Hallo u. Grüß Gott …
Ich habe seit 7 Jahren einen (jetzt400 Euro) Job.
In dieser Zeit hatte ich noch keinen Tag bezahlten Urlaub.
Der Chef will auch davon nix wissen, wenn man ihn darauf anspricht.
Nach dem Motto: Wenn´s dir nicht paßt, dann kannste geh´n.
Deswegen habe ich mich immer ruhig verhalten.
Ich arbeite 2 Vormittage die Woche u. hätte doch pro Jahr 8 Tage Anrecht auf bezahlten Urlaub.
Frage: Könnte ich beim Arbeitsgericht Nachbezahlung einklagen ??
Danke schon mal …
Rudi
Arbeitsrecht bei 400-Euro-Jobs
Hallo,
alles zum Arbeitsrecht (und damit auch Urlaub) bzgl. 400-Euro-Jobs findest du z.B. hier sehr ausführlich:
http://www.400-euro.de/400/arbeitsrecht.html
Was einen Rechtsstreit angeht, wende dich doch mal kostenfrei an dein Amtsgericht bei der Rechtsberatungsstelle.
Gruß,
Christina
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Hallo
Frage: Könnte ich beim Arbeitsgericht Nachbezahlung einklagen
??
Nein. Vielleicht (und ich betone vielleicht!) kann man die Urlaubsnahme (und nicht die Abgeltung) der 8 Arbeitstage aus dem Vorjahr noch einklagen. Mehr aber auch nicht.
Gruß,
LeoLo
Bundesurlaubsgesetz?
Hi,
aber wenn du unter meinem drunter stehenden Posting im Link liest, dann verhält sich doch sein Arbeitgeber gesetzeswidrig, wenn er ihm GAR KEINEN Urlaub gewährt (hat), oder?
Chris
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Hallo
Frage: Könnte ich beim Arbeitsgericht Nachbezahlung einklagen
??
Nein. (…)
aber wenn du unter meinem drunter stehenden Posting im Link
liest, dann verhält sich doch sein Arbeitgeber gesetzeswidrig,
wenn er ihm GAR KEINEN Urlaub gewährt (hat), oder?
Und? Es stand ihm doch offen, sein Recht einzufordern, notfalls über das ArbG. Hat er aber nicht gemacht. Am 31.03.04 sind (soweit nicht anders vereinbart) schon mal spätestens alle Ansprüche der Vorjahre bis einschließlich 2003 verfallen. Mit dem Anspruch auf Urlaubsgewährung verfällt auch der Anspruch auf Abgeltung. Einen Schadensersatz kann man zumindest hier nicht geltend machen.
Bliebe die Frage nach 2004…
Was den Anspruch aus 2004 angeht, halte ich mich bewußt etwas bedeckt. Als AG würde ich einfach sagen, daß der AN überhaupt keinen Urlaub verlangt hat und somit auch keine Übertragung stattfand, da weder betriebliche noch personenbedingte Gründe dem Urlaubsverlangen entgegengestanden hätten. Damit verfiel der Anspruch aus 2004 am 31.12.04 und somit auch der Anspruch auf Abgeltung.
Gruß,
LeoLo