Hallo,
grundsätzlich können die Parteien bei Pachtverträgen auch andere Kündigungsfristen vereinbaren. Dies sollte allerdings scriftlich sein. An diesen Vereinbarungen haben sich dann auch Anwälte und Gerichte zu orientieren.
Gruss Günter
erstmal danke für das Durchlesen dieses Wustes :->
Gegeben seien
2 Parteien, die ursprünglich ein Grundstück einer 3. Partei
(U) pachteten und als Gartenland nutzten.
Gegenüber der 3. Partei (U) wurde nie ein schriftlicher
Pachtvertrag aufgesetzt.
Macht auch nichts. Trotzdem sind solche Verträge bis 31.3. des
Jahren zu Martini zu kündigen. Jedoch treten auch hier alle
mündliche getroffenen Vereinbarungen zu.
hab im BGB auch schon den passus gefunden, dass zum halbjahr
zu kündigen ist und so. Die Kündigung seitens des Pächters P
erfolgte zwar erst Mitte September, aber Verpächter V ist
immerhin ganz glücklich, dass P überhaupt rausgeht.
ist es für den möglichen Verlauf eines möglichen
Schriftwechsels zwischen möglichen Anwälten von Bedeutung, ob
diese halb-Jahres-Frist eingehalten wurde?
oder können, wenn beide Parteien dies akzeptieren/wünschen,
eigentlich auch kürzere Fristen eingehalten werden?
Nicht, dass am Ende P noch ein weiteres halbes Jahr auf dem
Grundstück rumwuselt 
Wenn der Pächter keine Zustimmung für den Bau erhalten hat,
hat er diese Gebäude spätestens bei Vertragsende zu entfernen.
Es kann kein Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden.
gesetzt dem Fall, der Pächter P hat vom Vor-Eigentümer des
Gartengrundstücks anno dunnemal die mündliche Erlaubnis „du
darfst hier eine Lauben und Ställe bauen, wie du lustig bist“
erhalten, ist dies von Belang?
nein, weil damit letztlich nicht vereinbart wurde, dass bei einer Kündigung die Lauben und Ställe stehen bleiben dürfen. Dies hätte besonders vereinbart werden müssen.
und: in wie weit wäre diese mündlich erteilte Erlaubnis für
den neuen Besitzer der Gartenfläche bindend?
Die Erlaubnis wurde nicht dem neuen Besitzer gegenüber erklärt. Hier müßte daher schon schriftlich fixiert werden, dass die Lauben und Ställe mit dem Grundstück übernommen werden. Dabei kann auch vereinbart werden, ob vor einem erneuten Besitzer-Wechsel die Lauben und Ställe stehen bleiben sollen oder entfernt werden müssen.
- spielt es eine Rolle, ob diese Gebäude schon standen, als V
das Gründstück von U erwarb? (im Kaufvertrag, den V und U
unterzeichneten steht nur die Grundfläche und natürlich Lage,
aber nichts von Gebäuden - V hat daher doch nur den Grund
erworben, nicht aber die Gebäude darauf. richtig?)
also hätt er sich erkundigen müssen, von wem die Gebäude sind
und ob diese mitverpachtet sind. Oder wurden die Gebäude nicht
genutzt ?
einfach gesagt: es fand ein Eigentümerwechsel des
Gartengrundstückes statt.
Vor dem Wechsel standen die Gebäude von P bereits, Vorbesitzer
des Grundstückes erlaubte P die Errichtung.
ich interpretiere deine antwort als:
P muss die Gebäude nicht beseitigen, wenn die Gebäude dem
Verpächter P gehören und mit garten an P verpachtet wurden.
Dies ist nicht der Fall. V hat die Gebäude nicht erworben oder
an sich abtreten lassen.
bei der relativ verworrenen Konstruktion des Vorganges wird man letztlich darauf abzielen müssen, ob der neue Besitzer beim Kauf des Grundstückes jemals verlangt hat, dass Lauben und Ställe entfernt werden müssen. Wenn nicht, dann könnte ein Gericht durchaus die Auffassung vertreten, der neue Besitzer haben die Gebäude miterworben. Man wird - ob Anwalt oder Gericht - hier wahrscheinlich vor Ort die Gegebenheiten prüfen müssen.
- sollte P jetzt der Meinung sein, die Gebäude stehen lassen
zu können - wie sinnvoll ist es, wenn V einen Rechtsanwalt
einschaltet?
ja, ist sinnvoll
vielen dank fürs beantworten.
Gruß
wolln doch mal sehen, was aus dem theoretischen Fall mit einem
theoretischen & renitenten Rentner noch wird 
btw: gesetzt dem Fall, V beauftagt einen Rechtsanwalt mit der
Durchsetzung seiner Rechte. der RA schreibt einen netten brief
und P wird ohne die Einschaltung eines Gerichtes einsichtig -
V bleibt dann aber trotzdem auf den kosten für den RA sitzen,
oder?
Die Kostenfrage, die sich aus dem Streitwert ergibt, wird der zahlen, der verliert. Es ist aber durchaus auch möglich, dass V trotzdem auf den Kosten sitzen bleibt. ( Armut, keine Pfändungsgrenze im Einkommen überschritten ).
Gruss Günter