Betrifft eine Gemeindweit verfügte Anleinpflicht auch den Uferstreifen des angrenzenden Rheins als Gewässer der Klasse 1, der ja eigentlich Bundesgebiet ist und dem Wasserschutzgesetz unterliegt?
Das Ufer könnte noch zur Gemeinde gehören…
Warum wurde die Anleinpflicht eingeführt?
Worauf zielt deine Frage ab?
DP: Allgemeine Rechtsfragen
.
Guten Tag,
herzlichen Dank für Ihr Interesse und den Wunsch, mir zu helfen. Begründet wird die Anleinpflicht mit der Setz- und Legezeit. Es geht um die großen Wiesen am Rheinufer in Südhessen. Ich persönlich halte das für überzogen, da der Bauer auch weiterhin seine Gülle in großem Umfang auf die Wiesen ausbringt und große Schafherden ebenfalls einer Walzen gleich über das Grün ziehen und ihre Hinterlassenschaften ablegen. Aber ich akzeptiere die Gegebenheiten. Es geht nur um die Frage, in wie weit der Weg direkt am Ufer (auf dem ich seit Jahren mit meinen Hunden spazieren gehe) rechtlich in dieses Verbot einbezogen ist. Außerdem verstößt das doch auch gegen das Tierschutzgesetz, wenn ich meine Tiere nicht artgerecht (also immer an der Leine) halte. Als nicht Autobesitzerin habe ich keine Chance in andere Gebiete auszuweichen.
Mit freundlichen Grüßen
Moin.
Außerdem verstößt das doch auch
gegen das Tierschutzgesetz, wenn ich meine Tiere nicht
artgerecht (also immer an der Leine) halte. Als nicht
Autobesitzerin habe ich keine Chance in andere Gebiete
auszuweichen.
Ich will ja garnicht mosern und ich kann dich auch verstehen, aber…
Tierbesitzer berufen sich immer aufs Tierschutzgesetz, aber nur, wenn es gerade passt.
Das Tierschutzgesetz sagt aber einwandfrei, wer Tiere nicht artgerecht halten kann, darf keine halten.
Mit deiner Begründung könnte man auch einen Elefanten frei laufen lassen.
Ha, was bin ich heut wieder fies.
Nemo.
Guten Tag,
sorry und ich verstehe durchaus, was Du meinst. Tierschutz hört bei mir übrigens nicht bei meinen Hunden auf. Würde das jedoch bedeuten, dass ich nach 9 Jahren meinen Hund ins Tierheim geben muss, weil die Gemeinde mir eine artgerechte Haltung nicht mehr ermöglicht? Auswandern für vier Monate wäre auch ne Alternative . Nach wie vor ist jedoch unklar, ob der Uferweg nach dem Uferwegerecht dem Bund oder der Gemeinde unterliegt. Trotzdem dankeschön für die Hilfestellung.
Nach wie vor ist jedoch unklar, ob
der Uferweg nach dem Uferwegerecht dem Bund oder der Gemeinde
unterliegt. Trotzdem dankeschön für die Hilfestellung.
Hallo.
Wer pflegt denn den Weg?
Wahrscheinlich doch die Gemeinde und nicht der Bund?
Sieht also schlecht aus für deinen Hund.
Ich frage mich gerade, ob ein Hund wirklich frei laufen muss.
Unsere alte Asta, die nun schon lang im Tierhimmel ist, hat sich jedenfalls nicht viel daraus gemacht, die machte immer Freudentänze, wenn sie wieder an die Leine durfte.
Auslaufen kann ein Hund sich auch an der Leine, notfalls mit dem Fahrrad. Fürs Schnuppern und Herumstöbern gibts diese langen automatischen Laufleinen.
Gruß, Nemo.
Jetzt nicht mehr
Hab’s da gelöscht, weil hier mehr Antworten sind. Obwohl das Posting eindeutig dort hingehört.
Also da bin ich mir sicher, dass du anleinen musst dort.
Ist hier auch so.
