40 Jahre ohne Pachtvertrag - und nun?

Hallo,

ich hab vor einigen Wochen einen ähnlichen Fall eingestellt, der im Archiv zu finden ist (aber ich keine ahnung hab, wie man eine 3m lange URL hier i kurzform darstellen kann :smile:

Wie dem auch sei, ich möchte diesen theoretischen Fall spezifizieren und habe einige Fragen dazu.

Gegeben seien
2 Parteien, die ursprünglich ein Grundstück einer 3. Partei (U) pachteten und als Gartenland nutzten.
Gegenüber der 3. Partei (U) wurde nie ein schriftlicher Pachtvertrag aufgesetzt.

ca. 30 Jahre nach Beginn der Nutzung entscheidet sich eine der beiden nutzenden Parteien (V), das Grundstück von U zu erwerben. die 2. Partei § bleibt weiterhin im Garten und entrichtet die Pacht, die mündlich festgelegt wurde, an V.
Ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen V und P wurde nie geschlossen.

nach ca. 10 Jahren dieses Pachtverhältnisses zwischen V und P entscheidet sich P dazu, die Nutzung des Gartens zu beenden. V ist damit einverstanden.
P weigert sich nun jedoch, die von ihm vor über 30 Jahren errichteten „Gebäude“ zu entfernen. (Gartenlaube, aus Holz, Asbest verbaut, massives Fundament).

Fragen:

  1. muss P seine eigenhändig errichteten Gebäude auf eigene Kosten entfernen?
  2. spielt es eine Rolle, ob diese Gebäude schon standen, als V das Gründstück von U erwarb? (im Kaufvertrag, den V und U unterzeichneten steht nur die Grundfläche und natürlich Lage, aber nichts von Gebäuden - V hat daher doch nur den Grund erworben, nicht aber die Gebäude darauf. richtig?)
  3. sollte P jetzt der Meinung sein, die Gebäude stehen lassen zu können - wie sinnvoll ist es, wenn V einen Rechtsanwalt einschaltet?

Danke fürs durchlesen :smile:

Hallo Ensi, war mir jetzt ehrlich gesagt etwas zu kompliziert. Aber soviel sei dazu gesagt: Nach dreißig Jahren spielt es keine Rolle mehr, ob das Ganze schriftlich fixiert wurde. Eindeutig besteht hier ein Vertrag.

Die daraus folgenden Fragen versuche ich gerne zu beantworten, wenn es etwas durchsichtiger formuliert wird.

Gruß!

Horst

Hallo,

war mir jetzt ehrlich gesagt etwas zu kompliziert.
Aber soviel sei dazu gesagt: Nach dreißig Jahren spielt es
keine Rolle mehr, ob das Ganze schriftlich fixiert wurde.
Eindeutig besteht hier ein Vertrag.

ab wieviel Jahren spielt es denn keine Rolle mehr, ob ein Vertrag schriftlich formuliert wurde? bereits nach 10 Jahren? denn zu dieser Zeit änderten sich in dem theoretischen Fall die Besitzverhältnisse des Gartengrundstückes.
Pächter zahlte von da an an den neuen Eigentümer

und: sollte sich Pächter P nun weigern, bei Aufgabe der Nutzung seine höchstselbst errichteten Lauben und Ställe zu beseitigen - auf welche Paragraphen könnte man ihn denn aufmerksam machen, ohne gleich einen Anwalt einschalten zu müssen.

und: spielt es eine Rolle, wie lange die vom Pächter P errichteten Gebäude schon auf dem gepachteten Gartengrundstück stehen? (in diesem Fall ca. 40 Jahre)

und: spielt die Art des Baus eine Rolle bei der Frage, ob Pächter P den Kram wegräumen muss? überspitzt formuliert: wenn Pächter P da vor 40 Jahren einen Atombombensicheren Bunker hinstellte - müsste er ihn beseitigen?

danke jedenfalls :smiley:

Hallo Ensi,

auch ein mündlicher Vertrag besteht vom ersten Tag an. Bei Übernahme durch einen anderen Besitzer dann eben vor zehn Jahren.

Die Besitztümer, die der Pächter da auf dem Grundstück errichtet hat, muss er aber mwohl mitnehmen. Die gehören nunmal ihm.

Gruß!

