400 Euro Job

Guten Abend,
nehmen wir an Frau S. wurde von Ihrem Arbeitgeber für 1 Jahr freigestellt (Altenpflegerin). Hintergrund ist, dass Frau S. während dieser Zeit eine Weiterbildung durchführen möchte. Da die Weiterbildung privat finanziert wird, muss Frau S. nebenher und abends arbeiten.
Sie hat einen Job gefunden, bei dem Sie im Monat 450 Euro verdienen würde. Jetzt wurde ihr dieser seitens des Arbeitgebers untersagt, da er über die 400 Euro Grenze liegt. Natürlich ist Frau S. verzweifelt, da der Job an diese 450 Euro gekoppelt ist. Der Arbeitgeber sagt allerdings, dass ihm nach Paragraph xy die Hände gebunden sind und durch die 1 Jahre Auszeit kein anderer job angetreten werden darf.
Gibt es eine rechtliche Möglichkeit dennoch den 450 Euro Job anzutreten oder ist dieser durch die Gesetzgebung wirklich nicht durchführbar?
Danke für Eure Hilfe
Michaela

Guten Abend,

Hallo,

Der Arbeitgeber sagt allerdings, dass ihm
nach Paragraph xy die Hände gebunden sind und durch die 1
Jahre Auszeit kein anderer job angetreten werden darf.

Welcher Paragraph soll sich denn hinter „xy“ verbergen ?

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit dennoch den 450 Euro Job
anzutreten oder ist dieser durch die Gesetzgebung wirklich
nicht durchführbar?

Mir ist nix bekannt, das dieser Nebentätigkeit im Wege stehen könnte. Das müßte schon was sehr exotisches sein.

Danke für Eure Hilfe
Michaela

&Tschüß
Wolfgang

Welcher Paragraph soll sich denn hinter „xy“ verbergen ?

Das könnte ich noch einmal nachfragen, wenn ich es richtig in Erinnerung habe war es ein Paragraph 28 der besagen soll, dass man bei einer Freistellung nur einen 400 Euro Job antreten darf, nicht aber mehr (über 400 Euro).

Mir ist nix bekannt, das dieser Nebentätigkeit im Wege stehen
könnte. Das müßte schon was sehr exotisches sein.

Dann hätte ja Frau S. noch Hoffnung, einen Nebenjob anzutreten.

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Welcher Paragraph soll sich denn hinter „xy“ verbergen ?

Das könnte ich noch einmal nachfragen,

Das sollte man IMMER tun, wenn sich ein Gegenüber nur nebulös auf irgendwelche Gesetze beruft. In vielen Fällen stellt sich bei Nachfrage nämlich heraus, daß es entweder dieses Gesetz gar nicht gibt, daß es falsch verstanden wurde und/oder einen vollkommen anderen Sachverhalt regelt, der nicht vergleichbar ist.

wenn ich es richtig in
Erinnerung habe war es ein Paragraph 28

§ 28 von welchem Gesetz ??? Oder könnte hier evtl. eine Tarifvertrag gemeint sein ?

der besagen soll, dass
man bei einer Freistellung nur einen 400 Euro Job antreten
darf, nicht aber mehr (über 400 Euro).

Nochmal:

Mir ist nix bekannt, das dieser Nebentätigkeit im Wege stehen
könnte. Das müßte schon was sehr exotisches sein.

&Tschüß
Wolfgang

§ 28 TVÖD
Hallo,

es dürfte sich um § 28 TVÖD handeln.

http://www.fz-juelich.de/gp/Sonderurlaub/

So exotisch finde ich das nicht: Ich stelle doch normalerweise nicht jemanden unbezahlt frei, damit der einer anderen sv-pflichtigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. Daher kann ich mir vorstellen, dass der Dienstherr die Genehmigung zum Sonderurlaub davon abhängig macht, dass eben kein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.

Allerdings sollte er in diesem konkreten Fall wohl etwas flexibler sein.

VG
EK

Hallo,

da das Arbeitsverhältnis in allen Punkten ruht, kann m. E. der AG ein solches zusätzliches Arbeitsverhältnis kaum verbieten, zumindest solange es nicht dem Zweck des Sonderurlaubs entgegensteht.
Vor allem gibt der lapidare Text des § 28 TVöD, falls wir wirklich von diesem reden, dafür nix her:
„§ 28
Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf
die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“

Im besonderen Teil für Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD BT-B)findet sich überhaupt nix zu dem Thema.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

ja, aber Sonderurlaub nach § 28 TVÖD wird doch in aller Regel nicht „einfach so“ oder „befristet bis“ sondern zusätzlich mit Auflagen und Widerrufsvorbehalt gewährt. Dort steht dann u.a., dass die Gewährung widerrufen werden kann, wenn eine sv-pflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.

VG
EK

Hallo

Vermutlich geht es dann um § 28 TVÖD iVm § 3, Absatz 3 TVÖD. Da verwies ich in einem anderen Forum, wo der TE diese Frage gestellt hat, auf: http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/nebentaetigkeite…
Im anderen Forum wurde auch die Anwendung des TVÖD auf das AV bestätigt.

Für mich ist den bisherigen Angaben zufolge kein Grund dafür ersichtlich, daß der AG da quer schießt. Allerdings gab es meines Wissens im Bereich des „Vorgängers“ (§ 50 BAT) bundesland-spezifische unterschiedliche Stundengrenzen, bei deren Überschreitung die Voraussetzungen des Sonderurlaubs an sich nicht mehr gegeben waren und der AN dann die Arbeit wieder hätte antreten müssen. Ich halte daher eine Rücksprache mit der Gewerkschaft (sofern Mitglied) oder einem Fachanwalt mit fundierter Erfahrung im Bereich TVÖD für sinnvoll.

Gruß,
LeoLo