Sind ja auch nur 4 Monate…
Das Problem ist doch, selbst wenn dein Hund immer abrufbar ist, wenn er in das Schilf -oder was auch immer da wächst- läuft und da irgendein Junges hockt das blöd ausgehen kann.
Damit meine ich nicht, dass Hund das Baby frisst; teilweise reicht es aber doch schon wenn er es „zu Tode erschreckt“ oder die Mutter/Eltern dann nicht mehr zum füttern kommen.
Gruß
Der Weg ist offiziell beschilderter Betriebsweg des Wasser- und Schiffahrtsamts. Und dort werde ich jetzt am Montag mal anrufen.
Und zum Thema frei laufen: ich weiß ja nicht, wie Ihr das so handhabt, aber spätestens beim ersten Aufeinandertreffen mit anderen Hunden ist angeleint sein und nicht schnuffeln und spielen können ein echter Krampf für jeden sozialisierten Hund. Das ist zumindest meine langjährige Erfahrung und die schließt eine aktive Mitarbeit im Tierschutz als Pflegestelle ein.
Aber wie gesagt, das war ja alles nicht meine Frage vom Anfang. Trotzdem dankeschön.
Mit freundlichem Gruß
Betrifft eine Gemeindweit verfügte Anleinpflicht auch den
Uferstreifen des angrenzenden Rheins als Gewässer der Klasse
1, der ja eigentlich Bundesgebiet ist und dem
Wasserschutzgesetz unterliegt?
Hallo,
Gemeinden können per Satzung Einschränkungen für das gesamte Gemeindegebiet verfügen. Eigentumsformen der Flurstücke sind dabei unerheblich.
Wenn ein Flurstück dem Bund oder Eigentümer xy gehört, bleibt es immer noch im Gemeindegebiet.
Wenn Flächen höherrangigen Gesetzen (z.B. Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) unterliegen, kann die kommunale Satzung diese Gesetze nicht aushebeln, kann aber zusätzliche Beschränkungen bestimmen.
Ob die Satzung sinnvoll und/oder rechtmäßig ist, wäre im Einzelfall zu prüfen. Aber das war nicht deine Frage.
Grüße
Guten Tag,
und ganz lieben Dank. Das ist jetzt mal eine exakte Antwort, mit der ich etwas anfangen kann.
Ich habe mittlerweile eine Fahrgemeinschaft gefunden und werde zum Spazierengehen in benachbarte Gemeinde „flüchten“.
Herzliche Grüße
Hallo,
Gemeinden können per Satzung Einschränkungen für das gesamte
Gemeindegebiet verfügen.
(…)
Wenn Flächen höherrangigen Gesetzen (z.B.
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) unterliegen, kann
die kommunale Satzung diese Gesetze nicht aushebeln, kann aber
zusätzliche Beschränkungen bestimmen.
bist du sicher? Dagegen spricht doch dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hunde-duerfen-…
Oder ist das keine vergleichbare Sachlage?
Viele Grüße,
lemmy
bist du sicher? Dagegen spricht doch dieses Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Münster:
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hunde-duerfen-…
Hallo lemmy,
das OVG Münster (Bundesland der Fragestellerin?) stellte in dem Beschluss fest, dass der Leinenzwang nur auf solchen Waldwegen … rechtmäßig sei …für die ein Landschaftsplan … Leinenpflicht auf Wegen enthält.
„Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen.“(§ 16 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) NRW
Ob nun das Landeswaldgesetz zwingend als Ermächtigungsgrundlage benötigt wird, zweifele ich an, gebe aber zu, dass das andere besser bewerten können, denen ggf. der Wortlaut der Urteilsbegründung bekannt ist.
Juristisch wurde noch nicht geklärt, wie man es dem Hund verbindlich sagt, dass er nur angeleint die Waldwege verlassen darf.
Der Verweis auf Naturschutzgebiete (rechtlich besetzt) des OVG Münster lässt mich etwas zweifeln. Ist da eine Zusammenfassung von unterschiedlichem Naturschutzrecht gemeint?
Grüße
Ulf
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