40 € Sprit steuerfrei vom AG?

Hallo Steuersparer!

Kann es sein, dass ein Arbeitgeber 40 € Sprit steuerfrei seinen Arbeitnehmern zukommen lassen darf?
Z.B. in Form einer Tankkarte?
Wie oft? Monatlich?
Jedem - auch Azubis ohne Auto und Führerschein?
Was muss er dabei beachten?

Danke für Tips!

Timsy

Hallo,

Kann es sein, dass ein Arbeitgeber 40 € Sprit steuerfrei seinen Arbeitnehmern zukommen lassen darf?
Z.B. in Form einer Tankkarte?

Ja, das gilt als Sachbezug.

Wie oft? Monatlich?

Ja.

Jedem - auch Azubis ohne Auto und Führerschein?

Ja.

Was muss er dabei beachten?

Steuerberater fragen, weil es hier auf die Einzelheiten ankommt.

Danke für Tips!

Büdde, büdde

Timsy

Nordlicht

Servus,

Vorsicht - da gibt es zwei Dinge, die man nicht vermischen darf. 40 € sind die Freigrenze für Zuwendungen zu persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum und so).

Der Höchstbetrag für Sachbezüge ist 44 € pro Monat. Tanken mit Tankkarte gilt nicht als Sachbezug - die Abrechnung über Tankkarte ist eine Form der Zahlung. Steuer- und sozialversicherungsfrei Tanken geht nur mit Gutscheinen, auf denen kein Geldbetrag ausgewiesen sein darf, sondern nur die Menge.

Die Grenze gilt für alle Sachbezüge - wer sie voll ausschöpft, muss darauf achten, dass es z.B. keine Pizza für die Mitarbeiter gibt, die nicht anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes ausgegeben wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Vorsicht - da gibt es zwei Dinge, die man nicht vermischen darf. 40 € sind die Freigrenze für Zuwendungen zu persönlichen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum und so).
Der Höchstbetrag für Sachbezüge ist 44 € pro Monat.

Spricht ja aber nichts dagegen, dass der AG jeden Monat eben nur 40 € ausnutzt?

Tanken mit Tankkarte gilt nicht als Sachbezug - die Abrechnung über Tankkarte ist eine Form der Zahlung.
Steuer- und sozialversicherungsfrei Tanken geht nur mit Gutscheinen, auf denen kein Geldbetrag ausgewiesen sein darf, sondern nur die Menge.

Zumindest der BFH sieht das hinsichtlich Tankkarten und der Angabe von Geldbeträgen/Höchstbeträgen anders. Urteil vom 11. November 2010 · Az. VI R 27/09 http://openjur.de/u/161006.html Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7 LStR 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung, wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei der AOK ist zu lesen, dass dies dann auch für die SV-Abgaben gilt. Somit können solche Gutscheine auch auf einen Geld-/Höchstbetrag lauten oder Tankkarten genutzt werden.

Die Grenze gilt für alle Sachbezüge - wer sie voll ausschöpft, muss darauf achten, dass es z.B. keine Pizza für die Mitarbeiter gibt, die nicht anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes ausgegeben wird.

Diesen Spielraum lässt man sich offen, wenn man eben nur 40€ „verschenkt“.
Die Konsultation eines Steuerberaters zur sicheren Gestaltung ist auf alle Fälle keine schlechte Idee.

Grüße

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Hallo,

Zumindest der BFH sieht das hinsichtlich Tankkarten und der
Angabe von Geldbeträgen/Höchstbeträgen anders. Urteil vom 11.
November 2010 · Az. VI R 27/09 http://openjur.de/u/161006.html
Der erkennende Senat folgt nicht der in R 31 Abs. 1 Satz 7
LStR 2004 ff. niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung,
wonach ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann kein
Sachbezug sein soll, wenn neben der Bezeichnung der
abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein anzurechnender
Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben
ist. Nach den
vorgenannten Grundsätzen ist auch ein solcher Gutschein keine
in Geld bestehende Einnahme i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Bei der AOK ist zu lesen, dass dies dann auch für die
SV-Abgaben gilt. Somit können solche Gutscheine auch auf einen
Geld-/Höchstbetrag lauten oder Tankkarten genutzt werden.

