Jahren kündigen.

Bassauer

Hallo versuche doch dein Zimmer unterzuvermieten.
Dann bist du aus dem Schneider raus.
Gruß und viel Erfolg

Hallo,
in diesem Fall müssen Sie sich schon an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.
MfG USKO

Hallo Marcel,
diese Regelung von 4-Jahres-Vertrag etc. kenne ich nicht und fand auch im Mietrecht derartige Varianten nicht.
Sind Sie Beide im Mietvertrag benannt oder hat den Vertag nur einer unterschrieben?
Wenden Sie sich bitte umgehend an eine Verbaucherzentrale, denn ich glaube nicht, dass dieser Vertrag sooo i.O. ist-und, -SIE müssen mit im Vertrag stehen, sonst ist das eh Gegenstandslos.

Hallo Marcel,

in der Tat sieht der Mietvertrag vor, dass das Mietverhältnis nicht vor Ablauf von vier Jahren gekündigt werden kann. Jetzt ist es aber so, dass Sie berufsbedingt wegziehen müssen. Somit ist ein Härtefall entstanden, meiner Meinung nach sollte damit einer ordentlichen Kündigung nichts im Wege stehen. Wie gut kommen Sie denn mit dem Vermieter klar? Vielleicht schildern Sie ihm mal ihr Problem und er hilft Ihnen, einen Nachmieter zu finden. Oder er entlässt sie ohne Weiteres aus dem Mietvertrag.

Alles Gute!

Micha

Liebe/-r Experte/-in,

ich wohne derzeit in einer 2er WG, will aber aufgrund meines
Studiums im Ausland ausziehen. Leider aber finde ich keinen
Nachmieter. Mein Mitbewohner bleibt weiterhin in der Wohnung.

Jetzt aber das größte Problem: Und zwar steht im Mietvertrag:
(Die ordentliche Kündigung kann höchstens für den Zeitraum von
4 Jahren ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Berechnung
der Frist ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der
Mietbeginn.)

Sprich: Der Mietvertrag darf nicht vor 4 Jahren Laufzeit
gekündigt werden.

Ein Zeitmietvertrag ist nur gültig, wenn die Gründe für die zeitliche Befristung im Mietvertrag angegeben werden. Wenn die Gründe fehelen handelt es sich um einen einfachen Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrsit von drei Monaten für den Mieter.

Jetzt sind aber gerade mal 2 Jahre
verstrichen. Mein Aufenthalt im Ausland geht 1 Jahr, dann
müsste ich das ganze Geld umsonst bezahlen.

Ist das so denn überhaupt rechtens? Kann ich was dagegeben
tun? Habe ich vielleicht auch Anspruch darauf, dass der
Vermieter bei der Suche eines Nachmieters hilft, aufgrund
meines besonderen Grundes des Auszugs?

Ja, dies ist in der heutigen Zeit ein besonderer Kündigungsgrund für den Mieter.

Ich hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen und danke
schonmal vielmals im Vorraus!