Horst

Hallo Ensi,

auch ein mündlicher Vertrag besteht vom ersten Tag an. Bei
Übernahme durch einen anderen Besitzer dann eben vor zehn
Jahren.

Die Besitztümer, die der Pächter da auf dem Grundstück
errichtet hat, muss er aber mwohl mitnehmen. Die gehören
nunmal ihm.

ja ok, gut. das klingt so überzeugend, dass in dem theoretischen Fall der Verpächter wohl doch einen Anwalt hinzuziehen wird, falls sich der Pächter weiterhin weigert, sein Gelöt komplett zu entsorgen :smile:

danke jedenfalls nochmal

Hallo,

ich hab vor einigen Wochen einen ähnlichen Fall eingestellt,
der im Archiv zu finden ist (aber ich keine ahnung hab, wie
man eine 3m lange URL hier i kurzform darstellen kann :smile:

Wie dem auch sei, ich möchte diesen theoretischen Fall
spezifizieren und habe einige Fragen dazu.

Gegeben seien
2 Parteien, die ursprünglich ein Grundstück einer 3. Partei
(U) pachteten und als Gartenland nutzten.
Gegenüber der 3. Partei (U) wurde nie ein schriftlicher
Pachtvertrag aufgesetzt.

Macht auch nichts. Trotzdem sind solche Verträge bis 31.3. des Jahren zu Martini zu kündigen. Jedoch treten auch hier alle mündliche getroffenen Vereinbarungen zu.

ca. 30 Jahre nach Beginn der Nutzung entscheidet sich eine der
beiden nutzenden Parteien (V), das Grundstück von U zu
erwerben. die 2. Partei § bleibt weiterhin im Garten und
entrichtet die Pacht, die mündlich festgelegt wurde, an V.
Ein schriftlicher Pachtvertrag zwischen V und P wurde nie
geschlossen.

nach ca. 10 Jahren dieses Pachtverhältnisses zwischen V und P
entscheidet sich P dazu, die Nutzung des Gartens zu beenden. V
ist damit einverstanden.
P weigert sich nun jedoch, die von ihm vor über 30 Jahren
errichteten „Gebäude“ zu entfernen. (Gartenlaube, aus Holz,
Asbest verbaut, massives Fundament).

Wenn der Pächter keine Zustimmung für den Bau erhalten hat, hat er diese Gebäude spätestens bei Vertragsende zu entfernen. Es kann kein Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden.

Fragen:

  1. muss P seine eigenhändig errichteten Gebäude auf eigene
    Kosten entfernen?

ja

  1. spielt es eine Rolle, ob diese Gebäude schon standen, als V
    das Gründstück von U erwarb? (im Kaufvertrag, den V und U
    unterzeichneten steht nur die Grundfläche und natürlich Lage,
    aber nichts von Gebäuden - V hat daher doch nur den Grund
    erworben, nicht aber die Gebäude darauf. richtig?)

also hätt er sich erkundigen müssen, von wem die Gebäude sind und ob diese mitverpachtet sind. Oder wurden die Gebäude nicht genutzt ?

  1. sollte P jetzt der Meinung sein, die Gebäude stehen lassen
    zu können - wie sinnvoll ist es, wenn V einen Rechtsanwalt
    einschaltet?

ja, ist sinnvoll

Gruss Günter

Hallo,

erstmal danke für das Durchlesen dieses Wustes :->

Gegeben seien
2 Parteien, die ursprünglich ein Grundstück einer 3. Partei
(U) pachteten und als Gartenland nutzten.
Gegenüber der 3. Partei (U) wurde nie ein schriftlicher
Pachtvertrag aufgesetzt.

Macht auch nichts. Trotzdem sind solche Verträge bis 31.3. des
Jahren zu Martini zu kündigen. Jedoch treten auch hier alle
mündliche getroffenen Vereinbarungen zu.

hab im BGB auch schon den passus gefunden, dass zum halbjahr zu kündigen ist und so. Die Kündigung seitens des Pächters P erfolgte zwar erst Mitte September, aber Verpächter V ist immerhin ganz glücklich, dass P überhaupt rausgeht.
ist es für den möglichen Verlauf eines möglichen Schriftwechsels zwischen möglichen Anwälten von Bedeutung, ob diese halb-Jahres-Frist eingehalten wurde?
oder können, wenn beide Parteien dies akzeptieren/wünschen, eigentlich auch kürzere Fristen eingehalten werden?
Nicht, dass am Ende P noch ein weiteres halbes Jahr auf dem Grundstück rumwuselt :smile:

