Hallo
Für den Minijob gelten besondere Regelungen im Bereich der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Durch diese Sonderregeln soll erreicht werden, dass der Mini-Jobber das mit dem Arbeitgeber vereinbarte Entgelt brutto wie netto erhält, also ohne irgendwelche Abzüge. Der Arbeitgeber zahlt neben dem Gehalt pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge und eine pauschalierte Lohnsteuer.
Ein Minijob kann auch neben dem Hauptjob als nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Unter Umständen, nämlich dann, wenn es im Arbeitsvertrag des Hauptjobs vorgesehen ist, muss der Arbeitgeber des Hauptjobs den Minijob genehmigen. Liegt eine Anzeigepflicht vor, besteht bei Unterlassung durch den Arbeitnehmer u. U. eine Schadensersatzpflicht. Der Arbeitgeber darf die Nebentätigkeit nur verweigern, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen. Keinesfalls aber darf der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten den 400-Euro-Job ausüben. Das wäre ein Grund zur fristlosen Kündigung.
Bei Mini-Jobs gibt es keine Begrenzung der Wochenarbeitszeit. Es kann mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden, wenn nur der monatliche Verdienst 400 Euro nicht überschreitet.
Auch bei lediglich einer kurzfristigen Tätigkeit kann ein Minijob vorliegen. Der Arbeitnehmer darf dann allerdings nicht mehr als zwei Monate oder nicht mehr als 50 Arbeitstage pro Jahr arbeiten. Diese kurzfristige Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. So kommen also nur Tätigkeiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in Frage. Bei Hausfrauen, Studenten, Schülern oder Rentnern wird dies von vornherein angenommen.
Ein Minijob kann auch und gerade in Privathaushalten ausgeübt werden.
Bei mehreren Mini-Jobs darf der Gesamtverdienst nicht mehr als 400 Euro betragen. Andernfalls, also ab 400,01 Euro, wird der Mini-Job bzw. werden die Mini-Jobs zu einem normalen Job: es fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an