Vollste Zustimmung.

Nur als Ergänzung: Der BFH hat deutlich heraus gestellt, dass keine Wahlmöglichkeit zwischen Barlohn und Sachbezug vorliegen darf. Das ist der Dreh- und Angelpunkt, ob es sich um eine Geld oder Sachzuwendung handelt.

Mittlerweile wird es im Übrigen auch als zulässig erachtet, wenn sich der Arbeitnehmer Tankkosten in bar erstatten lässt.

Sehr spannend finde ich in diesem Zusammenhang noch die BFH-Urteile zum Thema Zusätzlichkeit (hab gerade die Aktenzeichen nicht auf der Pfanne). Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits auch einen Anwendungserlass heraus gegeben, allerdings wesentlich lascher als der BFH geurteilt hat. Zumindest bisher verstehe ich es so, dass aber auch hier bei Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug die „Zusätzlichkeit“ noch erfüllt ist, bzw. vielmehr, dass die Zusätzlichkeit nicht erfüllt sein braucht, weil das Gesetz für Gutscheine keine Zusätzlichkeit fordert. Aber ich denke es bleibt spannend auf diesem Gebiet.

LG
S_E

Sehr spannend finde ich in diesem Zusammenhang noch die
BFH-Urteile zum Thema Zusätzlichkeit (

ich finde diese ganzen urteile einfach nur grotesk.

man muss mal jemandem erklären, der mit der materie nix am hut hat, dass sich ein oberstes dt. gericht damit beschäftigt, ob ein arbeitgeber seinem arbeitnehmer die tankquittung erstatten darf, ihm einen gutschein geben darf oder er die rechnung direkt bezahlt…

lag mir mal auf den fingern, sorry für OT

gruß inder

man muß mal jemandem erklären, der mit der Materie nix am hut
hat, daß sich ein oberstes dt. Gericht damit beschäftigt, ob
ein arbeitgeber seinem arbeitnehmer die tankquittung erstatten
darf, ihm einen gutschein geben darf oder er die rechnung
direkt bezahlt…

Hallo Inder,

daß der AG seinem AN die Tankquittung erstatten oder einen Gutschein aushändigen oder ähnliches darf, ist doch wohl noch nie strittig gewesen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

man muß mal jemandem erklären, der mit der Materie nix am hut
hat, daß sich ein oberstes dt. Gericht damit beschäftigt, ob
ein arbeitgeber seinem arbeitnehmer die tankquittung erstatten
darf, ihm einen gutschein geben darf oder er die rechnung
direkt bezahlt…

Hallo Inder,

daß der AG seinem AN die Tankquittung erstatten oder einen
Gutschein aushändigen oder ähnliches darf, ist doch wohl noch
nie strittig gewesen.

ne?

warum dann der ganze „zauber“ mit der form der übernahme der spritkosten?

man könnte doch einen eigenen studienzweig damit füllen, wie die form der zuwendung an den AN auszusehen hat, damit die krümelpicker von der lohnsteuerprüfung nix finden.

dabei fällt mir noch der zauber mit der pauschalierung der geschenke ein. da hatte ich am anfang dieser regelung einen prüfer hier sitzen, der mir ca. 3000€ mit 30% abservieren wollte.

wir haben dann mal darüber sinniert, was das wörtchen „kann“ in der entsprechenden norm bedeutet, wo geregelt ist, wie die pauschalierung erfolgt.

nach rückruf im amt meinte der prüfer, dass es wohl ein wahlrecht für den UN gibt und man auch kontrollmitteilungen an die „beschenkten“ schreiben könnte… auf die 126 kontrollmitteilungen, die er schreiben wollte warte ich heute noch.

bin halt der meinung, wir haben besseres zu tun, als uns um diese korintherei der lohnsteuerrichtlinien zu kümmern. zum glück hab ich damit nur noch sehr wenig zu tun.

komplett abschaffen würde ich die :smile:

gruß inder