Wenn der Pächter keine Zustimmung für den Bau erhalten hat,
hat er diese Gebäude spätestens bei Vertragsende zu entfernen.
Es kann kein Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden.

gesetzt dem Fall, der Pächter P hat vom Vor-Eigentümer des Gartengrundstücks anno dunnemal die mündliche Erlaubnis „du darfst hier eine Lauben und Ställe bauen, wie du lustig bist“ erhalten, ist dies von Belang?
und: in wie weit wäre diese mündlich erteilte Erlaubnis für den neuen Besitzer der Gartenfläche bindend?

  1. spielt es eine Rolle, ob diese Gebäude schon standen, als V
    das Gründstück von U erwarb? (im Kaufvertrag, den V und U
    unterzeichneten steht nur die Grundfläche und natürlich Lage,
    aber nichts von Gebäuden - V hat daher doch nur den Grund
    erworben, nicht aber die Gebäude darauf. richtig?)

also hätt er sich erkundigen müssen, von wem die Gebäude sind
und ob diese mitverpachtet sind. Oder wurden die Gebäude nicht
genutzt ?

einfach gesagt: es fand ein Eigentümerwechsel des Gartengrundstückes statt.
Vor dem Wechsel standen die Gebäude von P bereits, Vorbesitzer des Grundstückes erlaubte P die Errichtung.

ich interpretiere deine antwort als:
P muss die Gebäude nicht beseitigen, wenn die Gebäude dem Verpächter P gehören und mit garten an P verpachtet wurden.
Dies ist nicht der Fall. V hat die Gebäude nicht erworben oder an sich abtreten lassen.

  1. sollte P jetzt der Meinung sein, die Gebäude stehen lassen
    zu können - wie sinnvoll ist es, wenn V einen Rechtsanwalt
    einschaltet?

ja, ist sinnvoll

vielen dank fürs beantworten.
Gruß

wolln doch mal sehen, was aus dem theoretischen Fall mit einem theoretischen & renitenten Rentner noch wird :smile:

btw: gesetzt dem Fall, V beauftagt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte. der RA schreibt einen netten brief und P wird ohne die Einschaltung eines Gerichtes einsichtig - V bleibt dann aber trotzdem auf den kosten für den RA sitzen, oder?

Hallo,

grundsätzlich können die Parteien bei Pachtverträgen auch andere Kündigungsfristen vereinbaren. Dies sollte allerdings scriftlich sein. An diesen Vereinbarungen haben sich dann auch Anwälte und Gerichte zu orientieren.

Gruss Günter

erstmal danke für das Durchlesen dieses Wustes :->

Gegeben seien
2 Parteien, die ursprünglich ein Grundstück einer 3. Partei
(U) pachteten und als Gartenland nutzten.
Gegenüber der 3. Partei (U) wurde nie ein schriftlicher
Pachtvertrag aufgesetzt.

Macht auch nichts. Trotzdem sind solche Verträge bis 31.3. des
Jahren zu Martini zu kündigen. Jedoch treten auch hier alle
mündliche getroffenen Vereinbarungen zu.

hab im BGB auch schon den passus gefunden, dass zum halbjahr
zu kündigen ist und so. Die Kündigung seitens des Pächters P
erfolgte zwar erst Mitte September, aber Verpächter V ist
immerhin ganz glücklich, dass P überhaupt rausgeht.
ist es für den möglichen Verlauf eines möglichen
Schriftwechsels zwischen möglichen Anwälten von Bedeutung, ob
diese halb-Jahres-Frist eingehalten wurde?
oder können, wenn beide Parteien dies akzeptieren/wünschen,
eigentlich auch kürzere Fristen eingehalten werden?
Nicht, dass am Ende P noch ein weiteres halbes Jahr auf dem
Grundstück rumwuselt :smile:

Wenn der Pächter keine Zustimmung für den Bau erhalten hat,
hat er diese Gebäude spätestens bei Vertragsende zu entfernen.
Es kann kein Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden.

gesetzt dem Fall, der Pächter P hat vom Vor-Eigentümer des
Gartengrundstücks anno dunnemal die mündliche Erlaubnis „du
darfst hier eine Lauben und Ställe bauen, wie du lustig bist“
erhalten, ist dies von Belang?

nein, weil damit letztlich nicht vereinbart wurde, dass bei einer Kündigung die Lauben und Ställe stehen bleiben dürfen. Dies hätte besonders vereinbart werden müssen.

und: in wie weit wäre diese mündlich erteilte Erlaubnis für
den neuen Besitzer der Gartenfläche bindend?

Die Erlaubnis wurde nicht dem neuen Besitzer gegenüber erklärt. Hier müßte daher schon schriftlich fixiert werden, dass die Lauben und Ställe mit dem Grundstück übernommen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, ob vor einem erneuten Besitzer-Wechsel die Lauben und Ställe stehen bleiben sollen oder entfernt werden müssen.

  1. spielt es eine Rolle, ob diese Gebäude schon standen, als V
    das Gründstück von U erwarb? (im Kaufvertrag, den V und U
    unterzeichneten steht nur die Grundfläche und natürlich Lage,
    aber nichts von Gebäuden - V hat daher doch nur den Grund
    erworben, nicht aber die Gebäude darauf. richtig?)

also hätt er sich erkundigen müssen, von wem die Gebäude sind
und ob diese mitverpachtet sind. Oder wurden die Gebäude nicht
genutzt ?

einfach gesagt: es fand ein Eigentümerwechsel des
Gartengrundstückes statt.
Vor dem Wechsel standen die Gebäude von P bereits, Vorbesitzer
des Grundstückes erlaubte P die Errichtung.

ich interpretiere deine antwort als:
P muss die Gebäude nicht beseitigen, wenn die Gebäude dem
Verpächter P gehören und mit garten an P verpachtet wurden.
Dies ist nicht der Fall. V hat die Gebäude nicht erworben oder
an sich abtreten lassen.

bei der relativ verworrenen Konstruktion des Vorganges wird man letztlich darauf abzielen müssen, ob der neue Besitzer beim Kauf des Grundstückes jemals verlangt hat, dass Lauben und Ställe entfernt werden müssen. Wenn nicht, dann könnte ein Gericht durchaus die Auffassung vertreten, der neue Besitzer haben die Gebäude miterworben. Man wird - ob Anwalt oder Gericht - hier wahrscheinlich vor Ort die Gegebenheiten prüfen müssen.

  1. sollte P jetzt der Meinung sein, die Gebäude stehen lassen
    zu können - wie sinnvoll ist es, wenn V einen Rechtsanwalt
    einschaltet?

ja, ist sinnvoll

vielen dank fürs beantworten.
Gruß

wolln doch mal sehen, was aus dem theoretischen Fall mit einem
theoretischen & renitenten Rentner noch wird :smile:

btw: gesetzt dem Fall, V beauftagt einen Rechtsanwalt mit der
Durchsetzung seiner Rechte. der RA schreibt einen netten brief
und P wird ohne die Einschaltung eines Gerichtes einsichtig -
V bleibt dann aber trotzdem auf den kosten für den RA sitzen,
oder?

Die Kostenfrage, die sich aus dem Streitwert ergibt, wird der zahlen, der verliert. Es ist aber durchaus auch möglich, dass V trotzdem auf den Kosten sitzen bleibt. ( Armut, keine Pfändungsgrenze im Einkommen überschritten ).

Gruss Günter

vielen dank fürs beantworten.
die lage ist tatsächlich etwas verworren. aber nunja…

Die Kostenfrage, die sich aus dem Streitwert ergibt, wird der
zahlen, der verliert. Es ist aber durchaus auch möglich, dass
V trotzdem auf den Kosten sitzen bleibt. ( Armut, keine
Pfändungsgrenze im Einkommen überschritten ).

tja. das is dann dumm…
aber bei nem streitwert von abschätzungsweise 1.000 - 2.000 könnte man das theoretisch drauf ankommen lassen :smile:

nochmals danke

Hallo habe einen ähnlichen Fall und suche die Regelung mit der Kündigungsfrist " ein halbes Jahr vor Martini "
muß wohl regional sein da ich vor 18 Jahren darauf verwiesen wurde.

Wer kann mir helfen
alf